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Halle (Saale), den 14.02.2020

(VG HAL) Eilantrag gegen Anordnung zur Vorlage von Unterlagen an Untersuchungsausschuss erfolglos.

Das Verwaltungsgericht Halle hat zwei Eilanträge des Abwasserzweckverbandes Bad Dürrenberg abgelehnt, die sich gegen kommunalaufsichtsrechtliche Anordnungen des Burgenlandkreises zur Vorlage von Unterlagen zur Aufklärung von Finanzderivatgeschäften und zur Erteilung von Aussagegenehmigungen richten. Hintergrund ist ein Aktenvorlageersuchen des 17. Parlamentarischen Untersuchungsausschusses des Landes Sachsen-Anhalt. Des Weiteren sollen Zeugen vor dem Ausschuss aussagen, die hierfür einer Aussagegenehmigung bedürfen. Nach Überzeugung des Gerichts ist der Abwasserzweckverband nicht berechtigt, sich der begehrten Aktenvorlage und der Erteilung der Aussagegenehmigungen zu verweigern. Körperschaften des öffentlichen Rechtes, die der Aufsicht des Landes unterstehen, seien gesetzlich verpflichtet, dem Untersuchungsausschuss jederzeit die Akten vorzulegen und die erforderlichen Aussagegenehmigungen zu erteilen. Der Abwasserzweckverband könne dem nicht entgegenhalten, in seinem verfassungsrechtlich garantierten Recht auf kommunale Selbstverwaltung verletzt zu werden. Im Bereich der kommunalen Selbstverwaltung sei die parlamentarische Kontrollkompetenz zwar auf eine Rechtmäßigkeitskontrolle beschränkt. Der Untersuchungsauftrag des Ausschusses ziele aber auf die Prüfung der Vereinbarkeit der Derivatgeschäfte des Abwasserzweckverbandes mit den Vorgaben des Haushaltsrechts und gehe daher nicht über eine Rechtmäßigkeitskontrolle hinaus. Die Entscheidung ist nicht rechtskräftig. VG Halle, Beschluss vom 13. Februar 2020 - 3 B 151 / 20 HAL und 3 B 157 / 20 HAL

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