: 9
Halle (Saale), den 29.03.2020

(LG HAL) Terminvorschau April 2020

Bestechung im Mansfelder Land Tag, Uhrzeit 04.03.20, 09:30 ; 05.03.20, 09:30 ; 09.03.20, 09:30 ; 11.03.20, 09:30 ; 16.03.20, 09:30 ; 30.03.20, ; 01.04.20, ; 03.04.20, ; 06.04.20, ; 08.04.20, ; 17.04.20, 08:00 ; 08.05.20, 09:00 ; 28.05.20, 09:30 ; 03.06.20, 09:30 Raum 169 2 KLs 13/18 Das Verfahren wird voraussichtlich an den oben genanntenTerminen fortgesetzt, die übrigen Termine sind aufgehoben.   Zur Erinnerung: Dem im Mai 1979 geborenen Angeklagten wird Bestechung, Beihilfe zur Untreue und Betrug zur Last gelegt. Der Angeklagte sei faktischer Mitgeschäftsführer eines Küchenstudios in Eisleben gewesen. Anfang 2009 soll er mit dem damaligen Landrat S. verabredet haben, dass das Unternehmen des Angeklagten einen  in keiner Planung vorgesehenen Auftrag zur Sanierung der Kantine des Landratsamtes erhalten solle und der S. im Gegenzug vom Angeklagten noch nicht näher bezifferte geldwerte Vorteile erhalten solle. Auf der Grundlage dieser Vereinbarung soll der S. für den Landkreis das Unternehmen des Angeklagten mit dem Umbau des Lüftungssystems der Küche beauftragt haben, wobei der Auftrag auf zwei getrennte Aufträge aufgeteilt worden sei, um nicht die Grenze von 99.000,00 Euro zu überschreiten, bis zu der der S. eigenhändig Aufträge vergeben durfte. Der Angeklagte soll dem S. dabei wahrheitswidrig vorgespiegelt haben, die Arbeiten vollständig und mit seinem Unternehmen ausführen zu wollen, während er tatsächlich von Anfang an die Absicht gehabt habe, nur das Abluftsystem umzubauen zu lassen und sich hierfür eines anderen Unternehmens zu bedienen. Als Gegenleistung für die Auftragserteilung soll der Angeklagte über sein Unternehmen - durch Scheinrechnungen getarnt - insgesamt 22.957,50 Euro an den S. gezahlt haben, die von Anfang an in das überteuerte Angebot des Unternehmens eingepreist gewesen seien. Dem Landkreis sei durch die in Verantwortung des Angeklagten vorgetäuschten oder überhöht abgerechneten Leistungen ein Schaden von mindestens 100.000,00 Euro netto entstanden. In der Folge sei dem Unternehmen des Angeklagten dann auch ein Auftrag für die neue Geräte-Ausstattung der Küche erteilt worden. Um dem Unternehmen zu Lasten des Landkreises weitere Mittel zukommen zu lassen, von denen dieses dann Zahlungen an den S. erbringen sollte, soll der Angeklagte in Absprache mit S. drei frei erfundene Nachtragsaufträge erhalten haben. Über Scheingeschäfte soll der S. dann mindestens 26.000,00 Euro erhalten haben. Der Angeklagte hat die Tatvorwürfe bestritten. Im Falle einer Verurteilung drohen Gesamtfreiheitsstrafen zwischen einem Jahr und fünfzehn Jahren. Vergewaltigung in Schkopau Tag, Uhrzeit 03.04.20, 09:00 ; 07.04.20, 10:00 ; 08.04.20, 09:00 ; 14.04.20, 09:00 ; 17.04.20, 09:00 Raum 187 3 KLs 3/20 Dem im März 1975 geborenen Angeklagten werden Vergewaltigung sowie Körperverletzung und Bedrohung zur Last gelegt. Er soll sich im November 2019 in dem von seiner getrennt lebenden Ehefrau an dieser vergangen haben. Im Anschluss daran soll er die Frau gewürgt und damit bedroht