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Halle (Saale), den 04.04.2019

(LG HAL) Verfahren gegen Adrian U. / Weitere Prozessauftakte im April

I. Termine im Verfahren gegen Adrian U. (1 Ks 3/17)Das Strafverfahren gegen Adrian U. aus Reuden wird am 15.04.2019 um 11.00 Uhr fortgesetzt, voraussichtlichen mit den Plädoyers von Staatsanwaltschaft und Verteidigung.Der ursprüngliche für den 12.04.2019 vorgesehene Termin ist aufgehoben worden.  Weitere neue Termine sind derzeit nicht anberaumt.    II. Weitere Prozessauftakte in Strafsachen im April:Betäubungsmittelhandel in Naumburg Tag, Uhrzeit 10.04.19, 08:30 ; 16.04.19, 13:00 ; 06.05.19, 09:00 ; 16.05.19, 13:00 Raum 96 13c KLs 5/19 Dem am 10.04.1979 geborenen Angeklagten wird unterlaubter Handel mit Betäubungsmitteln zur Last gelegt. Er soll im September/Oktober 2018 in Naumburg 100 Gramm Crystal zum Preis von 4.000,00 Euro und 1 Kilogramm Marihuana zum Preis von 3.500,00 Euro zum Kauf angeboten haben. Eine Vertrauensperson der Polizei soll auf dieses Angebot eingegangen sein, bei der Übergabe des Crystals sei der Angeklagte dann festgenommen worden und habe zur Absicherung des Geschäftes ein Küchenmesser bei sich geführt. Der Angeklagte hat sich zu den Vorwürfen bislang nicht eingelassen. Es droht eine Freiheitsstrafe nicht unter fünf Jahren. Berufungsverhandlung wegen Untreue in Landsberg Tag, Uhrzeit 25.04.19, 09:30 ; 26.04.19, 09:00 ; 02.05.19, 09:30 ; 10.05.19, 09:00 Raum 169 2 Ns 1/18 Der im September 1961 geborene Angeklagte ist vom Amtsgericht Halle (Saale) am 13.08.2018 wegen Untreue zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr und sechs Monaten verurteilt worden, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wurde. Das Amtsgericht hat festgestellt, dass der Angeklagte als Bürgermeister der Stadt L. im Saalekreis im Jahre 2012 für die Stadt L. ein Grundstück zum Zwecke der Bebauung mi einem Einfamilienhaus verkauft habe, wobei in dem Kaufvertrag für den Fall, dass die Bebaubarkeit nicht gegeben sei, den Käufern ein Rücktrittsrecht eingeräumt worden sei, die Herabsetzung des Kaufpreises aber ausgeschlossen worden sei. Als dann auf dem Grundstück ein Starkstromkabel vorgefunden worden sei, welches die Bebaubarkeit eingeschränkt habe, habe der Angeklagte sich gleichwohl auf eine Herabsetzung des Kaufpreises um rund 46.000,00 Euro eingelassen. Das Amtsgericht hat gemeint, auch wenn dem Angeklagten der vertragliche Ausschluss des Minderungsrechts nicht bewusst gewesen sei, habe er sich nicht einfach auf die Zuarbeit der Mitarbeiter des Bauamtes verlassen dürfen. Dadurch, dass er keine eigene Prüfung der Rechtslage vorgenommen habe, habe er billigend in Kauf genommen, dass den Käufern ein Vorteil gewährt wird, der ihnen rechtlich nicht zusteht, und somit vorsätzlich gehandelt . Hiergegen hat der Angeklagte Berufung mit dem Ziel eines Freispruchs eingelegt. Die Berufungskammer wird nunmehr selbst eine Beweisaufnahme durchführen.    

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