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Halle (Saale), den 24.09.2018

(VG HAL) Bernsteinförderung in der Goitzsche

Das Verwaltungsgericht Halle hatte in einem Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes darüber zu entscheiden, ob für die geplante Bernsteinförderung aus der Goitzsche eine Genehmigung nach der Landesschifffahrtsverordnung erforderlich ist. Die Antragstellerin beabsichtigt die Förderung von Bernstein aus der Goitzsche mittels einer Förderplattform auf dem Goitzschesee, auf der sich die entsprechenden Vorrichtungen zur Gewinnung von Bernstein befinden. Hierbei wird der Bernstein aus einer Tiefe von bis zu 30 Metern mittels eines Saugrohres auf die Arbeitsplattform gebracht und dort gewaschen und getrennt.   Nachdem der Antragsgegner die Erteilung der Genehmigung nach der Landesschifffahrtsverordnung versagt hatte, streiten die Beteiligten über die Frage, ob die Antragstellerin für die Nutzung der Arbeitsplattform auf der Goitzsche eine Genehmigung nach der Landesschifffahrtsverordnung benötigt.   Die Antragstellerin hat in diesem Eilverfahren beantragt, festzustellen, dass eine Genehmigung nach der Landesschifffahrtsverordnung nicht erforderlich ist. Das Verwaltungsgericht hat dem Antrag vorläufig stattgegeben. Der Antragstellerin sei ein Zuwarten nicht zuzumuten, weil ihr erhebliche finanzielle Einbußen drohen würden. Der Antrag sei auch begründet. Die vorgesehene Plattform unterliege nicht der Genehmigungspflicht nach der Landesschifffahrtsverordnung. Bei der Goitzsche handele es sich zwar um ein Landesgewässer, auf ihr sei aber keine Schifffahrt zugelassen. Weder liege eine entsprechende Widmung vor noch sehe die Verordnung  zur Nutzung des Goitzschesees eine über den Gemeingebrauch hinausgehende Nutzung vor. Etwas anderes folge auch nicht daraus, dass  für zwei Schiffe die Benutzung der Goitzsche zugelassen worden sei.   VG Halle, Beschluss vom 14. September 2018 ?  7 B 100/18 HAL

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