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Magdeburg, den 10.09.2018

(LG MD) Arzt aus Halberstadt muss sich u.a. wegen mehrfacher Vergewaltigung davon in einem Fall mit Todesfolge, Straftaten nach dem Betäubungsmittelgesetz und möglicherweise wegen Mordes verantworten

21 Ks 853 Js 73061/18 (11/18) ? 1. Strafkammer   1 Angeklagter 1 rechtsmedizinische Sachverständige 1 psychiatrischer Sachverständiger 3 Nebenkläger 7 Zeugen   Prozessbeginn:                 Freitag 28. September 2018, 09.00 Uhr, Saal A 23   Fortsetzungstermine:        4., 5., 11., 12., 15., 18., 22., 23., 25. Oktober; 2., 06., 07., 15. November, sowie vorsorglich 19., 20., 22., 23., 26., 27., 29. und 30. November, 09.00 Uhr, Saal A 23     Dem 42-jährigen nicht vorbestraften Arzt werden insgesamt 10 Straftaten vorgeworfen, die er von September 2015 bis Februar 2018 in Halberstadt und anderen Orten begangen haben soll.   Schwerster Tatvorwurf ist, dass der Angeklagte einer Frau in Halberstadt am 20.02.2018 heimlich im Rahmen eines ansonsten einvernehmlichen sexuellen Kontakts Kokain verabreicht haben soll. Das Opfer soll dann an Kokainvergiftung gestorben sein. Sollte der Angeklagte dieser Tat überführt werden sieht die Staatsanwaltschaft hierin u.a. eine Vergewaltigung mit Todesfolge. Das Gesetz droht hierfür  eine lebenslange Freiheitsstrafe oder eine Freiheitsstrafe zwischen 10 und 15 Jahren an, (§178 StGB).   In seinem Eröffnungsbeschluss vom 4. September 2018 hat das Schwurgericht zudem den rechtlichen Hinweis erteilt, dass möglicherweise auch eine Verurteilung wegen Mordes aus niedrigen Beweggründen oder Totschlages in Betracht kommen könnte. Zudem könnte bei Vorliegen der jeweiligen Voraussetzungen eine Unterbringung in einer Entziehungsanstalt und/oder Sicherungsverwahrung in Betracht kommen.   In 9 weiteren Fällen soll der Angeklagte heimlich und teilweise gegen deren erklärten Willen 4 anderen Frauen Drogen verabreicht und mit diesen teilweise sexuell verkehrt haben. Eine Frau soll unter Kokaineinfluss Verkehrsunfälle gebaut haben. In anderen Fällen sollen die Frauen aufgrund der Drogenvergiftung nicht mehr in der Lage gewesen sein, sich zu äußern, ob sie sexuelle Kontakte wünschten oder nicht.   Der Angeklagte hat im Ermittlungsverfahren von seinem Schweigerecht Gebrauch gemacht. Er wurde am 29.03.2018 festgenommen und befindet sich seitdem in Untersuchungshaft   Löffler Pressesprecher     § 177 StGB Sexueller Übergriff; sexuelle Nötigung; Vergewaltigung (1) Wer gegen den erkennbaren Willen einer anderen Person sexuelle Handlungen an dieser Person vornimmt oder von ihr vornehmen lässt oder diese Person zur Vornahme oder Duldung sexueller Handlungen an oder von einem Dritten bestimmt, wird mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren bestraft.   (2) Ebenso wird bestraft, wer sexuelle Handlungen an einer anderen Person vornimmt oder von ihr vornehmen lässt oder diese Person zur Vornahme oder Duldung sexueller Handlungen an oder von einem Dritten bestimmt, wenn   1.    der Täter ausnutzt, dass die Person nicht in der Lage ist, einen entgegenstehenden Willen zu bilden oder zu äußern,   ?   (6) In besonders schweren Fällen ist auf Freiheitsstrafe nicht unter zwei Jahren zu erkennen. Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn   1.    der Täter mit dem Opfer den Beischlaf vollzieht oder vollziehen lässt oder ähnliche sexuelle Handlungen an dem Opfer vornimmt oder von ihm vornehmen lässt, die dieses besonders erniedrigen, insbesondere wenn sie mit einem Eindringen in den Körper verbunden sind (Vergewaltigung), oder ?   § 178 StGB Sexueller Übergriff, sexuelle Nötigung und Vergewaltigung mit Todesfolge Verursacht der Täter durch den sexuellen Übergriff, die sexuelle Nötigung oder Vergewaltigung (§ 177) wenigstens leichtfertig den Tod des Opfers, so ist die Strafe lebenslange Freiheitsstrafe oder Freiheitsstrafe nicht unter zehn Jahren.     § 211 StGB Mord (1) Der Mörder wird mit lebenslanger Freiheitsstrafe bestraft. (2) Mörder ist, wer aus Mordlust, zur Befriedigung des Geschlechtstriebs, aus Habgier oder sonst aus niedrigen Beweggründen, heimtückisch oder grausam oder mit gemeingefährlichen Mitteln oder um eine andere Straftat zu ermöglichen oder zu verdecken, einen Menschen tötet.   § 212 StGB Totschlag (1) Wer einen Menschen tötet, ohne Mörder zu sein, wird als Totschläger mit Freiheitsstrafe nicht unter fünf Jahren bestraft. (2) In besonders schweren Fällen ist auf lebenslange Freiheitsstrafe zu erkennen.   Gesetz über den Verkehr mit Betäubungsmitteln (Betäubungsmittelgesetz - BtMG) § 30 Straftaten (1) Mit Freiheitsstrafe nicht unter zwei Jahren wird bestraft, wer   1.    ? 3.  Betäubungsmittel abgibt, einem anderen verabreicht oder zum unmittelbaren Verbrauch überläßt und dadurch leichtfertig dessen Tod verursacht oder

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