Pressemitteilung des Polizeireviers Bundesautobahnen/ Spezialisierte Verkehrsüberwachung Weißenfels, 22.11.2017
Lkw-Kontrolle auf der Autobahn 14 Im Rahmen einer Kontrollen des gewerblichen Güter- und Personenverkehrs wurde bereits am 16.10.2017, gegen 17:15 Uhr, auf der A14, auf dem Rastplatz Petersberg, ein deutscher Schwerlasttransport angehalten und kontrolliert. Geladen hatte der Transport eine Materialumschlagmaschine mit einem Gewicht von 71 t mit einer Breite von 3,80 m. Der Transport war auf Grund seiner Breite, Länge und dem Gewicht nach Vorschriften der StVO und StVZO genehmigungspflichtig. Im Verlauf der Kontrolle konnte der Fahrer des Schwerlasttransportes diese Genehmigungen nicht vorweisen. Lediglich eine für das Fahrzeug mitführpflichtige Ausnahmegenehmigung nach Vorschriften der StVZO konnte vorgelegt werden. Diese alleinig ist aber für eine Teilnahme am Straßenverkehr, aufgrund Überschreitung der Maße zu Gewicht, Breite, Länge der Ladung sowie der Abmaße des Fahrzeuges selbst nicht ausreichend. Nach Angaben des Fahrers hat das Unternehmen den Antrag für eine Erlaubnis zur Teilnahme am Straßenverkehr gem. § 29 Abs. 3 StVO zwar bei der entsprechenden Behörde eingereicht, aber noch nicht erhalten. Trotz des fehlenden Erlaubnisbescheides wurde der Transport durchgeführt. Dem Fahrer war folglich auch nicht bekannt, ob bestimmte Auflagen und zeitliche Beschränkungen für die Durchführung des Transportes bestehen. Hier wurde die Weiterfahrt bis zum Vorliegen einer entsprechenden Erlaubnis untersagt, gegen das Transport durchführende Unternehmen wurde ein Verfallverfahren gem. § 29a OWiG (Gesetz über Ordnungswidrigkeiten) eingeleitet. Nachfolgende Ermittlungen haben ergeben, dass der entsprechende Antrag für die Erlaubnis zur Teilnahme am Straßenverkehr erst am Folgetag durch das Unternehmen bei der zuständigen Behörde eingereicht und durch diese erteilt wurde. Demnach konnte der Fahrer auch nicht wissen, dass er zur Feststellungszeit um 17:15 Uhr den Transport aufgrund einer zeitlichen Beschränkung gar nicht hätte fahren dürfen. Für diesen bestand in der Zeit von 06:00 Uhr bis 22:00 Uhr ein Fahrverbot, somit durfte der Transport nur in der Nachtzeit durchgeführt werden. Nach Angaben des Unternehmens beträgt der Tatertrag (Gewinn) für die Durchführung des Transportes 5.439,53 EUR, genau dieser Betrag wird jetzt im Rahmen des Ordnungswidrigkeitenverfahrens gegen das Transport durchführende Unternehmen durch die Verfolgungsbehörde als Geldbuße festgesetzt. Das Bild in der Anlage darf verwendet werden.

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