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Halle (Saale), den 20.10.2018

(VG HAL) Montagsdemonstration auf dem Marktplatz in Halle

Mit seinem Eilantrag wendet sich der Antragsteller gegen von der Antragsgegnerin verfügte Beschränkungen der von ihm geplanten ?Montagsdemonstrationen?. Diese Versammlungen sollen vom 22. Oktober bis 19. November jeweils am Montagabend von 18.00 bis 20.00 Uhr in der Stadt Halle vom Riebeckplatz zum Marktplatz verlaufen. Die Zwischenkundgebung soll ab 19.00 Uhr auf dem östlichen Teil des Marktplatzes stattfinden anschließend auf dem westlichen Teil die Abschlusskundgebung.   Die Antragsgegnerin hat dem Antragsteller die Nutzung des Marktplatzes vollständig untersagt und ihm aufgegeben, die Abschlusskundgebung auf dem Platz vor der Ulrichskirche durchzuführen. Begründet hat sie dies mit den von 18.00 bis 19.30 Uhr dauernden Carillon-Konzerten, die anderenfalls gestört würden. Zudem werden für die Konzerte auf dem westlichen Teil des Marktplatzes dreihundert Stühle aufgestellt.   Das Verwaltungsgericht hat den vollständigen Ausschluss des Antragstellers vom Marktplatz für unzulässig erachtet. Vielmehr sei ein Ausgleich in der Weise vorzunehmen, dass der Antragsteller ab 19.15 den östlichen Teil des Marktplatzes für seine Versammlung nutzen dürfe. Die beigeladene Stadt könne die Konzerte kürzen oder vorverlegen, um zukünftig Überschneidungen zu verhindern.   Zur Begründung hat das Gericht ausgeführt, die zuständige Behörde könne die Versammlung v on bestimmten Beschränkungen abhängig machen, wenn nach den erkennbaren Umständen die öffentliche Sicherheit unmittelbar gefährdet ist, d. h. wenn der Eintritt eines Schadens mit hoher Wahrscheinlichkeit, also fast mit Gewissheit zu erwarten ist. Hier trage aber die von der Antragstellerin verfügte vollständige Untersagung der Nutzung des Marktplatzes durch den Antragsteller dessen Anspruch auf Versammlungsfreiheit nicht hinreichend Rechnung. Von einer vollständigen Unvereinbarkeit der beiden Nutzungen könne erst nach einer genauen Untersuchung der gegenseitigen Beeinträchtigungen ausgegangen werden. Hierbei sei zu beachten, dass aufgrund des Straßenbahnverkehrs ein ungestörter Konzertgenuss nicht möglich sei. Andererseits müsse der Antragsteller aufgrund der wöchentlichen Durchführung seiner Versammlungen auf dem Hauptmarkt einer Großstadt insoweit Einschränkungen hinnehmen, als anderweitige kommunale Planungen und Interessen sonst nicht durchgeführt werden könnten. Diese verschiedenen Interessen seien im Wege praktischer Konkordanz zum Ausgleich zu bringen.   VG Halle, Beschluss vom 19. Oktober 2018 ? 3 B 438/18 HAL

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