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Halle (Saale), den 12.06.2019

(VG HAL) Bauvorbescheid für Seniorenpflegeheim in Droyßig aufgehoben

Die Beteiligten streiten um die Errichtung eines Seniorenpflegeheims für 84 Patienten in Droyßig. Die Klägerin beabsichtigt auf einer ehemals als Kleingartenanlage genutzten Fläche mit einer Größe von 7.653 m2 nordöstlich der Zeitzer Straße die Errichtung eines Y-förmigen Gebäudes, dessen Schenkel jeweils eine Länge von 30 m und eine Breite von 17 m und drei Stockwerke haben sollen. Weiter ist der Bau von drei Einfamilienhäusern und einer Stichstraße vorgesehen. In nordöstlicher Richtung befinden sich landwirtschaftlich genutzte Flächen.   Unter dem 7. November 2014 erteilte der Burgenlandkreis der Klägerin einen positiven Bauvorbescheid. Auf den hiergegen erhobenen Widerspruch mehrerer Nachbarn hob der Beklagte den Bauvorbescheid insoweit auf, als er sich auf das Seniorenpflegeheim bezieht und führte zur Begründung aus, das im Außenbereich liegende Vorhaben verletze aufgrund seiner abriegelnden Wirkung die geschützten Nachbarrechte.   Mit ihrer am 26. Juli 2016 erhobenen Klage beantragt die Klägerin die Aufhebung des Widerspruchsbescheides.   Mit seinem Urteil hat das Verwaltungsgericht die Klage abgewiesen. Weil die Behörde den Bauvorbescheid aufgrund eines Nachbarwiderspruchs aufgehoben hat, hat sich das Gericht auch bei seiner Entscheidung allein auf die Prüfung der Rechtmäßigkeit der Baugenehmigung im Hinblick auf die nachbarschützenden Vorschriften des öffentlichen Baurechts beschränkt.   Danach hat der Beklagte die Baugenehmigung zu Recht aufgehoben. Das Bauvorhaben liege im Außenbereich. Die vormals als Kleingarten genutzte Fläche liege hinter der straßenseitigen Bebauung und ziehe sich von dort bis in die freie Landschaft. Diese Fläche sei derart weitläufig, dass eine Einstufung als "Baulücke" nicht in Frage komme. Eine etwaige Bebauung würde sich nicht als logische Fortsetzung der vorhandenen Bebauung darstellen. Das Bauvorhaben sei unzulässig, weil es gegen das aus 35 Abs. 3 BauGB abzuleitende Rücksichtnahmegebot verstoße. Aufgrund seiner Größe verleihe das massive und recht hohe Gebäude dem Grundstück des Nachbarn einen hinterhofähnlichen, eingemauerten Charakter. Es entfalte damit eine abriegelnde Wirkung.   VG Halle, Urteil vom 27. Mai 2019 ? 2 A 427/16

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