haben, sie und ihre Mutter zu töten, falls sie seine Kinder anfassen oder sehen wolle. Der Angeklagte hat sich dahingehend eingelassen, dass man einvernehmlichen Geschlechtsverkehr gehabt habe. Im Falle einer Verurteilung droht eine Freiheitsstrafe nicht unter zwei Jahren. Steuerhinterziehung in Halle Tag, Uhrzeit 07.04.20, 09:30 ; 09.04.20, 09:00 ; 14.04.20, 09:30 ; 16.04.20, 09:30 ; 22.04.20, 09:30 ; 24.04.20, 09:30 ; 28.04.20, 09:30 Raum 169 2 KLs 7/19 Dem im August 1961 geborenen Angeklagten wird Steuerhinterziehung in 17 Fällen zur Last gelegt. Er sei zwischen Juni 2010 und Oktober 2010 Geschäftsführer und zu 90 % Gesellschafter eines in Halle ansässigen und in der Rechtsform einer GmbH geführten Unternehmens gewesen. Für die Jahre 2009 bis 2010 soll er unrichtige Erklärungen zur Körperschaftssteuer, zur Gewerbesteuer, zur Umsatzsteuer und zur Einkommenssteuer abgegeben haben. So soll er beispielsweise verdeckte Gewinnausschüttungen ebenso verschwiegen haben wie tatsächlich erzielte Einkünfte haben. Auf diese Weise habe er für das Unternehmen steuerliche Vorteile in Höhe von mehr als 210.000,00 Euro und für sich selbst in Höhe von rund 44.000,00 Euro bewirkt. Der Angeklagte hat sich im Wesentlichen damit verteidigt, dass seine Angaben zutreffend gewesen seien, da die Aktivitäten des Unternehmens im maßgeblichen Zeitraum bereits in die Russische Föderation verlagert gewesen seien, wo dass ab 2009 in Deutschland keine Verpflichtung mehr zur Abgabe von Steuererklärungen bestanden habe. Die Staatsanwaltschaft hält dies aus rechtlichen wie tatsächlichen Gründen für unzutreffend. Im Falle einer Verurteilung droht eine Gesamtfreiheitsstrafe, die rein rechnerisch bis zu 15 Jahren Freiheitsstrafe betragen könnte. Betäubungsmittelhandel in Weißenfels und anderen Orten Tag, Uhrzeit 14.04.20, 09:00 ; 16.04.20, 09:00 ; 24.04.20, 09:00 ; 15.05.20, 09:00 ; 04.06.20, 09:00 Raum 96 13c KLs 1/20 Der Angeklagte O. ist im März 1967 geboren, der Angeklagte M. im Februar 1969. Dem O. wird unerlaubter Handel mit Betäubungsmitteln in drei Fällen sowie Fahren ohne Fahrerlaubnis in 11 Fällen zur Last gelegt, dem M. Beihilfe hierzu sowie unerlaubter Waffenbesitz. Der O. soll über Jahre hinweg in Weißenfels, Magdeburg und Naumburg mit Amphetamin- und Methamphetamin-Gemischen ghandelt haben, die er selbst in großen Mengen hergestellt habe. Der M. habe ihm dabei bei Transport und Lagerung sowie als Fahrer geholfen. So soll der O. am 20.08.2019 einem Kurier einen Tüte mit rund 500 Gramm Methamphetamin übergeben haben, die dieser Kurier an eine Käuferin nach Weißenfels überbringen sollte. Der M. soll hierfür in Kenntnis der Umstände seinen Pkw zur Verfügung gestellt haben. Das Fahrzeug sei dann einer Polizeikontrolle unterzogen worden, in deren Rahmen das Rauschgift sichergestellt wurde. Im Oktober soll der O. dann einem anderen Kunden rund 5 Kg Amphetaminpaste verkauft haben, wobei ihm erneut der M. geholfen haben soll. Ab Oktober 2019 sollen die beiden Angeklagten zusammen mit zwei Mittätern in einer Wohnung in Magdeburg Methamphetamin-Gemisch hergestellt