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Magdeburg, den 07.08.2018

(LG MD) Zivilverfahren am Landgericht Magdeburg betreffen die Verwendung einer Software zur Steuerung des Motors und/oder Abgaswerte von Kraftfahrzeugen

 10. Zivilkammer     Am Donnerstag, den 09. August um 08.30 Uhr,  Saal B13 wird die Verkündung von 8 Urteilen erwartet.   Hierbei wird in allen Verfahren die VW-AG verklagt. Die Kläger fordern, dass VW ihre Fahrzeuge gegen Rückzahlung des Kaufpreises unter Abzug einer Nutzungsentschädigung zurücknimmt. In 6 Fällen geht es um Fahrzeuge des Herstellers VW, sowie um einen Audi und einen Seat.   In 2 der Verfahren wird VW nicht nur als Hersteller in Anspruch genommen, sondern zusätzlich als Verkäufer.   Den Entscheidungen vorausgegangen ist eine Verhandlung am 07.06.2018, in der beide Parteien grundsätzlich Vergleichsbereitschaft erklärt haben. Daher wurde im Hinblick auf laufenden Vergleichsverhandlungen ein weiträumiger Verkündungstermin auf den 09.08.2018 anberaumt. Bis heute sind keine Vergleichsabschlüsse dem Gericht mitgeteilt worden, so dass die Kammer entscheiden wird.   Am Landgericht Magdeburg sind bislang über 150 Zivilverfahren anhängig, in denen bis auf ein Verfahren (10 O 320/18 gegen die Daimler AG) Käufer von Neu- und Gebrauchtfahrzeugen der Marken des VW-Konzerns Ansprüche gegenüber Händlern und/oder die Hersteller Volkswagen bzw. Audi geltend machen.   Alle Verfahren sind bereits seit einiger Zeit in der 10. Zivilkammer konzentriert. Hierdurch soll eine Spezialisierung erreicht und widersprechende Entscheidungen innerhalb des Landgerichts sollen vermieden werden.   Die erste Klage wurde 2016 eingereicht. Ein Ende der Klagewelle ist derzeit nicht abzusehen. Die Kläger werden, ebenso wie die Beklagten, durch unterschiedliche Rechtsanwaltskanzleien vertreten.   Die 10. Zivilkammer hat bislang einige Urteile verkündet in denen Klagen der Käufer gegen VW als unzulässig abgewiesen wurden. Die jüngsten zwei Entscheidungen datieren vom 19.04.2018 (10 O 971/17 und 10 O 440/17). Die Besonderheit in diesen Verfahren ist, dass die Kläger lediglich festgestellt haben wollten, dass VW Schadensersatz für Schäden aus der Manipulation der Fahrzeuge leisten muss. Das Gericht hat die Klagen mit der Begründung abgewiesen, dass den Klägern das hierfür erforderliche Feststellungsinteresse fehlt. Die Kläger müssten und könnten ihren Schaden beziffern und auf Leistung klagen ? etwa auf die Rückzahlung des Kaufpreises. Dies haben sie trotz Hinweis des Gerichts nicht getan.   Soweit in der Vergangenheit Klagen abgewiesen wurden befinden sich diese Verfahren teilweise in der Berufungsinstanz beim Oberlandesgericht Naumburg (z.B. 8 U 2/18; 2 U 34/18; 4 U 61/18; 4 U 62/18).   Einzelne Verfahren befinden sich in der Beweisaufnahme beim Sachverständigen. In diesen Verfahren soll geklärt werden, ob das von VW angebotene Software-Update negative Auswirkungen auf die Fahrzeuge haben. In Betracht kommt hier etwa ein Kraftstoffmehrverbrauch oder ein schnellerer Verschleiß.   Einzelne Verfahren ruhen wegen Vergleichsverhandlungen.   Ein großer Teil der Verfahren ist noch nicht terminiert bzw. entschieden. Die Bearbeitung der Verfahren ist aufwendig, da häufig Schriftsätze von bis zu mehreren hundert Seiten eingereicht werden.     Kluger stv. Pressesprecher

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