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Halle (Saale), den 18.02.2019

(LG HAL) Korrektur: Terminaufhebung und weitere Termine im Verfahren gegen Dirk S. und andere

Im Verfahren gegen den vormaligen Landrat des Landkreises Mansfeld Südharz sowie zwei weitere Mitangeklagte sind die Termine am 19.02.2019 und 01.03.2019 aufgehoben worden.  Stattdessen sind über die bereits bestehenden Termine hinaus weitere Termine anberaumt worden. Die Einzelheiten ergeben sich aus der nachstehenden Übersicht Bestechung und Bestechlichkeit im Mansfelder Land Tag, Uhrzeit 01.02.19, 09:00 ; 08.02.19, 09:00 ; 04.03.19, 14:00 ; 05.03.19, 09:00 ; 26.03.19, 09:00 ; 01.04.19, 09:00 ; 17.04.19, 09:00 ; 02.05.19, 14:00 ; 14.05.19, 14:00 ; 27.05.19, 09:00 ; 04.06.19, 09:00 ; 26.06.19, 14:00 ; 16.07.19, 14:00 ; 15.08.19, 09:00 Raum 96 13 KLs 14/18 (aus der PM vom 31.01.2019) Der Angeklagte S. ist im Dezember 1970 geboren, der Angeklagte E. im April 1979, der Angeklagte H. im Mai 1959. Den Angeklagten wird Bestechlichkeit bzw. Bestechung zur Last gelegt. Der Angeklagte S. soll seit 2007 Landrat und Verwaltungsleiter des Landkreises Mansfeld-Südharz gewesen sein und ein Interesse daran gehabt haben, im Jahre 2014 wieder gewählt zu werden. Der Angeklagte E. soll als Geschäftsführer einer Consulting-, Entwicklungs- und Verwaltungsgesellschaft im Jahre 2012 beim Landkreis Mansfeld-Südharz die Erteilung einer immissionsschutzrechtlichen Genehmigung für die Errichtung von 15 Windkraftanlagen beantragt haben. Der Angeklagte H. soll örtlicher Repräsentant der Gesellschaft des E. und gleichzeitig Inhaber einer Werbeagentur gewesen sein. Aufgrund einer gemeinsam getroffenen Absprache soll der H. mit seiner Werbeagentur die Wiederwahlkampagne des S. unterstützt haben und dafür im Gegenzug Unterstützung und vertrauliche Informationen im Hinblick auf das Genehmigungsverfahren erhalten haben. In der Folge sollen H. und E. Rechnungen eines weiteren Unternehmens für die Entwicklung eines Wahlkampfkonzeptes für den S. in Höhe von rund 8.000,00 Euro beglichen haben. Der S. soll im Gegenzug angeordnet haben, dass bis Mitte April 2014 dem Unternehmen des E. ein positiver Bescheid zu erteilen sei. In der Folge seien über Scheinrechnungen von dem Unternehmen des E. weitere 3.500,00 Euro für die Wahlkampfkampagne des S. gezahlt worden. Bei der Landratswahl im Jahre 2014 unterlag der S. dann seiner Mitbewerberin in der Stichwahl. Der Antrag des Unternehmens des E. auf Erteilung der begehrten Genehmigung wurde im August 2014 abgelehnt. Die Angeklagten S. und H. haben sich nicht zu den Vorwürfen eingelassen. Der E. hat die Zahlungen bestätigt, bestreitet jedoch einen Zusammenhang mit einer die Genehmigung begünstigenden Wahlkampffinanzierung. Im Fall einer Verurteilung drohen Freiheitsstrafen zwischen einem Jahr und zehn Jahren.

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