(LG MD) Auswahl aus den Prozessen im Landgerichtsbezirk Magdeburg im Mai 2018 (Stand: 30.04.2018)
I. Strafverfahren Berufungsprozess Geldfälschung am 15. Januar 2017 in Alleringersleben 26 Ns 521 Js 18284/17 (155/17) ? 6. Strafkammer 1 Angeklagter Prozesstag: Donnerstag, 03. Mai 2018, 12.15 Uhr, Saal A 13 Dem 47-jährigen unter Betreuung stehenden Angeklagten, der weder lesen, schreiben noch rechnen kann, wird vorgeworfen, am 15. Januar 2017 an einer Tankstelle in zur Bezahlung der Rechnung einen gefälschten 10-?-Schein vorgelegt haben soll. Bei der Fälschung handelt es sich um die Vorder- und Rückseite eines ausgedruckten 10-?-Scheins, der verkehrt herum zusammengeklebt wurde. Das Amtsgericht Haldensleben hat den Angeklagten am 03.11.2017 von dem Vorwurf freigesprochen und die Ansicht vertreten, dass der Angeklagte aufgrund seiner psychischen Einschränkungen die Einsicht gefehlt habe, Unrecht zu handeln, so dass er ohne Schuld gehandelt habe. Hiergegen wendet sich die Berufung der Staatsanwaltschaft Magdeburg, die davon ausgeht, dass trotz der "dilettantischen Qualität" der Fälschung der Angeklagte hätte zumindest erkennen können und müssen, dass es sich bei dem Schein um Falschgeld und nicht um echtes Geld handelt, so dass er zu bestrafen sei. Drogenhandel in Ermsleben und Meisdorf 25 KLs 855 Js 82591/17 (6/18) ? 5. Strafkammer 1 Angeklagter 1 psychiatrischer Sachverständiger 8 Zeugen Prozessbeginn: Montag, 07. Mai 2018, 09.30 Uhr, Saal C 12 Fortsetzungstermine: 09. und 24. Mai 2018, jeweils 09.30 Uhr, Saal C 12 Dem 40-jährigen Angeklagten wird vorgeworfen, bis Ende November 2017 in Ermsleben und Meisdorf eine Cannabisplantage betrieben zu haben und mit Cannabis und Amphetaminen gehandelt zu haben. Zudem soll der Angeklagte zur Absicherung seiner Geschäfte verschiedene Waffen besessen haben. Der Angeklagte befindet sich seit 29. November 2017 in Untersuchungshaft und hat im Übrigen die Aussage verweigert. Sicherungsverfahren Brandstiftung in Wernigerode 25 KLs 801 Js 81118/17 (10/18) ? 5. Strafkammer 1 Beschuldigter 1 psychiatrischer Sachverständiger 7 Zeugen Prozessbeginn: Montag, 14. Mai 2018, 09.30 Uhr, Saal C 12 Fortsetzungstermine: 17. und 25. Mai 2018, jeweils 09.30 Uhr, Saal C 12 Dem 31-jährigen Beschuldigten wird vorgeworfen, am 14. Juli 2017 in Wernigerode einen Brandsatz gegen eine Wohnung in einem Mehrfamilienhaus geworfen zu haben, wobei Teile des Fensters von der brennenden Flüssigkeit getroffen wurden. Der Angeklagte soll infolge einer psychischen Erkrankung schuldunfähig sein. Sollte der Angeklagte die Tat begangen, schuldunfähig sein und von ihm eine Gefährdung für die Allgemeinheit ausgehen, muss er mit einer dauerhaften Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus rechnen. Serie von Raubüberfällen u.a. auf Tankstellen in Magdeburg 22 KLs 356 Js 39520/17 (6/18) ? 2. Jugend-Strafkammer 1 Angeklagter 1 psychiatrischer Sachverständige 16 Zeugen Prozessbeginn: Donnerstag, 17. Mai 2018, 09.00 Uhr, Saal E12 Fortsetzungstermine: 23., 24. und 28. Mai, jeweils 09.00 Uhr, Saal E12 Dem mittlerweile 18-jährigen Angeklagten werden insgesamt 6 Straftaten von Juni bis Dezember 2017 in Magdeburg vorgeworfen. Am 06.08.2017 soll er einen Passanten geschlagen haben. Am 17.11.2017 soll er auf dem Wochenmarkt Socken gestohlen und Zeugen des Diebstahls bedroht haben. vorgeworfen. Am 13.12.2017 soll