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Magdeburg, den 16.01.2019

(LG MD) Verwertbarkeit von Dashcam-Aufnahmen als Beweismittel bei einem Verkehrsunfall - Verhandlung aufgrund einem Revisionsurteil des Bundesgerichtshofs

1 S 15/17 ? 1. Zivilkammer   Mit Urteil vom 15.05.2018 hat der Bundesgerichthof (Az. VI ZR 233/17; Pressemitteilung des BGH 88/2018) ein Berufungsurteil der 1. Zivilkammer des Landgerichts Magdeburg vom 5. Mai 2017 aufgehoben und zur erneuten Verhandlung an das Landgericht zurückverwiesen.   Diese Verhandlung findet am   Donnerstag, den 24. Januar 2019 um 10.00 Uhr in Saal A 14 statt.   Entsprechend dem Urteil des BGH hat das Landgericht den technischen Sachverständigen beauftragt, bei seinem Unfallrekonstruktionsgutachten auch die Videoaufzeichnung der Dashcam zu verwerten. Bislang hatten das Landgericht als Gericht 2. Instanz und das Amtsgericht als Gericht 1. Instanz die Videoaufzeichnung nicht verwertet, da die Aufnahmen gegen datenschutzrechtliche Bestimmungen verstoßen haben. In seinem Urteil vom 15. Mai 2018 hat der BGH als oberstes Zivilgericht zwar bestätigt, dass die Videoaufzeichnung nach den datenschutzrechtlichen Bestimmungen unzulässig gewesen ist. Dennoch dürfe das Video nach einer Abwägung der unterschiedlichen Interessen als Beweismittel verwertet werden. "Früchte des verbotenen Baumes dürfen gegessen werden."   In dem Termin am 24.01. wird die 2. Zivilkammer den technischen Sachverständigen mündlich zu den möglichen neuen Erkenntnissen aus dem Video anhören.   Zum Sachverhalt nach der Pressemitteilung des BGH 88/2018: "Der Kläger nimmt den Beklagten und seine Haftpflichtversicherung nach einem Verkehrsunfall auf restlichen Schadensersatz in Anspruch. Die Fahrzeuge der Parteien waren innerorts beim Linksabbiegen auf zwei nebeneinander verlaufenden Linksabbiegespuren seitlich kollidiert. Die Beteiligten streiten darüber, wer von beiden seine Spur verlassen und die Kollision herbeigeführt hat. Die Fahrt vor der Kollision und die Kollision wurden von einer Dashcam aufgezeichnet, die im Fahrzeug des Klägers angebracht war. Das Amtsgericht hat dem Kläger unter dem Gesichtspunkt der Betriebsgefahr die Hälfte seines Gesamtschadens zugesprochen. Der Kläger habe für seine Behauptung, der Beklagte sei beim Abbiegen mit seinem Fahrzeug auf die vom Kläger genutzte Fahrspur geraten, keinen Beweis erbracht. Der Sachverständige komme in seinem Gutachten zu dem Ergebnis, dass aus technischer Sicht die Schilderungen beider Parteien zum Unfallhergang prinzipiell möglich seien. Dem Angebot des Klägers, die von ihm mit einer Dashcam gefertigten Bildaufnahmen zu verwerten, sei nicht nachzukommen. Die Berufung des Klägers hat das Landgericht zurückgewiesen. Die Aufzeichnung verstoße gegen datenschutzrechtliche Bestimmungen und unterliege einem Beweisverwertungsverbot. Mit der vom Landgericht zugelassenen Revision verfolgt der Kläger sein Klagebegehren weiter. "     Löffler Pressesprecher

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