Unterhaltsvorschussgesetz: Ministerin Grimm-Benne sieht Rechtsauffassung bestätigt
Dessau-Roßlau. Das Landesverfassungsgericht in Dessau-Roßlau hat heute die Rechtsauffassung des Landes zu der Finanzierung des Unterhaltsvorschussgesetzes voll umfänglich bestätigt. Damit haben die gesetzlichen Regelungen weiter Bestand. Die Forderung der Landkreise nach finanzieller Entlastung durch das Land wurde abgewiesen. Die Neuregelung des Unterhaltsvorschussgesetzes (UVG) des Bundes sei eine wichtige Hilfe für Alleinerziehende, sagte Sozialministerin Petra Grimm-Benne. Deren Ansprüche bzw. die ihrer Kinder hätten nicht in Frage gestanden. Vor Gericht sei über die Kostenverteilung zwischen Bund, Ländern und Kommunen gestritten worden. Mit der Novelle von 2017 war der Anspruch auf Unterhaltsvorschuss als staatliche Sozialleistung stark ausgeweitet worden: Bei unter 12-Jährigen springt der Staat jetzt länger ein, bei 12- bis 18-Jährigen erstmals. In der Folge hatte sich die Zahl der Kinder, für die Unterhaltsvorschuss gezahlt wird, in Sachsen-Anhalt mehr als verdoppelt. Ende 2016 zahlte der Staat für 16.696 Mädchen und Jungen in Sachsen-Anhalt Unterhaltsvorschuss, Ende 2017 für 27.701, Ende 2018 lag die Zahl bei 35.800; Ende September 2019 bei knapp 36.000. Der Bund hatte sich mit der Novelle von 2017 verpflichtet, 40 Prozent statt zuvor 33 Prozent der Gesamtkosten zu tragen. Durch die Neuregelung des Familienförderungs-Gesetzes (FamBeFöG) hat das Land den kommunalen Anteil von einem Drittel auf 30 Prozent der Gesamtkosten reduziert und damit die Entlastung anteilig an die Kommunen weiter gegeben. Neun Landkreise hatten vor dem Landesverfassungsgericht gegen diese Finanzierungsregelungen geklagt. Die Landkreise argumentieren, die Neuregelung der Finanzierungsanteile sei eine neue Aufgabenübertragung, bei der Aufwand und Kosten nicht angemessen ausgeglichen würden. Deshalb seien die neuen Finanzierungsregelungen verfassungswidrig. Sozialministerin Petra Grimm-Benne hatte bei der mündlichen Verhandlung vor dem Verfassungsgericht im November entgegnet, die Verbesserung des Unterhaltsvorschusses für die Kinder von Alleinerziehenden sei bundesgesetzlich normiert worden. Artikel 87 der Landesverfassung, nach dem ein angemessener Ausgleich zu schaffen ist, wenn kostenverursachende Aufgaben übertragen werden, könne den Landesgesetzgeber nur im Rahmen seiner eigenen Gesetzgebungstätigkeit binden. Die Anpassung des kommunalen Finanzierungsanteils sei gerade keine konnexitätsrelevante Regelung, da die für die Kostensteigerung ursächliche Neuregelung durch Bundesgesetz ausgelöst worden sei. Zudem sei davon auszugehen, dass kommunale Mehraufwendungen beim UVG durch kommunale Einsparungen im SGB II ausgeglichen würden. Der Bezug von Unterhaltsvorschuss mindere auch die Leistungen nach dem SGB II und trage dazu bei, die Hilfebedürftigkeit von Kindern zu überwinden oder von vornherein zu vermeiden. Davon würden auch die Landkreise als kommunale Grundsicherungsträger profitieren.
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