haben, um es später weiter zu verkaufen. Bei einer polizeilichen Durchsuchung am 01.11.2019 seien mehr las 5 Kilo verkaufsfertigen Ampetamin-Koffein-Gemischs sichergestellt worden, außerdem rund 7 kg eines Amphetamingemisches , welches noch weiter zu verarbeiten war. Ferner soll der O. zwischen Juli und Oktober 2019 wiederholt ohne Fahrerlaubnis den Pkw des M. benutzt haben, den dieser ihm in Kenntnis der Umstände überlassen haben soll. Der O. hat sich nicht zu den Vorwürfen eingelassen, der M. hat sie in Abrede gestellt. Im Falle einer Verurteilung drohen Freiheitsstrafen, die rechnerisch bis zu 15 Jahren reichen können. Betäubungsmittelhandel in Eisleben Tag, Uhrzeit 15.04.20, 09:00 ; 16.04.20, 09:00 ; 27.04.20, 09:00 ; 28.04.20, 09:00 Raum 187 3 KLs 28/18 Dem im Januar 1984 geborenen Angeklagten wird unerlaubter Handel mit Betäubungsmitteln zur Last gelegt. Er soll im Dezember 2017 von seiner Wohnung in Eisleben aus unerlaubt mit Crystal, Kokain und Marihuana gehandelt haben, wobei er einen Softballschläger und drei Elektroschocker bereit gehalten habe, um seine Drogengeschäfte abzusichern. Der Angeklagte hat sich dahingehend eingelassen, dass die bei ihm aufgefundenen Betäubungsmittel und Utensilien seine seien. Im Falle einer Verurteilung droht eine Freiheitsstrafe nicht unter fünf Jahren. Diebstahl und Körperverletzung in Halle Tag, Uhrzeit 15.04.20, 13:00 ; 20.04.20, 09:30 ; 27.04.20, 09:30 ; 29.04.20, 09:30 ; 30.04.20, 09:30 Raum 169 16 KLs 16/18 Gegen den im Mai 1993 geborenen Angeklagten liegen mehrere Anklagen vor, mit dem ihm wiederholter Diebstahl alkoholischer Getränke aus Lebensmittelläden in Halle zur Last gelegt wird. Daneben wird ihm auch gefährliche Körperverletzung zur Last gelegt. Er soll im Juli 2016 in der Neustädter Passage in Halle im Zuge einer heftigen Auseinandersetzung einen anderen Mann, der bereits auf dem Boden gelegen habe, ohne Rechtfertigungsgrund und mit gezielter Verletzungsabsicht von oben mit Wuchte mit dem beschuhten Fuß auf den Kopf getreten habe. Der Geschädigte soll durch den Tritt eine offene blutende Verletzung der Kopfhaut und -schwarte mit klaffender Hautzerreißung davon getragen haben, außerdem einen Nasenbeinbruch und den Bruch eines Schneidezahnes. Lebensgefahr habe nicht bestanden. Im Januar 2017 soll er in stark alkoholisiertem Zustand einen Rettungssanitäter während eines Noteinsatzes angegriffen und getreten haben. Das Verfahren war zunächst vor dem Amtsgericht (Schöffengericht) begonnen worden. Die psychiatrische Begutachtung habe aber ergeben, dass bei dem Angeklagten eine psychische Erkrankung vorliege, die zur Aufhebung oder Minderung der Schuldfähigkeit führen könnte, die aber statt einer Bestrafung die Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus erforderlich machen könnte. Über eine solche Unterbringung kann nur einer Strafkammer des Landgerichts entscheiden. Räuberische Erpressung und gefährliche Körperverletzung in Halle Tag, Uhrzeit 24.04.20, 09:00 ; 08.05.20, 09:00 ; 14.05.20, 09:00 ; 02.06.20, 09:00 Raum 123 14 KLs 16/19 Der Angeklagte H. ist im Januar 