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Halle (Saale), den 12.07.2018

(VG HAL) Erfolgloses Eilrechtsschutzverfahren gegen tierseuchenrechtliche Maßnahmen

Das Verwaltungsgericht Halle hatte mit Beschluss vom 11. Juli 2018 im Rahmen eines Eilverfahrens über die Rechtmäßigkeit von Auflagen zu entscheiden, die der zuständige Landkreis gegenüber einem Betrieb, der Gänse in Freihaltung züchtet, auferlegt hatte. Ein zuvor vorangegangenes Eilverfahren hatte der Betrieb wegen nicht zu heilender Formmängel gewonnen, woraufhin die Widerspruchsbehörde eine erneute tierseuchenrechtliche Anordnung erließ. Das Freihaltungsgelände dieses Betriebes grenzt in unmittelbarer Nähe zu dem EU-Vogelschutzgebiet ?Zerbster Land? an und befindet sich zudem in 500 m Entfernung zu einem Teich, in dem Wasservögel überwintern, brüten und sich sammeln. Dem Betrieb wurde zunächst aufgegeben, seine Tiere nicht mehr im Freien zu füttern und es wurde angeordnet, dass die Fütterung nur noch unter Leichtbauhallen erfolgen dürfe. Auf den Widerspruch des Betriebs hatte das Landesverwaltungsamt Sachsen-Anhalt als Widerspruchsbehörde eine so genannte Aufstallungsanordnung erlassen, wonach sämtliches Freigelände vor dem Eindringen von Wild- oder Wasservögeln oder deren Ausscheidungen abzuschirmen war. Den dagegen erhobenen Eilrechtsschutzantrag hat das Verwaltungsgericht mit Beschluss vom 11. Juli 2018, abgesehen von der Zwangsgeldandrohung,  abgelehnt. Angesichts der erheblichen Gefahren insbesondere des Ausbruchs und der Verbreitung der Geflügelpest und anderer Vogelepidemien sei die nach der Geflügelpestverordnung erlassene Aufstallungsanordnung nicht zu beanstanden. Bei Vorliegen der Voraussetzungen ? hier nach einer durchgeführten Risikobewertung durch die zuständige Behörde ? sei die Behörde verpflichtet, die nach der Geflügelpestverordnung zwingend vorgeschriebenen Maßnahmen zu ergreifen. Eine Ermessensentscheidung finde nicht statt. Insbesondere die Tatsache, dass der Betrieb sich in direkter Nähe zwischen einem EU-Vogelschutzgebiet und einem Wild- und Wasservögel beherbergenden Teichs befinde, erhöhe aufgrund des damit verbundenen erhöhten Vogelaufkommens die Gefahr eines Ausbruchs und einer Ausweitung der Geflügelpest. Die wirtschaftlichen Nachteile einer solchen Präventionsmaßnahme seien hinzunehmen. Gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts steht dem Betrieb die Möglichkeit der Beschwerde beim Oberverwaltungsgericht Sachsen-Anhalt offen. Das Klageverfahren ist noch nicht entschieden worden.VG Halle, Beschluss vom 11. Juli 2018 - 1 B 138/18 HAL

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