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Halle (Saale), den 20.02.2020

(VG HAL) Eilantrag eines Naturschutzvereins gegen den Talsperrenbetrieb Sachsen-Anhalt erfolglos.

Das Verwaltungsgericht hat den Eilantrag eines Naturschutzvereins abgelehnt, der sich gegen das vollständige Entleeren der Hochwasserschutzanlage Talsperre Kelbra wendet.   Nach Überzeugung des Gerichts fehle dem Antragssteller als anerkannten inländischen Umweltverband die erforderliche Antragsbefugnis. Soweit er Eingriffe in naturschutzrechtliche Regelungen anführe, könne er diese nicht gegenüber dem gewählten Antragsgegner gerichtlich geltend machen. Als Umweltverband stehe ihm allenfalls das Recht zu, von den zuständigen Aufsichtsbehörden ein Einschreiten gegen den Antragsgegner zu verlangen. Ob die Voraussetzungen hierfür vorliegen, hatte das Verwaltungsgericht jedoch nicht zu entscheiden, weil sich der Eilantrag gerade nicht gegen die Aufsichtsbehörden richtete.   Die Entscheidung ist nicht rechtskräftig.   VG Halle, Beschluss vom 20. Februar 2020 ? 8 B 84/20 HAL   Das Verfahren des Kreisanglerverbandes gegen den Talsperrenbetrieb Sachsen-Anhalt hat das Verwaltungsgericht abgetrennt und an das Amtsgericht Wernigerode verwiesen, weil hier Rechte aus einem Fischereipachtvertrag im Raum stünden. Gegen diese Entscheidung wurde Beschwerde erhoben, über die das Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt noch zu entscheiden hat.   VG Halle, Beschluss vom 17. Februar 2020 ? 8 B 85/20 HAL

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