1999 geboren, der Angeklagte B. im Januar 2000. Den Angeklagten wird gemeinschaftlich begangene räuberische Erpressung in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung zur Last gelegt, dem H. darüber hinaus ein Fall der gefährlichen Körperverletzung. Die beiden Angeklagten sollen am 16.04.2019 in Halle einen Mann mit einem Klappmesser bedroht, ihn geschlagen und getreten haben und ihn so gezwungen haben, ihnen 30,00 Euro und sein Mobiltelefon herauszugeben. Der H. soll dem Geschädigten danach mit dem Klappmessereinen gezielten Stich in die linke Gesäßhälfte zugefügt haben. Der H. hat keine Angaben zur Sache gemacht, der B. hat die Vorwürfe bestritten. Im Falle einer Verurteilung kommt im Hinblick darauf, dass die Angeklagten zur Tatzeit Heranwachsende waren, die Anwendung von Jugendstrafrecht in Betracht, das Sanktionen bis hin zu einer Jugendstrafe von 10 Jahren vorsieht. Diebstahl und Betäubungsmittelhandel in Halle Tag, Uhrzeit 30.04.20, 09:00 ; 07.05.20, 09:00 ; 12.05.20, 09:00 Raum 123 10a KLs 21/19 Dem im März 1989 geborenen Angeklagten werden Einbruchsdiebstahl sowie unerlaubter Handel mit Betäubungsmitteln zur Last gelegt. Er soll im Februar 2019 in eine Erdgeschosswohnung in Halle eingebrochen und dort eine Spiegelreflexkammer, ein Mobiltelefon, neun Armbanduhren und Schmuck sowie Laptops mit einem Gesamtwert von etwa 8.000,00 Euro entwendet haben. Im März 2019 soll er in Halle als Fahrradfahrer einer Polizeikontrolle unterzogen worden sein, wobei bei ihm zwei mit Metamphetamin gefüllte Folienbeutel aufgefunden worden seien, welcher er gewinnbringend habe weiterverkaufen wollen. Außerdem habe er zu Absicherung seiner Drogengeschäfte ein Klappmesser bei sich geführt. Der Angeklagte hat sich geständig eingelassen. Es droht eine Freiheitsstrafe nicht unter fünf Jahren, wenn nicht das Gericht unter Würdigung der Gesamtumstände von einem minder schweren Fall ausgeht.     Hinweise zu Film- und Fotoaufnahmen im Zusammenhang mit der Berichterstattung über Gerichtsverfahren   Vertretern der Medien, die sich -       durch einen gültigen Presseausweis oder -       durch ein Auftragsschreiben der Redaktion eines Presseorganes, das unterschrieben ist, den Aussteller erkennen lässt und gegebenenfalls die Möglichkeit einer telefonischen Rückfrage eröffnet, ausweisen können, ist die Anfertigung von Film- und Fotoaufnahmen in folgendem Umfange gestattet:     1. Bei Sitzungen in den Räumen des Landgerichtsgebäudes am Hansering sind Aufnahmen in folgendem Umfange zugelassen:   a) Im Sitzungssaal: Zu Beginn eines jeden Sitzungstages bis zum Aufruf der Sache durch den Vorsitzenden oder den von ihm ersuchten Justizbediensteten (Protokollkraft, Wachtmeister etc.)   b) Im sonstigen Gebäude: In dem Bereich des Landgerichtsgebäudes, der sich auf derselben Etage befindet wie der Sitzungssaal, und von dem aus die Eingangstür des Sitzungssaales ohne technische Hilfsmittel zu sehen ist, soweit der ordnungsgemäße Sitzungsverlauf nicht beeinträchtigt wird und insbesondere die Verfahrensbeteiligten und die Zuschauer auf ihrem Weg zum Sitzungssaal und vom Sitzungssaal nach draußen nicht behindert werden. Anordnungen der Wachtmeister ist in jedem Falle Folge zu leisten. Einzelfallanordnungen des/der Vorsitzenden haben Vorrang.   