(VG HAL) Dokumentationspflicht der Betreiber von Rücknahmesystemen für Altbatterien
Das Verwaltungsgericht Halle hat sich in zwei Fällen mit den Dokumentationspflichten des Rücknahmesystems für Altbatterien auseinanderzusetzen gehabt. Die Hersteller und Importeure von Batterien sind gesetzlich zur Rücknahme der anfallenden Altbatterien und deren ordnungsgemäßer Verwertung oder Entsorgung verpflichtet. Hierzu können sie sich entweder am Gemeinsamen Rücknahmesystem beteiligen oder ein herstellereigenes Rücknahmesystem einrichten und betreiben, dass der Genehmigung bedarf, die nur bei Erreichen der im Gesetz festgeschriebenen Sammelziele erteilt werden darf. Zum Nachweis dafür, dass diese Ziele erreicht werden, haben die Rücknahmesysteme jährlich eine Dokumentation vorzulegen. Mit Bescheid vom Dezember 2016 verlangte die Beklagte, die Dokumentation in einer von einem unabhängigen Sachverständigen geprüften Fassung vorzulegen und veröffentlichte im Dezember 2017 im Bundesanzeiger einen "Leitfaden" zur Prüfung und Bestätigung der Dokumentation durch den Sachverständigen. Mit diesen Bestimmungen über den Leitfaden ordnete sie zugleich eine andere Berechnungsmethode für die Ermittlung der in den Verkehr gebrachten Menge an mit der Folge, dass sich auch die Sammelquoten der Rücknahmesysteme ändern. Mit ihrer Klage wenden sich die Klägerinnen gegen den Leitfaden. Dieser entfalte durch seine geänderten Vorgaben hinsichtlich der Sammelquoten für die Betreiber herstellereigener Rücknahmesysteme eine existenzvernichtende Wirkung und verstoße daher gegen Art. 12 und 14 GG. Diese könnten die nunmehr erforderliche Sammelquote nicht erfüllen. Zudem bringe die neue Berechnungsmethode eine erhebliche Kostensteigerung mit sich. Diese Änderungen seien nicht von der Ermächtigung des § 15 Abs. 4 AufenthG gedeckt, sondern hätten durch ein förmliches Gesetz geregelt werden müssen. Es handele sich faktisch um zwingende Vorgaben für den Sachverständigen. Zudem privilegiere die neu eingeführte Systematik zur Ermittlung der Sammelquoten einseitig das gemeinsame Rücknahmesystem und verstoße dadurch gegen Art. 3 GG. Es liege auch ein Verstoß gegen europäisches Recht vor, nämlich gegen die Dienstleistungsfreiheit. Das Verwaltungsgericht hat den Klägerinnen Recht gegeben und entschieden, dass diese nicht verpflichtet sind, die Sammelquote nach der im streitigen Leitfaden bestimmten neuen Methode zu berechnen. Zwar ermächtige § 15 Abs. 4 BattG das Bundesamt, eine Empfehlung für das Format und den Aufbau der Dokumentation vorzulegen. Die Vorschrift beschränke die Befugnisse des Umweltbundesamtes aber ausdrücklich auf die Gestaltung des verfahrensrechtlichen Rahmens bei der Dokumentation. Die Befugnis zur Regelung, wer im Falle eines Systemwechsels vorrangig Sammelpflichten zu erfüllen habe, sei darin nicht enthalten. VG Halle, Urteile vom 29. August 2018 ? 8 A 382/18 HAL und 8 A 331/18 HAL
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