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Magdeburg, den 17.07.2018

Rundfunkbeitragsstaatsvertrag: Robra zum Urteil des Bundesverfassungsgerichts

Normal 0 21 false false false DE X-NONE X-NONE MicrosoftInternetExplorer4 Das Urteil des Bundesverfassungsgerichts, das am heutigen Tag Verfassungsbeschwerden mehrerer Antragsteller gegen den Rundfunkbeitragsstaatsvertrag abgewiesen hat, wird von der Landesregierung als lang erwarte Klarstellung der Rechtslage begrüßt. Staats- und Kulturminister Rainer Robra erklärte zu dieser Entscheidung: ?Das Bundesverwaltungsgericht hatte bereits seit 2015 in mehreren Verfahren, in denen jeweils unterschiedliche Tatbestände des Rundfunkbeitragsrechts zur Verhandlung kamen, die Rechtmäßigkeit des Rundfunkbeitragsstaatsvertrags festgestellt. Nun liegt auch das Urteil des höchsten deutschen Gerichts vor, das die Urteile des Bundesverwaltungsgerichts grundlegend bestätigt hat. Damit steht nunmehr die Verfassungsmäßigkeit der wichtigsten Finanzierungsgrundlage des öffentlich-rechtlichen Rundfunks endgültig fest. Für die Rundfunkbeitragszahlerinnen und Rundfunkbeitragszahler, die Rundfunkanstalten und nicht zuletzt auch für die Länder als zuständigem Gesetzgeber ist es entscheidend, dass die Rechtsgrundlage für die dauerhafte Finanzierung der Programme und Internetangebote von ARD, ZDF und Deutschlandradio juristisch abgesichert ist. Der öffentlich-rechtliche Rundfunk hat einen verfassungsrechtlich gesicherten Anspruch auf eine bedarfsgerechte Finanzierung. Der Rundfunkbeitragsstaatsvertrag bildet dafür die entscheidende Rechtsgrundlage. Er wurde von den Ländern in einem mehrjährigen Verfahren erarbeitet, bevor er am 1. Januar 2013 in Kraft trat. 2015 wurden die Regelungen wissenschaftlich evaluiert und einige Vorschriften geändert. Die Rundfunkbeitragspflicht für Zweitwohnungen stellte sich aus unserer Sicht schon immer als Problem dar, z. B. hinsichtlich der in Sachsen-Anhalt beliebten Datschen, denn hier gab es immer die Frage, ob eine Datsche als beitragspflichtige Wohnung gelten kann. Fest steht, dass ein infolge des heutigen Urteils möglicher Rundfunkbeitragsausfall kompensiert werden muss, da andernfalls gegen die verfassungsrechtliche Finanzierungsgarantie des öffentlich-rechtlichen Rundfunks verstoßen würde. Das kann nicht allein der Beitragszahler schultern, auch die Rundfunkanstalten müssen einen Sparbeitrag zur Schließung der Finanzierungslücke erbringen. Sachsen-Anhalt wird sich weiter intensiv dafür einsetzen, dass die Rundfunkanstalten mit ihren Einnahmen sparsam und wirtschaftlich umgehen und die Höhe des monatlichen Rundfunkbeitrags weiterhin und noch möglichst lange stabil bleibt. Dabei geht es um konkrete Rationalisierungsmaßnahmen und nicht um abstrakte Modellüberlegungen.? /* Style Definitions */ table.MsoNormalTable {mso-style-name:"Normale Tabelle"; mso-tstyle-rowband-size:0; mso-tstyle-colband-size:0; mso-style-noshow:yes; mso-style-priority:99; mso-style-parent:""; mso-padding-alt:0cm 5.4pt 0cm 5.4pt; mso-para-margin:0cm; mso-para-margin-bottom:.0001pt; mso-pagination:widow-orphan; font-size:10.0pt; font-family:"Times New Roman",serif;}

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