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Magdeburg, den 18.06.2018

(LG MD) Totschlag in Magdeburg

21 Ks 162 Js 4168/18 (5/18) ? 1. Strafkammer   1 Angeklagter 1 Sachverständige 7 Zeugen   Prozessbeginn:                 Dienstag, 26. Juni 2018, 09.00 Uhr, Saal A 23   Fortsetzungstermine:        9. Juli, sowie vorsorglich 11. und 24. Juli 2018, 09.00 Uhr, Saal A 23     Dem 77-jährigen nicht vorbestraften Angeklagten wirft die Staatsanwaltschaft vor, am 5.02.2018 in Magdeburg aus niedrigen Beweggründen seine gleichaltrige Ehefrau heimtückisch im Schlaf erstochen zu haben.   Die Schwurgerichtskammer ist in ihrem Eröffnungsbeschluss vom 8. Juni 2018 davon ausgegangen, dass nur ein hinreichender Tatverdacht für einen Totschlag vorliegt, da die Mordmerkmale nicht erfüllt sein könnten. Zudem könnte auch Tötung auf Verlangen in Betracht kommen, da die Eheleute über einen Selbstmord gesprochen haben sollen und die Frau unter fortschreitender Demenz gelitten haben soll.   Löffler Pressesprecher   § 211 StGB Mord (1) Der Mörder wird mit lebenslanger Freiheitsstrafe bestraft. (2) Mörder ist, wer aus Mordlust, zur Befriedigung des Geschlechtstriebs, aus Habgier oder sonst aus niedrigen Beweggründen, heimtückisch oder grausam oder mit gemeingefährlichen Mitteln oder um eine andere Straftat zu ermöglichen oder zu verdecken, einen Menschen tötet.   § 212 Totschlag (1) Wer einen Menschen tötet, ohne Mörder zu sein, wird als Totschläger mit Freiheitsstrafe nicht unter fünf Jahren bestraft. (2) In besonders schweren Fällen ist auf lebenslange Freiheitsstrafe zu erkennen.   § 216 StGB Tötung auf Verlangen (1) Ist jemand durch das ausdrückliche und ernstliche Verlangen des Getöteten zur Tötung bestimmt worden, so ist auf Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren zu erkennen. (2) Der Versuch ist strafbar.

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