er eine Tankstelle in der Lübecker Straße 70 überfallen und rund 350 ? erbeutet haben. Am 18.12.2017 soll er erfolglos versucht haben, die gleiche Tankstelle zu überfallen. Am gleichen Tag soll er in einem Nachtbus erfolglos versucht haben den Fahrer auszurauben. Danach soll er eine andere Tankstelle im Neuer Sülzeweg überfallen und rund 265 Euro erbeutet haben. Der Angeklagte soll bei der Polizei teilweise geständig gewesen sein. Er befindet sich in Untersuchungshaft. Neuverhandlung eines Strafprozesses aufgrund einer Revisionsentscheidung des Bundesgerichtshofs 24 KLs 253 Js 27636/16 (2/18) ? 4. Strafkammer 1 Angeklagter Prozesstag: Mittwoch, 23. Mai 2018, 13.00 Uhr, Saal B 12 Der mittlerweile 38-jährige Angeklagte wurde am 20. April 2017 durch die 5. Strafkammer des Landgerichts Magdeburg wegen unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit unerlaubtem Handeltreiben von Betäubungsmittel in nicht geringer Menge zu einer Freiheitsstrafe von 7 Jahren und 6 Monaten verurteilt. Der Angeklagte hatte nach Überzeugung der Kammer mit anderen gesondert verfolgten Personen in einem umgebauten Gastank von umgebauten Fahrzeugen insgesamt knapp 60 kg Marihuana zu einem Straßenverkaufspreis von knapp 600.000 ? vom Kosovo nach Magdeburg zum Weiterverkauf eingeführt zu haben. Auf die Revision des Angeklagten hin hat der Bundesgerichtshof mit Beschluss vom 28. Februar 2018 (4 StR 481/17) festgestellt, dass dem Angeklagten lediglich der Vorwurf des unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge gemacht werden könne. Ausreichend Beweis dafür, dass der Angeklagte an der Einfuhr der Drogen beteiligt gewesen ist, liegen aus Sicht des Bundesgerichtshofs nicht vor. Die nun zur Entscheidung berufene 4. Strafkammer des Landgerichts Magdeburg muss nun prüfen, ob aufgrund der Tatsache, dass dem Angeklagten "nur" Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge aber keine Einfuhr nachgewiesen werden muss, eine geringere Strafe als 7 Jahre und 6 Monate zu verhängen ist. Uneidliche Falschaussage des damaligen Landrats des Landkreises Jerichower Land vor einem parlamentarischen Untersuchungsausschuss des Landtages am 04. Mai 2009 in Magdeburg 21 Ns 418 Js 10212/09 (1/15) ? 1. Strafkammer 1 Angeklagter 1 rechtsmedizinischer Sachverständiger 3 Zeugen, die weiteren Zeugen werden zu einem späteren Zeitpunkt geladen Prozessbeginn: Montag, 28. Mai 2018, 09.30 Uhr, Saal Fortsetzungstermine: 30. Mai 2018, 13., 14., 15., 21., 22., 25., 26. Juni 2018, 02., 05., 11.,17. und 20. Juli 2018, 8., 13., 14., 20., 22., 23., 27., 28. und 31. August 2018, 05., 06., 10., 11., 17. und 28. September 2018 sowie danach jeden weiteren Montag und Dienstag bis zum Ende der Hauptverhandlung. Der Beginn der Hauptverhandlung ist jeweils 09.30 Uhr, Saal A 23. Die Staatsanwaltschaft Stendal wirft dem Angeklagten vor, als Zeuge des 11. parlamentarischen Untersuchungsausschusses des Landtages Sachsen-Anhalt in dessen Sitzung am 04. Mai 2009 in 5 Fragestellungen betreffend die "Umweltschutz-Affäre" um die Tongruben Vehlitz und Möckern falsche Angaben gemacht zu haben. In 1. Instanz wurde der Angeklagte durch das Amtsgericht Burg am 11. Dezember 2012 wegen uneidlicher Falschaussage zu einer Freiheitsstrafe von 1 Jahr und 2 Monaten auf Bewährung verurteilt. Gegen dieses Urteil legen sowohl die Staatsanwaltschaft als auch der Angeklagte Berufung