Oberverwaltungsgericht weist Beschwerde des Inhabers eines Landwirtschaftsbetriebs gegen bestimmte Haltungsbedingungen für Gänse zur Verhinderung der Geflügelpest zurück
Im Streit um die ordnungsgemäße Haltung von Gänsen durch den Landwirtschaftsbetrieb Mösenthin in Zerbst, Ortsteil Deetz, hat das Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt mit Beschluss vom 5. September 2018 die Beschwerde des Inhabers des Landwirtschaftsbetriebs zurückgewiesen. Hintergrund des anhängigen Rechtsstreits war eine Verfügung des Landesverwaltungsamtes Sachsen-Anhalt vom 9. Mai 2018, mit der die Haltung von Gänsen von bestimmten ?Auflagen? abhängig gemacht wurde. Konkret wurde dem Inhaber des Landwirtschaftsbetriebs aufgegeben, die von ihm gehaltenen Gänse an Stellen zu füttern, die für Wildvögel nicht frei zugänglich sind. Außerdem wurde er aufgefordert, die Gänse unter einer Vorrichtung zu halten, mit der nicht nur das Eindringen von Wildvögeln, sondern jeglicher Eintrag von Kot oder Speichel von Wildvögeln verhindert werde. Mit diesen Vorgaben soll der Ausbruch einer Geflügelpest verhindert werden. Den hiergegen von dem Betriebsinhaber gestellten Eilantrag hatte das Verwaltungsgericht Halle am 11. Juli 2018 mit der Begründung abgelehnt, das Landesverwaltungsamt habe zutreffend darauf hingewiesen, dass das Rastaufkommen der Wildvögel zwar auf die Wintermonate beschränkt sei, die umliegenden Gewässer von den Wildvögeln allerdings auch außerhalb dieses Zeitraumes zur Brut genutzt würden. Deshalb bestehe das ganze Jahr über die Gefahr, dass sich Wildvögel in der Nähe der Freilandhaltung des Antragstellers niederließen und durch den Kontakt oder anderweitige Kontaminationen die Geflügelpest in die Gänsepopulation eintrügen. Der Antragsteller sei insbesondere nicht verpflichtet, für den Auslauf der Gänse das gesamte Gelände zu nutzen und entsprechend zu überdachen. Es sei möglich, die erforderlichen Stallungen so zu gestalten, dass die Anforderungen an eine artgerechte Tierhaltung erfüllt würden und er seinen Betrieb trotzdem aufrechterhalten könne. Die hiergegen beim Oberverwaltungsgericht erhobene Beschwerde hatte schon aus formalen Gründen keinen Erfolg, weil sich der die Beschwerde führende Betriebsinhaber mit den tragenden Erwägungen des Verwaltungsgerichts nicht auseinander gesetzt hat. Der Frage, ob die angegriffene Verfügung des Landesverwaltungsamts rechtmäßig ist, musste das Oberverwaltungsgericht daher nicht weiter nachgehen. OVG LSA, Beschluss vom 05.09.2018 - 3 M 306/18 - VG Halle, Beschluss vom 11. Juli 2018 - 1 B 138/18 HAL -
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