Polizeimeldung des Polizeireviers Harz
StraßenverkehrsgefährdungQuedlinburgAm Montag, den 06.05.2019 gegen 20.00 Uhr informierte eine Zeugin das Polizeirevier Harz über einen Pkw VW Caddy in der Ortslage Morgenrot, welcher mit verschiedenen Kennzeichentafeln am Pkw geführt wird. Als der bis dahin unbekannte Fahrzeugführer die eingesetzten Polizeibeamten wahrnahm beschleunigte dieser das Fahrzeug, welches sich zu diesem Zeitpunkt auf einem Wirtschaftsweg in der Nähe der Ortslage Morgenrot befand. Die Beamten nahmen die Verfolgung des Pkw auf. Dieser setzte seine Fahrt mit hoher Geschwindigkeit, trotz Anhalte- und Sondersignal, auf der Landesstraße 66 in Richtung Quedlinburg fort. In der Stadt Quedlinburg überfuhr der Fahrzeugführer eine rote Ampel und kam in der weiteren Folge im Stadtbereich Neuendorf zwischen einem Poller und einem Pflanzkübel zum Stehen. Die Fahrzeuginsassen flüchteten fußläufig, konn-ten aber von den Polizeibeamten kurz danach in der Schmalen Straße gestellt werden. Bei der anschließenden Durchsuchung der Personen und des Fahrzeugs konnten, neben einem Kleinkraftrad im Kofferraum, Betäubungsmittel festgestellt werden. Eines der Kennzeichen war als gestohlen gemeldet und zur Fahndung ausgeschrieben. Der Pkw war nicht zugelassen und nicht versichert. Der Fahrzeugführer, welcher nicht im Besitz der erforderlichen Fahrerlaubnis war, räumte den Drogenkonsum ein, zudem lagen gegen ihn zwei Haftbefehle vor. Einen Haftbefehl konnte er durch sofortige Zahlung eines Gelbetrags außer Kraft setzen, er wurde aber aufgrund des weiteren Haftbefehls vorläufig festgenommen. Am Dienstag, den 07.05.2019 wurde er dem Amtsgericht Quedlinburg vorgeführt und zu acht Monaten Freiheitsstrafe, ausgesetzt auf Bewährung, sowie zu 100 Arbeitsstunden verurteilt.Das Polizeirevier Harz ermittelt nun wegen Unfallflucht, Straßenverkehrsgefährdung, Führen eines Fahrzeugs unter dem Einfluss von Betäubungsmitteln und ohne erforderliche Fahrerlaubnis, Kennzeichenmissbrauch, wegen Verstößen gegen das Betäubungsmittelgesetz sowie das Pflichtversicherungsgesetz.
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