ein. Am 22. Januar 2014 verurteilte das Landgericht Stendal in 2. Instanz den Angeklagten wegen uneidlicher Falschaussage zu einer Freiheitsstrafe von 9 Monaten auf Bewährung. Hiergegen legte der Angeklagte Revision ein. Am 09. Februar 2015 hob das Oberlandesgericht Naumburg das Urteil des Landgerichts Stendal auf und verwies das Verfahren zur kompletten Neuverhandlung an das Landgericht Magdeburg. Das Oberlandesgericht Naumburg führte aus, dass in dem Verfahren vor dem Landgericht Stendal das sog. "Selbstleseverfahren" fehlerhaft durchgeführt worden ist und insoweit ein Verfahrensverstoß vorliege.Nach dem Selbstleseverfahren, das in der Strafprozessordnung geregelt ist, besteht die Möglichkeit, dass die Verfahrensbeteiligten bestimmte Urkunden außerhalb der Hauptverhandlung selbst lesen. Dann ist es nicht erforderlich, diese Urkunden in der Hauptverhandlung zu verlesen. Zwischendurch begann am Landgericht Magdeburg vor der 4. Wirtschaftsstraf-kammer am 28. Oktober 2015 über 59 Verhandlungstage endend mit Urteil vom 23. Juni 2017 eine andere Hauptverhandlung gegen den Angeklagten wegen Bestechlichkeit und Steuerhinterziehung. Hier wurde der Angeklagte am 23. Juni 2017 wegen Bestechlichkeit und Steuerhinterziehung in 4 Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 2 Jahren und 10 Monaten verurteilt, von denen 3 Monate als vollstreckt gelten. Im Übrigen wurde der Angeklagte frei gesprochen. Der Verfall von Wertersatz in Höhe von 55.740,00 ? wurde angeordnet. Dieses Urteil ist noch nicht rechtskräftig, da hiergegen sowohl die Staatsanwaltschaft als auch der Angeklagte Revision eingelegt haben. Dem Angeklagten ist in diesem Verfahren vorgeworfen worden, im Zusammenhang mit der Behandlung und Lagerung von Abfällen Bestechungsgelder angenommen und Steuern hinterzogen zu haben. Strafprozeßordnung (StPO) § 249 Führung des Urkundenbeweises durch Verlesung; Selbstleseverfahren (1) Urkunden sind zum Zweck der Beweiserhebung über ihren Inhalt in der Hauptverhandlung zu verlesen. Elektronische Dokumente sind Urkunden, soweit sie verlesbar sind. (2) Von der Verlesung kann, außer in den Fällen der §§ 253 und 254, abgesehen werden, wenn die Richter und Schöffen vom Wortlaut der Urkunde Kenntnis genommen haben und die übrigen Beteiligten hierzu Gelegenheit hatten. Widerspricht der Staatsanwalt, der Angeklagte oder der Verteidiger unverzüglich der Anordnung des Vorsitzenden, nach Satz 1 zu verfahren, so entscheidet das Gericht. Die Anordnung des Vorsitzenden, die Feststellungen über die Kenntnisnahme und die Gelegenheit hierzu und der Widerspruch sind in das Protokoll aufzunehmen. II. Zivilverfahren Paketbote soll Fußbodenbelag aus Linoleum beschädigt haben 10 O 1312/17 - Einzelrichterin der 10. Zivilkammer Terminstag: Dienstag, 08. Mai 2018, 11.00 Uhr, Saal B 11 Ein Unternehmen aus Magdeburg klagt gegen ein großes Paketunternehmen auf Schadensersatz in Höhe von 19.000,00 ?. Die Klägerin behauptet, eine Zustellerin der Beklagten habe am 11. Mai 2016 zwei Pakete mit einem Gewicht von 15 kg bei der Klägerin angeliefert und dabei den Fußbodenbelag aus Linoleum der Klägerin derart beschädigt, dass hierdurch ein Schaden von rund 19.000,00 ? netto entstanden sei. Das Gericht wird in dem Termin 3 Zeugen, darunter die Paketzustellerin, vernehmen. Löffler Pressesprecher
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