2. Im Übrigen sind Film- und Fotoaufnahmen ohne Einzelgenehmigung nicht gestattet. Eine Einzelgenehmigung erteilt für die in 1a) und b) genannten Bereiche der jeweilige Vorsitzende, im Übrigen die Pressestelle des Landgerichts oder die Wachtmeisterei. Die Erteilung der Einzelgenehmigung kann formlos erfolgen.     Die vorstehenden Regeln gelten grundsätzlich auch vor dem Hintergrund der herrschenden CoV-19-Pandemie.   Zu beachten sind aber die hierzu ergangenen besonderen Vorschriften.   Hierzu heißt es in Zweite SARS-CoV-2-Eindämmungsverordnung:   § 1 Veranstaltungen, Versammlungen, Zusammenkünfte und Ansammlungen   (1) Öffentliche und nichtöffentliche Veranstaltungen, Versammlungen unter freiem Himmel und in geschlossen Räumen, Aufzüge, Zusammenkünfte und Ansammlungen mit mehr als zwei Personen dürfen nicht stattfinden.   (2) Ausgenommen sind Veranstaltungen, die der Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung oder der Daseinsfür- und -versorge zu dienen bestimmt sind. Dies betrifft insbesondere Veranstaltungen (?) , der Gerichte (?)   (?)     (4) Bei den nach Absatz 2 und 3 vom Verbot ausgenommenen Veranstaltungen, Ansammlungen und Zusammenkünften hat der Veranstalter oder die Veranstalterin Folgendes sicherzustellen: 1.     zwischen den Teilnehmenden wird ein Mindestabstand von 1,5 Metern eingehalten und 2.     die anwesenden Personen werden in einer Anwesenheitsliste erfasst, die mindestens die folgenden Angaben enthalten muss: Vor- und Familienname, vollständige Anschrift und Telefonnummer; die Anwesenheitsliste ist vom Veranstalter oder der Veranstalterin für die Dauer von vier Wochen nach Ende der Veranstaltung aufzubewahren und dem zuständigen Gesundheitsamt auf Verlangen vollständig auszuhändigen, 3.     Personen mit erkennbaren Symptomen einer COVID-19 Erkrankung oder jeglichen Erkältungssymptomen sind auszuschließen; 4.     Abfrage der Teilnehmenden, ob diese innerhalb der letzten 14 Tage aus dem Ausland zurückgekehrt sind oder ob sie in Kontakt zu Rückkehrern standen oder Kontakt zu infizierten Personen hatten; diese Personen sind auszuschließen, soweit sie eine der Fragen mit ja beantworten: 5.     aktive und geeignete Information der Teilnehmenden über allgemeine Schutzmaßnahmen wie Händehygiene, Abstand halten und Husten-und Nies-Etikette.   Dabei gilt, dass im Sitzungssaal Maßnahmen nach § 1 Abs. 4 Nr. 2 bis 5 der Entscheidung des Vorsitzenden im Rahmen seiner sitzungspolizeilichen Befugnisse vorbehalten sind.     Pressevertreter werden daher gebeten, den Mindestabstand zu den übrigen Beteiligten einzuhalten und auch im Übrigen die in § 1 Abs. 4 der Verordnung angesprochenen Verhaltensregeln zu respektieren.      

Impressum:Landgericht HallePressestelleHansering 1306108 Halle (Saale)Tel.: 0345 220-3374Fax: 0345 220-3379Mail: presse.lg-hal@justiz.sachsen-anhalt.deWeb: www.lg-hal.sachsen-anhalt.de

Anhänge zur Pressemitteilung