(LG MD) VW-Abgasverfahren am Landgericht Magdeburg ? weitere klageabweisende Urteile rechtskräftig
10. Zivilkammer Seit Mai 2017 sind sämtliche Verfahren im Zusammenhang mit der Verwendung einer Software zur Steuerung des Motors und/oder der Abgaswerte von Kraftfahrzeugen in der 10. Zivilkammer konzentriert. Bislang sind rund 280 Verfahren beim Landgericht eingegangen. Ca. 1/3 der Verfahren wurden meist durch Urteil beendet. Soweit der Hersteller VW verklagt wurde, sind bislang sämtliche Klagen aus unterschiedlichen Rechtsgründen abgewiesen worden. Vereinzelte Klagen gegen Audi, Skoda und Mercedes wurden ebenfalls abgewiesen. Die Klagen gegen Händler wurden ebenfalls weit überwiegend abgewiesen. Klagen gegen den Händler hatten aber immer dann Erfolg, wenn der Kunde vom Kaufvertrag bereits zu einem Zeitpunkt zurückgetreten ist, zu dem das vom Hersteller entwickelte Update noch nicht zur Verfügung stand. Gegen fast alle Urteile wurde Berufung zum Oberlandesgericht Naumburg eingelegt. In vier Verfahren (10 O 440/1710 O 532/17, 10 O 645/17, 10 O 1247/17) sind in letzter Zeit die klageabweisenden Urteile des Landgerichts rechtskräftig geworden, da die Kläger ihre jeweilige Berufung zurückgenommen haben. Urteile des Oberlandesgerichts Naumburg betreffend Verfahren aus Magdeburg gibt es bislang nicht. Beispiele: 10 O 1247/17: Die Klage eines Mannes aus Magdeburg gegen einen VW-Händler in Magdeburg und die Volkswagen-AG ist rechtskräftig abgewiesen worden. Im April 2012 erwarb der Kläger gebraucht bei einem Händler in Magdeburg einen VW Passat zu einem Kaufpreis von rd. 28.000,00 ? brutto. Das Fahrzeug war von dem sog. "VW-Abgasskandal" betroffen, da es einen Dieselmotor des Typs EA 189 EU5 hatte. Am 30.11.2015 erklärte der Kläger gegenüber dem Händler den Rücktritt und Anfechtung des Kaufvertrages wegen arglistiger Täuschung Im April 2016 verkaufte er sein Fahrzeug an den Händler zu einem Preis von knapp 11.00,00 ?. Der Kläger beantragte vor der 10. Zivilkammer im Wesentlichen, dass der Händler zur Rückzahlung des Kaufpreises von knapp 28.000,00 ? abzüglich der vom Händler gezahlten 11.000,00 ? verurteilt wird. Zudem sollte die VW-AG den Schaden bezahlen, der dem Kläger aus der Manipulation des Fahrzeuges entstanden sein sollte. Die 10. Zivilkammer hat mit Urteil vom 08.03.2018 die Klage abgewiesen. Im Verhältnis zu dem Händler fehlt dem Kläger bereits das Rechtsschutzbedürfnis. Der Kläger kann nicht mehr die Rückgabe des Fahrzeuges anbieten, da er dieses bereits an den Händler verkauft hatte. Zudem geht die Anfechtung des Kaufvertrages wegen arglistiger Täuschung ins Leere. Der Händler ist in keinem Fall für eine etwaige arglistige Täuschung des Herstellers verantwortlich. Der Einsatz der Software durch die VW-AG erfolgte heimlich und wurde, wie der Kläger auch selbst ausgeführt hat, erst nachträglich öffentlich bekannt gemacht. Es bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass der Vertragshändler bereits zum Zeitpunkt des Kaufvertragsabschlusses über die Software unterrichtet war. Die Klage gegen die VW-AG scheitert bereits daran, dass der Kläger hier seinen Schaden hätte konkret beziffern müssen. Dies hat er nicht getan, sondern lediglich auf Feststellung geklagt. 10 O 532/17 und 10 O 440/17: Die Klage gegen die VW-AG scheitert bereits daran, dass der Kläger hier seinen Schaden hätte konkret beziffern müssen. Dies hat er nicht getan, sondern lediglich auf Feststellung geklagt. (Löffler) Pressesprecher
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