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Halle (Saale), den 20.12.2018

(LSG LSA) Landessozialgericht korrigiert Hartz IV-Richtlinien zu Unterkunftskosten

Das Landessozialgericht Sachsen-Anhalt in Halle hat Richtlinien der Stadt Halle und des Landkreises Wittenberg korrigiert, mit denen die Höhe der Hartz IV-Leistungen für Unterkunftskosten geregelt wurde. Nach Auffassung des Gerichts waren die dort festgelegten Grenzwerte für die Übernahme von Miet- oder Eigenheimkosten teilweise zu niedrig. Betroffen sind Regelungen aus der Zeit von 2011 bis 2014. Für den Landkreis Wittenberg hat der 4. Senat des Gerichts entschieden, dass zwischen den Wohnkosten in Lutherstadt Wittenberg und denen im übrigen Landkreis zu unterscheiden sei, weil hier erhebliche Unterschiede bestünden. Bei einem allein wohnenden Hartz IV-Empfänger in Lutherstadt Wittenberg hatte der Landkreis in den Jahren 2011 und 2012 eine Bruttokaltmiete von maximal 273,50 ? pro Monat als angemessen anerkannt. Diesen Wert befand das Landessozialgericht als zu niedrig; angemessen seien in dieser Zeit bis zu 279,50 ? gewesen. Die Grenzwerte für Haushalte mit mehreren Personen in Lutherstadt Wittenberg hat der Senat dagegen gebilligt. Zu einem anderen Ergebnis kam er jedoch für das übrige Kreisgebiet: Dort hat er sämtliche in der Richtlinie festgelegten Werte der Jahre 2011 und 2012 beanstandet (Az.: L 4 AS 676/15; L 4 AS 680/15; L 4 AS 512/16). In der Stadt Halle galt ab Oktober 2013 eine Regelung, wonach das Jobcenter bei einem Ein-Personen-Haushalt maximal eine Bruttokaltmiete von 286 ? pro Monat übernommen hat. Der 2. Senat des Landessozialgerichts hat diesen Wert korrigiert: Für die Zeit bis einschließlich Juni 2014 hielt er einen Betrag von 303 ? pro Monat für angemessen, ab Juli 2014 einen Betrag von 311,45 ? (Az.: L 2 AS 442/15, L 2 AS 543/15). Demgegenüber hatte der 5. Senat des Landessozialgerichts bereits in der Vergangenheit Richtlinien der Landkreise Harz (Az.: L 5 AS 201/17) und Börde (Az.: L 5 AS 408/17) sowie des Salzlandkreises (Az.: L 5 AS 376/16) gebilligt.Hintergrund: Empfänger von Hartz IV-Leistungen erhalten neben dem sogenannten Regelbedarf auch Leistungen für ihre Unterkunfts- und Heizkosten. Während die Höhe des Regelbedarfs bundesweit einheitlich festgelegt ist (derzeit 416 ? pro Monat für einen Alleinstehenden), werden die Kosten der Unterkunft übernommen, soweit sie ?angemessen? sind. Bis zu welcher Höhe dies der Fall ist, hängt vom den örtlichen Gegebenheiten ab. Deshalb müssen die Kreise und kreisfreien Städte ihren Wohnungsmarkt untersuchen und auf der Grundlage eines ?schlüssigen Konzepts? Grenzwerte festlegen. Diese müssen die Verhältnisse des einfachen Standards auf dem örtlichen Wohnungsmarkt realistisch abbilden. Die angeführten Entscheidungen können kostenlos im Internet unter www.landesrecht.sachsen-anhalt.de abgerufen werden. 800x600 Normal 0 21 false false false DE X-NONE X-NONE MicrosoftInternetExplorer4 /* Style Definitions */ table.MsoNormalTable {mso-style-name:"Normale Tabelle"; mso-tstyle-rowband-size:0; mso-tstyle-colband-size:0; mso-style-noshow:yes; mso-style-priority:99; mso-style-parent:""; mso-padding-alt:0cm 5.4pt 0cm 5.4pt; mso-para-margin:0cm; mso-para-margin-bottom:.0001pt; mso-pagination:widow-orphan; font-size:10.0pt; font-family:"Times New Roman","serif";}

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