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Halle (Saale), den 01.11.2017

(VG HAL) Aufhebung der Radwegebenutzungspflicht

Der Kläger wendet sich gegen die durch Verkehrsschilder angeordnete Pflicht zur Benutzung des Radweges in der Magdeburger Straße in der Stadt Halle und begründet dies damit, dass die baulichen Voraussetzungen für die Anordnung der Radwegebenutzungspflicht nicht gegeben seien. Die Benutzung des Radweges sei aufgrund seines Zustandes unzumutbar.   Das Verwaltungsgericht hat der Klage in Richtung Riebeckplatz hinsichtlich des Streckenabschnittes zwischen Straße der Opfer des Faschismus und Volkmannstraße und  in der Gegenrichtung zwischen Volkmannstraße und Krausenstraße stattgegeben und die Pflicht zur Benutzung des Radweges aufgehoben.  Im Übrigen hat es die Klage abgewiesen.   Verkehrszeichen sind rechtlich als Verwaltungsakte einzuordnen, die mit ihrer Aufstellung gegenüber demjenigen, für den sie  bestimmt sind, im Zeitpunkt der ersten möglichen Wahrnehmung wirksam werden. Bei Verkehrsregelungen handelt es sich um Dauerverwaltungsakte, bei denen die Behörde die andauernde Rechtmäßigkeit fortlaufend zu kontrollieren hat. Der Bürger kann einen Antrag auf Überprüfung des Verkehrszeichens stellen.   Die Anordnung der Verpflichtung zur Benutzung eines Radweges setzt das Vorliegen einer qualifizierten  Gefahrenlage voraus, die auf die besonderen örtlichen Verhältnisse zurückzuführen ist und durch die das  Risiko eines Unfalles erheblich steigt. Diese Gefahrenlage muss durch die Verpflichtung zur Benutzung der ausgewiesenen Radwege und der damit einhergehenden Trennung von motor- und muskelbetriebenen Fahrzeugen verringert werden und  der Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs dienen.   Die Anordnung der Pflicht zur Benutzung eines Radweges setzt weiter  voraus, dass dieser sich in einem den Anforderungen an Radwege genügenden Zustand befindet. Hierfür ist erforderlich, dass er über eine entsprechende Breite verfügt und einen beiderseitigen Sicherheitsraum hat, der frei von Hindernissen, also niveaugleich zum sonstigen Verkehrsraum ist und im Notfall gefahrlos überrollt werden kann.   Dies ist nach den Feststelllungen des Gerichts bei dem Radweg Richtung Riebeckplatz zwischen Straße der Opfer des Faschismus und Anhalter Straße nicht der Fall. Auf einer Länge von 160 m befinden sich sechs Lichtmasten mit Abständen zwischen 25 und 30 m, die auf der Grenze zwischen dem Sicherheitsstreifen und dem Verkehrsraum stehen und dabei mehrere Zentimeter in den Verkehrsraum des Radweges reichen. Dieser hat damit nicht mehr die vorgeschriebene Mindestbreite von 1,00 m. Zwischen Anhalter Straße und der Einmündung Volkmannstraße stehen auf einer Strecke von 50 m im Abstand von je 25 m drei Lichtmasten, die in den Radweg hineinragen sowie ein auf dem Radweg angebrachtes Verkehrsschild, wodurch die Radwegsollbreite gleichfalls unterschritten wird. Zwischen Volkmannstraße und der Envia-Zufahrt ist auf einer Strecke von 35 m zwar der Radweg 1,09 m, dafür aber der angrenzende Fußweg statt 2,05 m nur 1,56 m breit. Hinzukomme, dass der Radweg wegen der vorhandenen Grünanlage keinen Sicherheitsstreifen habe und die Radfahrer einen relativ engen Kurvenradius bewältigen müssen.   Damit unterschreite der Radweg in den genannten Streckenabschnitten die an ihn zu stellenden Anforderungen so deutlich, dass eine Benutzungspflicht auch unter Berücksichtigung der Gefährlichkeit der Mitbenutzung der Fahrbahn nicht mehr vertretbar sei, ohne dass es noch auf die weiter geltend gemachten baulichen Mängel (beschädigte Asphaltdecke) ankäme.   Das Urteil ist nicht rechtskräftig.   Verwaltungsgericht Halle, Urteil vom 25. September 2017 ? 7 A 15/14 HAL -    

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