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Magdeburg, den 29.08.2018

(LG MD) Urteil erwartet: Uneidliche Falschaussage des damaligen Landrats des Landkreises Jerichower Land vor einem parlamentarischen Untersuchungsausschuss des Landtages am 04. Mai 2009 in Magdeburg

21 Ns 418 Js 10212/09 (1/15) ? 1. Strafkammer   In dem am 28. Mai 2018 begonnen Strafprozess hat am Montag, den 27.08.2018 die Staatsanwaltschaft plädiert und die Verhängung eine Freiheitsstrafe von 9 Monaten  auf Bewährung gefordert. Wegen der überlangen Verfahrensdauer sollen hiervon 3 Monate als vollstreckt gelten.   Für Freitag, den 31.08.2018 ab 09.30 Uhr, Saal A 23 werden die Schlussvorträge der Verteidiger erwartet.    Am Mittwoch, den 05.09.2018 ab 09.30 Uhr, Uhr, Saal A 23,  könnte dann das Urteil verkündet werden. Dies wird aber erst nach Ende des Termins am 31.08.2018 feststehen.   Die Staatsanwaltschaft Stendal wirft dem Angeklagten vor, als Zeuge des 11. parlamentarischen Untersuchungsausschusses des Landtages Sachsen-Anhalt in dessen Sitzung am 04. Mai 2009 in 5 Fragestellungen betreffend die "Umweltschutz-Affäre" um die Tongruben Vehlitz und Möckern falsche Angaben gemacht zu haben.   In 1. Instanz wurde der Angeklagte durch das Amtsgericht Burg am 11. Dezember 2012 wegen uneidlicher Falschaussage zu einer Freiheitsstrafe von 1 Jahr und 2 Monaten auf Bewährung verurteilt. Gegen dieses Urteil legen sowohl die Staatsanwaltschaft als auch der Angeklagte Berufung ein.   Am 22. Januar 2014 verurteilte das Landgericht Stendal in 2. Instanz den Angeklagten wegen uneidlicher Falschaussage zu einer Freiheitsstrafe von 9 Monaten auf Bewährung. Hiergegen legte der Angeklagte Revision ein.   Am 09. Februar 2015 hob das Oberlandesgericht Naumburg das Urteil des Landgerichts Stendal auf und verwies das Verfahren zur kompletten Neuverhandlung an das Landgericht Magdeburg. Das Oberlandesgericht Naumburg führte aus, dass in dem Verfahren vor dem Landgericht Stendal das sog. "Selbstleseverfahren" fehlerhaft durchgeführt worden ist und insoweit ein Verfahrensverstoß vorliege.Nach dem Selbstleseverfahren, das in der Strafprozessordnung geregelt ist, besteht die Möglichkeit, dass die Verfahrensbeteiligten bestimmte Urkunden außerhalb der Hauptverhandlung selbst lesen. Dann ist es nicht erforderlich, diese Urkunden in der Hauptverhandlung zu verlesen.   Zwischendurch begann am Landgericht Magdeburg vor der 4. Wirtschaftsstraf-kammer am 28. Oktober 2015 über 59 Verhandlungstage endend mit Urteil vom 23. Juni 2017 eine andere Hauptverhandlung gegen den Angeklagten wegen Bestechlichkeit und Steuerhinterziehung. Hier wurde der Angeklagte am 23. Juni 2017 wegen Bestechlichkeit und Steuerhinterziehung in 4 Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 2 Jahren und 10 Monaten verurteilt, von denen 3 Monate als vollstreckt gelten. Im Übrigen wurde der Angeklagte frei gesprochen. Der Verfall von Wertersatz in Höhe von 55.740,00 ? wurde angeordnet.   Dieses Urteil ist noch nicht rechtskräftig, da hiergegen sowohl die Staatsanwaltschaft als auch der Angeklagte Revision eingelegt haben. Dem Angeklagten ist in diesem Verfahren vorgeworfen worden, im Zusammenhang mit der Behandlung und Lagerung von Abfällen Bestechungsgelder angenommen und Steuern hinterzogen zu haben.     Strafprozeßordnung (StPO) § 249 Führung des Urkundenbeweises durch Verlesung; Selbstleseverfahren (1) Urkunden sind zum Zweck der Beweiserhebung über ihren Inhalt in der Hauptverhandlung zu verlesen. Elektronische Dokumente sind Urkunden, soweit sie verlesbar sind. (2) Von der Verlesung kann, außer in den Fällen der §§ 253 und 254, abgesehen werden, wenn die Richter und Schöffen vom Wortlaut der Urkunde Kenntnis genommen haben und die übrigen Beteiligten hierzu Gelegenheit hatten. Widerspricht der Staatsanwalt, der Angeklagte oder der Verteidiger unverzüglich der Anordnung des Vorsitzenden, nach Satz 1 zu verfahren, so entscheidet das Gericht. Die Anordnung des Vorsitzenden, die Feststellungen über die Kenntnisnahme und die Gelegenheit hierzu und der Widerspruch sind in das Protokoll aufzunehmen.       Löffler Pressesprecher

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