(OVG LSA) Land muss Krankenhausfinanzierung offenlegen
Das Ministerium für Arbeit, Soziales und Integration des Landes Sachsen-Anhalt muss dem Landesrechnungshof vollständige Einsicht in die Unterlagen der öffentlichen Krankenhausfinanzierung gewähren. Dies entschied heute das Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt und gab damit der Berufung des Landesrechnungshofs gegen ein Urteil des Verwaltungsgerichts Magdeburg statt. Mit der Klage will der Landesrechnungshof im Rahmen der Prüfung der Wirtschaftsführung des Landes die Einsichtnahme in Unterlagen über die Verwendung von Fördermitteln der Krankenhausfinanzierung nach dem Investitionsprogramm des Landes für die Haushaltsjahre 1995 bis 2014, Einzelfördermaßnahmen nach Krankenhausplan Teil C, durchsetzen. Dabei handelt es sich um Mittel aus einem Investitionszuschlag, der im Zeitraum zwischen 1995 und 2014 von den Benutzern eines Krankenhauses (Patienten) oder ihren Kostenträgern (z. B. Krankenkassen) für jeden Belegungstag zu entrichten war. Die Auswahl der Fördermaßnahmen obliegt einer Gemeinsamen Kommission, die sich aus Vertretern des Landes Sachsen-Anhalt, der Krankenhausgesellschaft Sachsen-Anhalt und der Krankenkassen zusammensetzt. Insgesamt wurden mit den Investitionszuschlägen Krankenhausinvestitionen in Höhe von über 550 Mio. ? finanziert. Das Oberverwaltungsgericht hat das Urteil der Vorinstanz, durch das die Klage abgewiesen worden war, geändert und das Ministerium für Arbeit, Soziales und Integration des Landes Sachsen-Anhalt dazu verurteilt, dem Landesrechnungshof die begehrte Einsicht in die Unterlagen zu gewähren. Bei der Investitionsförderung durch die Investitionszuschläge handelt es sich um Wirtschaftsführung des Landes im Sinne von § 88 Abs. 1 Landeshaushaltsordnung, die der Kontrolle durch den Landesrechnungshof unterliegt. Dies folgt aus Art. 14 des Gesetzes zur Sicherung und Strukturverbesserung der gesetzlichen Krankenversicherung (Gesundheitsstrukturgesetz) vom 21. Dezember 1992 (BGBl. I S. 2266), wonach die Investitionszuschläge Teil eines vom Bund, den neuen Ländern und den Benutzern des Krankenhauses gemeinsam finanzierten Krankenhausinvestitionsprogramms sind. Dass über die Verwendung der Mittel in Sachsen-Anhalt die Gemeinsame Kommission einvernehmlich entscheidet, ändert nichts an der bundesrechtlichen Zuordnung der Investitionszuschläge zum Landesvermögen. Darüber hinaus folgt die Prüfungsbefugnis des Landesrechnungshofs auch aus dem Umstand, dass der Landesrechnungshof seine gesetzliche Aufgabe, die öffentliche Krankenhausfinanzierung insgesamt zu überprüfen, ohne Einsicht in die Unterlagen zur Verwendung der Investitionszuschläge nicht erfüllen kann. Aufgrund der Beteiligung des Landes an der Gemeinsamen Kommission und dem Letztentscheidungsrecht der Landesregierung über die aus den Investitionszuschlägen zu finanzierenden Fördermaßnahmen muss sich der Landesrechnungshof auch nicht darauf verweisen lassen, sein Einsichtsrecht gegenüber der Gemeinsamen Kommission geltend zu machen. OVG LSA, Urteil vom 20. November 2018, 4 L 75/16 VG Magdeburg, Urteil vom 23. März 2016, 9 A 340/13 MD
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