(LG HAL) Termine in der Strafsache gegen Dirk S. und einen weiteren Angeklagten
Bestechung etc. im Landkreis Mansfeld-Südharz Tag, Uhrzeit 08.11.18, 09:30 ; 14.11.18, 09:30 ; 21.11.18, 09:30 ; 05.12.18, 09:30 ; 06.12.18, 09:30 ; 07.12.18, 09:30 ; 19.12.18, 14:00 ; 09.01.19, 14:00 ; 14.01.19, 14:00 ; 25.01.19, 09:00 Raum 169 2 KLs 7/16 Dem im Dezember 1970 geborenen Angeklagten S. werden Bestechlichkeit in Tateinheit mit Untreue sowie Untreue zur Last gelegt, dem im Mai 1979 geborenen Angeklagten F. Bestechung, Beihilfe zur Untreue und Betrug. Der Angeklagte S. war von 2007 bis 2014 Landrat in Sachsen-Anhalt, der Angeklagte F. soll Beauftragter und faktischer Mitgeschäftsführer eines Küchenstudios in Eisleben gewesen sein. Anfang 2009 sollen die Angeklagten übereingekommen sein, dass das Unternehmen des F. einen in keiner Planung vorgesehenen Auftrag zur Sanierung der Kantine des Landratsamtes erhalten solle und der Angeklagte S. im Gegenzug im Angeklagten F. noch nicht näher bezifferte geldwerte Vorteile erhalten solle. Auf der Grundlage dieser Vereinbarung soll der S. für den Landkreis das Unternehmen des F mit dem Umbau des Lüftungssystems der Küche beauftragt haben, wobei der Auftrag auf zwei getrennte Aufträge aufgeteilt worden sei, um nicht die Grenze von 99.000,00 Euro zu überschreiten, bis zu der der S. eigenhändig Aufträge vergeben durfte. Der F. soll dem S. dabei wahrheitswidrig vorgespiegelt haben, die Arbeiten vollständig und mit seinem Unternehmen ausführen zu wollen, während er tatsächlich von Anfang an die Absicht gehabt habe, nur das Abluftsystem umzubauen zu lassen und sich hierfür eines anderen Unternehmens zu bedienen. Als Gegenleistung für die Auftragserteilung soll der F. über sein Unternehmen - durch Scheinrechnungen getarnt - insgesamt 22.957,50 Euro an den S. gezahlt haben, die von Anfang an in das überteuerte Angebot des Unternehmens eingepreist gewesen seien. Dem Landkreis sei durch die in Verantwortung des F. vorgetäuschten oder überhöht abgerechneten Leistungen ein Schaden von mindestens 100.000,00 Euro netto entstanden. In der Folge sei dem Unternehmen des F. dann auch ein Auftrag für die neue Geräte-Ausstattung der Küche erteilt worden. Um dem Unternehmen zu Lasten des Landkreises weitere Mittel zukommen zu lassen, von denen dieses dann Zahlungen an den S. erbringen sollte, soll der F. in Absprache mit S. drei frei erfundene Nachtragsaufträge erhalten haben. Über Scheingeschäfte soll der S. dann mindestens 26.000,00 Euro erhalten haben. Im März 2013 habe der Angeklagte S. dann sein Dienstfahrzeug zum Preis von rund 9.000,00 Euro mit einer sogenannten "Sondersignalanlage" (Blaulicht) ausstatten lassen, obwohl ihm bewusst gewesen sei, dass für die Verwendung einer solchen Anlage erforderlichen Voraussetzungen der Straßenverkehrszulassungsverordnung (§§ 52 Abs. 3, 55 Abs. 3 StVZO) nicht vorlagen. Die Angeklagten haben die Tatvorwürfe bestritten. Im Falle einer Verurteilung drohen Gesamtfreiheitsstrafen zwischen einem Jahr und fünfzehn Jahren. Bitte beachten Sie noch folgendes: Wegen meiner eigenen richterlichen Termine stehe ich am 08.11.2018 für O-Töne nur zwischen 08:15 und 08:45 Uhr zur Verfügung. Sollte dies ungelegen sein, kann ein gesonderter Termin für den 07.11.2018 vereinbart werden.
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