(VG HAL)Auskunftsanspruch nach dem Informationsfreiheitsgesetz
Das Verwaltungsgericht Halle hatte über den Anspruch des Klägers auf Zugang zu Informationen zu entscheiden. Der Kläger begehrte die Auskunft, welchen Inhalt ein vom Landkreis geschlossener Vertrag mit dem Beigeladenen über die Unterbringung und Betreuung von Asylbewerbern und Flüchtlingen gehabt hat. Der Beklagte hatte dem Kläger zwar die maßgeblichen Unterlagen zukommen lassen, hierbei aber die vereinbarten Pauschalpreise mit der Begründung geschwärzt, dass der Beigeladene der Weitergabe der Informationen nicht zugestimmt habe und fiskalischen Interessen berührt seien. Mit der Klage verfolgt der Kläger seinen Auskunftsanspruch hinsichtlich der geschwärzten Pauschalpreise weiter. Er meint, fiskalischen Interessen stünden nicht entgegen, weil der Beklagte nicht im Wirtschaftsverkehr tätig sei und daher eine wirtschaftliche Konkurrenzsituation nicht entstehen könne. Während des laufenden Verfahrens ist der Beklagte dem Begehren nachgekommen. Der Kläger begehrt nunmehr die Feststellung, dass der Beklagte die vereinbarten Preise nicht hätte schwärzen dürfen. Das Gericht hat entschieden, dass dem Kläger der begehrte Auskunftsanspruch zustand. Der Informationsanspruch sei materiell-rechtlich voraussetzungslos, was bedeute, dass dem Anspruch keine irgendwie geartete Betroffenheit zugrunde liegen muss. Der Anspruch werde zwar durch § 6 IZG LSA eingeschränkt, wonach der Zugang zu Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen nur gewährt werde, wenn der Betroffene seine Zustimmung erteile. Diese Vorschrift sei hier aber nicht anzuwenden, weil ein objektives Interesse an der Geheimhaltung der vereinbarten Pauschalbeträge nicht ersichtlich sei. Auch eine nennenswerte nachteilige Beeinflussung der Wettbewerbsfähigkeit der Beklagten liege nicht vor. VG Halle, Urteil vom 4. Juni 2019 ? 7 A 21/18 HAL
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