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Magdeburg, den 26.05.2019

Gut eine Million Euro Finanzhilfe für Ditfurt

Finanzminister Schröder: ?Wir lassen die Gemeinden bei der Gefahrenabwehr nicht im Stich?   Das Land Sachsen-Anhalt gewährt der Gemeinde Ditfurt, im Nordosten des Landkreises Harz, eine Bedarfszuweisung in Höhe von 1.190.419 Euro. Die Mittel dienen der Milderung einer außergewöhnlichen Belastung in den Haushaltsjahren 2008 und 2009 im Zusammenhang mit der Hangsicherung am Kantorberg. Die Sicherung innerhalb des Orts war infolge eines Hangrutsches damals sofort erforderlich.   Finanzminister André Schröder: ?Gefahrenabwehr ist eine Pflichtaufgabe der Gemeinden. Die Gemeinde Ditfurt befand sich auf Grund der defizitären Haushaltssituation in einer angespannten Haushaltslage und konnte die zusätzlichen Ausgaben für die Hangsicherung nicht in vollem Umfang aus eigener Kraft finanzieren. Die Voraussetzungen für  die Bewilligung der Leistung zur Milderung von außergewöhnlichen Belastungen im Haushalt liegen vor.?   Das Land Sachsen-Anhalt hatte der Gemeinde damals diverse Liquiditätshilfen (zinslose Darlehn) zur Überbrückung von Zahlungsschwierigkeiten für diese Gefahrenabwehrmaßnahme bewilligt. Mit der Bedarfszuweisung wurde die Gefahrenabwehrmaßnahme jetzt abgerechnet. Das Land verzichtet nicht nur auf die Rückzahlung der damals gewährten Liquiditätshilfen in Höhe von 852.620 Euro, sondern überweist der Gemeinde darüber hinaus noch einen Betrag in Höhe von 337.799 Euro.   Grundlage der Bewilligung ist § 17 FAG  (GVBl. LSA 2017, 60, 61) in Verbindung mit dem Runderlass über Zuweisungen aus dem Ausgleichsstock vom 21. März 2018 (MBl. LSA 2018, S. 129). Die jetzige großzügige Fassung des Erlasses ermöglicht die Zahlung des ?Nachschlages?.       Hintergrund: § 17 FAG ? Ausgleichsstock: Für den Ausgleichsstock werden Mittel in Höhe von jährlich 40 Millionen Euro bereitgestellt. Aus dem Ausgleichsstock werden Bedarfszuweisungen und Liquiditätshilfen zur Milderung oder zum Ausgleich außergewöhnlicher Belastungen und Notlagen im Haushalt der Kommunen erbracht. Als Notlage gilt insbesondere der Fall, dass die Einnahmemöglichkeiten von Kommunen zur Erfüllung ihrer unabweisbaren Ausgabeverpflichtungen nicht ausreichen. Daneben dient er der Vermeidung besonderer Härten bei der Durchführung des Finanzausgleichsgesetzes. Voraussetzung für die Unterstützung ist, dass die Kommune sich zum Sparen verpflichtet, um einen ausgeglichenen Haushalt zu erreichen.   Finanzausgleichsgesetz (FAG): Dieses Gesetz regelt die Ausstattung der Gemeinden, Verbandsgemeinden und Landkreise mit den für die Aufgabenwahrnehmung angemessenen finanziellen Mitteln sowie den zwischengemeindlichen Finanzausgleich. Ihnen werden nach Maßgabe dieses Gesetzes Finanzmittel in Ergänzung ihrer eigenen Einnahmen zur Erfüllung ihrer eigenen und der übertragenen Aufgaben zur Verfügung gestellt. Die Finanzausgleichsmasse beträgt für die Haushaltsjahre 2017 - 2021 jährlich gut 1,6 Milliarden Euro. Details: www.landesrecht.sachsen-anhalt.de

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