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Halle (Saale), den 24.09.2018

(VG HAL) Umsetzung aus Obdachlosenunterkunft wegen Sanierungsarbeiten

Das Verwaltungsgericht Halle hat im Rahmen eines Eilverfahrens darüber entschieden, ob sich ein Obdachloser gegen seine Umsetzung in eine andere Obdachlosenunterkunft wehren kann.   Die Antragsgegnerin hat Sanierungsarbeiten in der von der Antragstellerin bewohnten Obdachlosenunterkunft in Auftrag gegeben. Bereits im Vorfeld der beabsichtigen Bauarbeiten kam es zu verbalen und körperlichen Auseinandersetzungen zwischen Anwohnern der Unterkunft und Mitarbeitern der beauftragten Baufirmen. Aus Sicherheitsgründen und zur Vermeidung weiterer Eskalationen beschloss die Antragsgegnerin daraufhin, die Unterkunft frei zu ziehen und die Bewohner in andere Unterkünfte umzusetzen. Auch die Antragstellerin wurde mit der hier streitbefangenen Verfügung vorübergehend in ein eine neue Unterkunft eingewiesen, in der ihr ein Zimmer zur Verfügung steht und das Nutzungsrecht an Küche und Bad eingeräumt worden ist.   Das Verwaltungsgericht Halle hat den Antrag abgelehnt und zur Begründung ausgeführt, die Einweisung in eine Obdachlosenunterkunft begründet keinen Rechtsanspruch darauf, in der einmal zugewiesenen Unterkunft zu bleiben. Der Obdachlose muss grundsätzlich hinnehmen, dass er in eine andere Unterkunft verlegt wird. Bei der Entscheidung über eine solche Umsetzung handelt die Gemeinde in Ausübung ihres pflichtgemäßen Ermessen. Dabei muss sie sich von sachlichen Gründen leiten lassen.   Hier hat die Antragsgegnerin sachliche Gründe für die Umsetzung der Antragstellerin benannt. Die reibungslose und konfliktfreie Umsetzung der Sanierungsarbeiten in der bisherigen Unterkunft ist als hinreichender Grund für die Umsetzung anzusehen.   Anhaltspunkte dafür, dass die nunmehr zugewiesene Unterkunft nicht den Anforderungen an eine menschenwürdige Unterkunft entspricht sind nicht ersichtlich. Trotz des Brandanschlages ist nicht davon auszugehen, dass die neue Unterkunft nicht zumutbar bewohnbar ist.   VG Halle, Beschluss vom 24. September 2018 ?  1 B 233/18 HAL

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