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Magdeburg, den 23.01.2019

(LG MD) Aktuelles Januar 2019

Gewerbsmäßiger Betrug in Wernigerode, Magdeburg und anderen Orten 29 KLs 622 Js 39007/14 (1/14) ? 9. Strafkammer   2 Angeklagte 88 Adhäsionskläger (Geschädigte, die im Strafverfahren zivilrechtlichen                                Schadensersatz fordern)   In dem am 11.08.2017 begonnen Prozess hat die Staatsanwaltschaft am 17.01.2019 plädiert. Für den mittlerweile 55-jährigen Angeklagten wurde eine Freiheitsstrafe von 7 Jahren und 6 Monaten gefordert. Für die 50-jährige Mitangeklagte beantragte die Staatsanwaltschaft eine Freiheitsstrafe von 2 Jahren und 10 Monaten.   Folgende weitere Termine sind geplant:   24.01.2019   15.00 Uhr Saal B12           Plädoyer Verteidigung 28.01.2019   09.30 Uhr Saal B 12          letztes Wort des Angeklagten 07.02.2019   11.30 Uhr Saal B12           möglicherweise Urteil     Hintergrund: Einem 55-jährigen Mann werden 192 Straftaten und einer 50-jährigen Frau 580 Straftaten vorgeworfen. Die Taten sollen sich über den Zeitraum März 2012 bis November 2015 erstreckt haben. Der Mann soll ein Anlagemodell mit dem Namen "Direktinvest Plus" vertrieben haben. Die Anleger sollen dann in dem irrigen Vertrauen auf eine sichere Geldanlage insgesamt rund 1,9 Mio ? auf verschiedene Konten eingezahlt haben. Von dem Betrag soll der Angeklagte rund 1,4 Mio ? auf andere Konten weitergeleitet bzw. bar abgehoben und für eigene Zwecke verwendet haben.   Der Angeklagte soll zudem keine Erlaubnis gehabt haben, derartige Bankgeschäfte in Form von Einlagengeschäften zu tätigen.    Der angeklagten Frau soll in etlichen Fällen Zahlungen auf von ihr eingerichteten Konten von dem Mitangeklagten erhalten haben, wobei sie gewusst haben soll, dass diese Beträge durch Täuschung der Anleger über ein angeblich sicheres und gewinnbringendes Anlagemodell betrügerisch erlangt worden sein sollen.   Zudem soll die Angeklagte in mindestens 566 Fällen mit einem Gesamtbetrag von rund 500.000,00 ? Verfügungen über Gelder vorgenommen haben, wobei sie ebenfalls gewusst haben soll, dass das Guthaben aus dem betrügerischen Anlagemodell stammte.   Nach Auffassung der Staatsanwaltschaft soll sich der männliche Angeklagte des gewerbsmäßigen Betruges und des unerlaubten Betreibens von Bankgeschäften strafbar gemacht haben. Die Frau soll sich der gewerbsmäßigen Geldwäsche schuldig gemacht haben.     Sicherungsverfahren Körperverletzung in Bernburg 25 Kls 267 Js 21073/18 (1/19) ? 5. Strafkammer   1 Beschuldigter 2 Sachverständige 10 Zeugen   Prozessbeginn:                 Dienstag 29. Januar 2019, 09.30 Uhr, Saal C12   Fortsetzungstermine:         20.02.und 05.03. 09.30 Uhr, Saal C12     Dem 33-jährigen Beschuldigten wird zur Last gelegt, am 05.07.2018 in Bernburg im Zustand einer Drogenvergiftung eine Frau an einer Bushaltestelle mit einem Messer "gekidnappt" zu haben, um sie trotz Gegenwehr in seine Wohnung zu bringen. Plötzlich soll der Beschuldigte die Zeugin im Hausflur losgelassen haben, so dass ihr die Flucht gelang.   Es bestehen Anhaltspunkte dafür, dass der Beschuldigte aufgrund einer Erkrankung schuldunfähig ist. Sollte er schuldunfähig sein, ihm die Tat nachgewiesen werden und er für die Allgemeinheit gefährlich sein, kommt eine dauerhafte Unterbringung des Beschuldigten in einem psychiatrischen Krankenhaus in Betracht.     Vorankündigung: Körperverletzung mit Todesfolge in Wittenberg  22 KLs 164 Js 12700/18 (28/18) ? 2. Jugendstrafkammer   1 Angeklagter 1 Sachverständiger für Rechtsmedizin 12 Zeugen   Im Zeitraum 18. Juni bis voraussichtlich 27. Juni 2019 beginnt der NICHT ÖFFENTLICHE Prozess.   Die 2. Jugendstrafkammer des Landgerichts Magdeburg verhandelt in einem insgesamt nicht öffentlichen Prozess gegen einen zur Tatzeit 17-jährigen männlichen Jugendlichen. Dem mittlerweile 18-Jährigen nicht vorbestraften Angeklagten wird vorgeworfen am 29.09.2017 in Wittenberg nach einer verbalen Auseinandersetzung einen 30-jährigen Mann mit einem Fausthieb geschlagen zu haben. Das Opfer soll dann bewusstlos auf den Hinterkopf gefallen und trotz Notoperation aufgrund einer Schädel-Hirnverletzung verstorben sein.   Da der Angeklagte zum Tatzeitpunkt minderjährig gewesen ist, findet nach § 48 JGG die komplette Verhandlung einschließlich der Verkündung des Urteils in nichtöffentlicher Sitzung statt.   Die vorläufige rechtliche Bewertung ergibt, dass der Angeklagte einer Körperverletzung mit Todesfolge verdächtig ist. Der Angeklagte soll nicht die Absicht gehabt haben, sein Opfer zu töten, musste aber damit rechnen, dass aufgrund des Faustschlages das Opfer stürzt und zu Tode kommt.     Im Fall einer Verurteilung droht dem Angeklagten eine Jugendstrafe zwischen 6 Monaten und 10 Jahren       Löffler Pressesprecher

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