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Halle (Saale), den 16.04.2019

(VG HAL) Stilllegung eines Freilagers von Abfällen

Das Verwaltungsgericht Halle hat in einem Eilverfahren den Antrag, die aufschiebende Wirkung der Klage gegen die mit der Anordnung der sofortigen Vollziehung versehenen Stilllegungsverfügung der am Standort Teutschenthalt betriebenen Anlage zum Umschlagen, Lagern und Behandeln von Abfällen wiederherzustellen, abgelehnt.   Seit 1994 werden an dem Standort auf der Grundlage bergrechtlicher Betriebspläne Abfälle unter Nutzung ihrer bauphysikalischen Eigenschaften zur Sicherung instabiler Abbauholräume in das Versatzbergwerk eingebracht. Mit Bescheid vom 22. September 2004 erteilte  der Antragsgegner der Antragstellerin eine Genehmigung für die Errichtung und den Betrieb einer Anlage zum Umschlagen, Lagern und Behandeln von Abfällen im ehemaligen Kalibergwerk Teutschenthal. Die Genehmigung umfasste auch ein Freilager mit einer Kapazität von 8.000 m3 und enthielt die Verpflichtung, innerhalb von zwei Jahren nach Bekanntgabe des Bescheides eine Lagerhalle zu errichten sowie die Bestimmung, wonach die Genehmigung erlischt, wenn sie nicht innerhalb einer Frist von zwei Jahren umgesetzt werde. Mit Bescheid vom 21. Juli 2006 verlängerte der Antragsgegner die Frist zur Errichtung der Lagerhalle auf Antrag der Antragstellerin um weitere zwei Jahre. Die Lagerhalle wurde auch in der Folgezeit nicht errichtet. Mit Schreiben vom 27. Juni 2016 teilte die Antragstellerin dem Antragsgegner mit, dass sie Abstand von der Lagerhalle nehme und beabsichtige, eine entsprechende Änderung der immissionsschutzrechtlichen Genehmigung zu beantragen.   Mit Bescheid vom 7. März 2019 ordnete der Antragsgegner an, dass Freilager innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung des Bescheides stillzulegen und vollständig zu beräumen und führte zur Begründung aus, dass dieses ohne Genehmigung betrieben werde, weil die immissionsschutzrechtliche Genehmigung für seinen Betrieb erloschen sei. Damit liege ein ungenehmigter Anlagenbetrieb vor. Die unbefristete bergrechtliche Zulassung ersetze die erforderliche immissionsrechtliche Genehmigung nicht. Die Stilllegung des Freilagers wegen formeller Illegalität sei angemessen. Das Freilager sei nicht offensichtlich materiell genehmigungsfähig. Dort würden gefährliche Stoffe gelagert, die in geschlossener Bauweise zu lagern seien.   Das Gericht hat den Antrag der Antragstellerin abgelehnt. Mit der Feststellung, dass die sofortige Stilllegung des Freilagers erforderlich sei, weil aufgrund der Beschwerden über Gerüche davon auszugehen sei, dass sich die bereits festgestellten Nachteile und Gesundheitsgefahren verstärken würden, bevor das Hauptsachverfahren abgeschlossen werden könne und damit ein weiteres Zuwarten ausgeschlossen sei, genüge die Begründung der Anordnung der sofortigen Vollziehung den an sie zu stellenden Anforderungen.   Auch in der Sache habe der Antrag keinen Erfolg. Die vom Gericht zu treffende Abwägung des Interesses der Antragstellerin an der Aussetzung der Vollziehung mit dem Interesse der Allgemeinheit an einer sofort wirksamen Gefahrenabwehr falle zu Lasten der Antragstellerin aus. Unter Berücksichtigung der Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfs der Antragstellerin in diesem Verfahren, überwiege das Vollzugsinteresse des Antragsgegners, weil nach der im Eilverfahren nur möglichen summarischen Prüfung davon auszugehen sei, dass die Klage voraussichtlich keinen Erfolg haben werde.   Bei dem streitgegenständlichen Freilager handele es sich um eine Anlage, die gem. § 3 Abs. 5 Nr. 3 BImSchG einer immissionsschutzrechtlichen Genehmigung bedürfe, die aber zum Zeitpunkt des Erlasses des Bescheides am 7. März 2019 nicht (mehr) vorgelegen habe.  Die ursprünglich erteilte Genehmigung sei erloschen. Die hierfür erforderliche unbefristete Genehmigung sei auch nicht durch den bergrechtlichen Bescheid erteilt worden, weil dieser die zusätzlich erforderliche immissionsschutzrechtliche Genehmigung nicht entfallen lasse. Ermessensfehler seien nicht ersichtlich. § 20 Abs. 2 Satz 1 BImsSchG sei seine Sollvorschrift. Danach sei ein formell illegaler Anlagenbetrieb in aller Regel einzustellen. Nur wenn ein atypischer Fall vorliege, dürfe die Behörde von einem Eingreifen absehen. Dies wäre dann der Fall, wenn die Behörde begründeten Anlass für die Annahme hätte, dass die Anlage materiell genehmigungsfähig sei. Eine solche offensichtliche Genehmigungsfähigkeit liege hier nicht vor. Sie folge auch nicht aus der Duldung der Anlage über einen Zeitraum  von mehreren Jahren. Es sei auch nicht ersichtlich, dass die Stilllegung zu einem außergewöhnlich großen wirtschaftlichen Schaden führe. Zudem sei es Sache des Anlagenbetreibers, für die Legalisierung seiner Anlage zu sorgen. Dass sie das Freilager ohne Genehmigung betreibe könne nicht dazu führen,  dass die Anwohner nicht absehbaren Immissionen ausgesetzt werden. Auch die aus der Stilllegung resultierenden Folgewirkungen für den Betrieb Berücksichtigung finden. Gehe der Betreiber das Risiko ein, seine Anlage nicht in vollem Umfang genehmigen zu lassen, liege es in seinem Risikobereich, wenn genehmigte Anlagenbestandteile aus diesem Grund nicht betrieben werden können.   Gegen den Beschluss kann Beschwerde zum Oberverwaltungsgericht erhoben werden.   VG Halle, Beschluss vom 15.April 2019 ? 8 B 167/19 HAL       Gesetz zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen durch Luftverunreinigungen, Geräusche, Erschütterungen und ähnliche Vorgänge Bundes-Immissionsschutzgesetz   § 20 Untersagung, Stilllegung und Beseitigung   ? (2) Die zuständige Behörde soll anordnen, dass eine Anlage, die ohne die erforderliche Genehmigung errichtet, betrieben oder wesentlich geändert wird, stillzulegen oder zu beseitigen ist. Sie hat die Beseitigung anzuordnen, wenn die Allgemeinheit oder die Nachbarschaft nicht auf andere Weise ausreichend geschützt werden kann.

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