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Dessau-Roßlau, den 23.05.2019

(LG DE) Sitzungen in Zivilsachen am Landgericht Dessau-Roßlau

Das Landgericht hat heute die Klage, mit der die Beseitigung des Sandsteinreliefs, durch das sich der Kläger verunglimpft und beleidigt fühlt, von der Stadtkirche in Wittenberg begehrt wird, abgewiesen.   In der Begründung heißt es, dass der Kläger unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt die Beseitigung des Sandsteinreliefs verlangen könne. Aus dem Umstand, dass das Relief weiterhin an der Mauer der Stadtkirche vorhanden ist und die Stadtkirchengemeinde dies nicht hat beseitigen lassen, liege keine Beleidigung (Kundgabe der eigenen Missachtung), auch nicht in Form einer Formalbeleidigung, der Beklagten gegenüber dem Kläger vor. Unter Berücksichtigung der Umstände, (u.a.) dass die Beklagte selbst das Sandsteinrelief weder hergestellt noch selbst angebracht hat, dieses Bestandteil eines historischen Gebäudes ist, welches unter Denkmalschutz steht, und am Fuß der Stadtkirche ein Mahnmal und eine Gedenktafel, die Bestandteil einer "Gedenkkultur" ist, vorhanden sind, sei in der von dem Sandsteinrelief ausgehenden Wirkung keine Kundgabe der eigenen Missachtung durch die Beklagte in der Form eines negativen Werturteils in Bezug auf Juden zu sehen.   Schließlich scheide eine Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts des Klägers aus, weil unter Berücksichtigung der Begleitumstände die von dem Sandsteinrelief ausgehende "Aussage" in einem objektiven Sinne nicht als eigene Kundgabe der Missachtung der Beklagten gewertet werden könne.   Das Urteil ist nicht rechtskräftig.     Im Auftrag   Kunze (stellvertretender Pressesprecher)  

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