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Halle (Saale), den 16.06.2019

(VG HAL) Schließung eines Schulstandortes

Das Verwaltungsgericht Halle hatte sich im Rahmen eines Eilverfahrens mit der Frage auseinander zu setzen, wer über die Schließung eines Schulstandortes entscheidet.   Im konkreten Fall haben die Berufsbildenden Schulen Anhalt-Bitterfeld entschieden, den Betrieb der Fachoberschule am Standort Köthen aufzugeben und die Beschulung der Fachoberschüler allein am Standort Bitterfeld-Wolfen durchzuführen. Sie meinten, diese Entscheidung betreffe lediglich die schulinterne Klassenbildung und Unterrichtsorganisation, die dem Schulleiter obliege.   Das Verwaltungsgericht hat festgestellt, dass die Schulen selbst nicht die Schließung des Schulstandortes der Fachoberschule in Köthen beschließen durften.  Bei der Fachoberschule in Köthen handele es sich nicht lediglich um einen Bildungsgang innerhalb einer Schulform "Berufsbildende Schule", sondern um eine eigenständige Schulform, deren erfolgreicher Abschluss die Schüler insbesondere berechtige, ihre Ausbildung an einer Fachhochschule fortzusetzen. Die Entscheidung, den Fachoberschulunterricht nicht mehr am bisherigen Standort anzubieten, stelle damit eine Schließung bzw. Verlegung einer Schule dar.   Die Entscheidung über die Aufhebung eines Fachoberschulstandortes obliege aber nicht der Schule selbst. Diese sei beschränkt auf die Planung und Durchführung des Unterrichts, die Festlegung pädagogischer Konzepte und die Verwaltung. Allein die Landkreise und kreisfreien Städte als Schulträger seien dazu berufen, über das Vorhalten von Schulformen an bestimmten Standorten zu entscheiden. Wegen der weitreichenden und langfristigen Folgen u. a. für die finanzielle und personelle Planung haben sie im Rahmen der Schulentwicklungsplanung zahlreiche Genehmigungs-, Mitwirkungs- bzw. Beteiligungserfordernisse zu beachten, die gewährleisten sollen, dass ein differenziertes, auswahlfähiges Angebot regional erreichbar vorgehalten werde. Diese umfangreichen Anforderungen können nicht dadurch umgangen werden, dass die Entscheidung als schulinterne Klassenbildung deklariert wird und unter Umgehung der vom Gesetzgeber als schutzwürdig angesehenen Interessengruppen durch eine formlose Maßnahme des Schulleiters vollzogen wird.   Da die Entscheidung beim Schulträger liege, sei unerheblich, ob die Schließung im Interesse des Schulbetriebes läge oder schulpolitisch wünschenswert wäre. Dahingestellt bleiben kann auch, ob der aktuelle Schulentwicklungsplan die Schließung zuließe, weil auch die Entscheidung über den Zeitpunkt der Schließung des Landkreises als Schulträger obliege.   VG Halle, Beschluss vom 13. Juni 2019 ? 6 B 142/19 HAL

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