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Magdeburg, den 03.03.2019

Seltene Tierarten schützen: Hunde an die Leine nehmen Landeswaldgesetz schreibt von 1. März bis 15. Juli Leinenpflicht in Wald und Flur vor

Magdeburg. Was hat der Spaziergang mit dem Hund mit Artenschutz zu tun? Sehr viel! Viele Hundebesitzerinnen und Hundebesitzer gönnen ihren Vierbeinern im beginnenden Frühling wieder ausgiebigen Auslauf in der freien Natur. Doch nichtangeleinte Hunde können eine Beunruhigung und Gefahr für die Tierwelt in Wald und am Feldrand darstellen. Während der Brut- und Aufzuchtzeit des Nachwuchses sind Vögel und andere wildlebende Tiere besonders störempfindlich. Auch Tiere, die in Bodennähe leben, können sich von herumtollenden Hunden gestört fühlen. Ein freilaufender Hund kann zudem großen Schaden anrichten, wenn sein Jagdtrieb erwacht und die Rufe des Besitzers unbeachtet bleiben. Die Landesregierung und das Umweltministerium weisen daher daraufhin, dass Hunde in Wald- und Feldgebieten in der Brut-und Setzzeit vom 01. März bis 15. Juni anzuleinen sind. Damit leisten sie einen Beitrag zum Artenschutz und schützen die Kinderstube des Wildes. Mit der angelegten Hundeleine sind sowohl die wild lebenden Tiere als auch die Hundebesitzerinnen und ?besitzer auf der sicheren Seite: Denn in § 28 Landeswaldgesetz Sachsen-Anhalt heißt es: ?Es ist verboten, Hunde in der freien Landschaft einschließlich angrenzender öffentlicher Straßen unbeaufsichtigt laufen zu lassen. Hunde sind in der Zeit zwischen dem 1.März bis 15. Juli anzuleinen?. Vorher und nachher dürfen Hunde an allen ausgeschriebenen Stellen, sowie in Wald- und Forstgebieten auch ohne Leine geführt werden. Nicht betroffen von der Anleinpflicht sind dagegen Jagd-, Hüte-, Blinden-, Polizei- und sonstige Diensthunde, die im Rahmen eines öffentlich genehmigten Einsatzes frei laufen müssen. Hintergrund: Die Regelungen des Landeswaldgesetzes sind gleichermaßen für den Wald und auch für den Bereich der offenen Landschaft, also zum Beispiel Felder und Wiesen, zutreffend. Hundehalterinnen und -halter, die sich nicht an die Anleinpflicht halten, begehen eine Ordnungswidrigkeit und müssen mit einem Bußgeld rechnen. § 28 LWaldGGefährdung der freien Landschaft(1) Es ist verboten, Koppeltore, Wildgattertore oder andere zur Sperrung von Wegen oder Eingängen in Grundstücke dienende Vorrichtungen unbefugt zu benutzen sowie nach vorheriger Öffnung offen stehen zu lassen.(2) Es ist verboten, Hunde in der freien Landschaft einschließlich angrenzender öffentlicher Straßen unbeaufsichtigt laufen zu lassen. Hunde sind in der Zeit vom 1. März bis 15. Juli anzuleinen. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht für Jagd-, Hüte-, Blinden-, Polizei- oder sonstige Diensthunde während ihres bestimmungsgemäßen Einsatzes. Gemeinden und Verbandsgemeinden können durch Gefahrenabwehrverordnung für Teile ihres Bezirks Ausnahmen von Satz 2 zulassen; die Regelungen des Achten Teils des Gesetzes über die öffentliche Sicherheit und Ordnung des Landes Sachsen-Anhalt finden entsprechend Anwendung.Mehr Infos zum Landeswaldgesetz gibt es zum Beispiel im gerade neu erschienen Flyer des Ministeriums für Umwelt, Landwirtschaft und Energie, ?Landeswaldgesetz?:  https://mule.sachsen-anhalt.de/ministerium/presse/publikationen/

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