(LG HAL) Bundesgerichtshof hebt Urteil des LG Halle gegen Peter F. auf
Das Urteil des Landgerichts Halle gegen Peter F. aus Wittenberg ist vom Bundes-gerichtshof aufgehoben worden. Die Wirtschaftsstrafkammer des Landgerichts Halle hatte den Angeklagten mit Urteil vom 15.03.2017 wegen Untreue in Tateinheit mit vorsätzlichem unerlaubtem Betreiben von Bankgeschäften zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren und acht Monaten verurteilt. Die Kammer hatte es als erwiesen angesehen, dass der Angeklagte unter anderem unter der Bezeichnung ?Kooperationskasse? von Unterstützern Einzahlungen in Höhe von insgesamt rund 2,4 Millionen Euro entgegen genommen hat, wobei die Einzahlungen in sogenannten Sparbüchern vermerkt wurden. Rund 1,35 Millionen habe der Angeklagte abgehoben, rund 350.000,00 Euro habe er wieder zurückgezahlt. Der Verbleib der übri-gen Beträge konnte nicht vollständig aufgeklärt werden. Die Kammer hatte dieses Verhalten dahingehend gewertet, dass der Angeklagte uner-laubte Bankgeschäfte betrieben habe, da die eingezahlten Beträge als Einlagen im Sinne des Gesetzes über das Kreditwesen (KWG) anzusehen seien. Darüber hinaus habe er den Tatbestand der Untreue verwirklicht, weil er hinsichtlich der eingezahlten Gelder eine sogenannte Vermögensbetreuungspflicht gehabt habe, die er dadurch verletzt habe, dass er keine ordentliche Buchführung vorgenommen habe (Gesch.-Zeichen 13 KLs 20/16). Dieses Urteil hat der Bundesgerichtshof auf die Revision des Angeklagten mit Beschluss vom 26.03.2018 aufgehoben und die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung an eine andere Strafkammer des Landgerichts Halle zurückverwiesen (4 StR 408/17).Zur Begründung hat er im Wesentlichen ausgeführt, es sei nicht hinreichend aufgeklärt, ob es sich bei den eingezahlten Beträgen um Einlagen im Sinne des KWG handele. Da-ran würde es fehlen, wenn die Kunden durch eine sogenannte ?Nachrangabrede? gehin-dert gewesen wären, die eingezahlten Gelder jederzeit zurückzufordern. Die hiesige Kammer hatte diese in den Verträgen enthaltene Nachrangabrede für unwirksam erach-tet. Die diesbezügliche Begründung hat der Bundesgerichtshof als nicht tragfähig erach-tet. Darüber hinaus sei nicht geklärt, ob der Angeklagte die Gelder in der Absicht entge-gen genommen habe, mit dem Geld im eigenen Aktivgeschäft gewinnbringend zu arbei-ten - auch dies wäre für die Verurteilung nach dem KWG aber erforderlich. Hinsichtlich der Verurteilung wegen Untreue hat der Bundesgerichtshof angenommen, es sei in dem aufgehobenen Urteil nicht hinreichend begründet worden, dass den Angeklag-ten hinsichtlich der eingezahlten Beträge gegenüber den ?Kapitalüberlassern? eine soge-nannte ?Vermögensbetreuungspflicht? getroffen habe, was Voraussetzung für eine Verur-teilung wegen Untreue ist. Eine solche Pflicht zur Wahrung der Vermögensinteressen der Kapitalüberlasser sei nicht durch die bloße Einzahlung der Beträge auf die ?Sparbücher? begründet worden. Die neue Kammer wird nunmehr eine vollständig neue Hauptverhandlung durchzuführen und den Sachverhalt unter Berücksichtigung der Rechtsausführungen des Bundesge-richtshofs aufzuklären haben. Ein Termin hierfür steht noch nicht fest. Die Kammer wird auch über die Fortdauer der Untersuchungshaft zu entscheiden haben. Eine Entscheidung hierzu hat der Bundesgerichtshof nach den hier vorliegenden Unter-lagen nicht getroffen.
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