(LG HAL) Terminänderungen und weitere Prozessauftakte im April in Strafsachen
Betäubungsmittelhandel in Weißenfels und anderen Orten Das folgende Verfahren sollte am 14.04.2020 beginnen. Nunmehr sind alle Termine aufgehoben, weil einer der Angeklagten noch begutachtet werden soll. Die neuen Termine werden in der gewohnten Weise bekannt gegeben. Tag, Uhrzeit 14.04.20, Raum 96 13c KLs 1/20 Der Angeklagte O. ist im März 1967 geboren, der Angeklagte M. im Februar 1969. Dem O. wird unerlaubter Handel mit Betäubungsmitteln in drei Fällen sowie Fahren ohne Fahrerlaubnis in 11 Fällen zur Last gelegt, dem M. Beihilfe hierzu sowie unerlaubter Waffenbesitz. Der O. soll über Jahre hinweg in Weißenfels, Magdeburg und Naumburg mit Amphetamin- und Methamphetamin-Gemischen gehandelt haben, die er selbst in großen Mengen hergestellt habe. Der M. habe ihm dabei bei Transport und Lagerung sowie als Fahrer geholfen. So soll der O. am 20.08.2019 einem Kurier eine Tüte mit rund 500 Gramm Methamphetamin übergeben haben, die dieser Kurier an eine Käuferin nach Weißenfels überbringen sollte. Der M. soll hierfür in Kenntnis der Umstände seinen Pkw zur Verfügung gestellt haben. Das Fahrzeug sei dann einer Polizeikontrolle unterzogen worden, in deren Rahmen das Rauschgift sichergestellt wurde. Im Oktober soll der O. dann einem anderen Kunden rund 5 Kg Amphetaminpaste verkauft haben, wobei ihm erneut der M. geholfen haben soll. Ab Oktober 2019 sollen die beiden Angeklagten zusammen mit zwei Mittätern in einer Wohnung in Magdeburg Methamphetamin-Gemisch hergestellt haben, um es später weiter zu verkaufen. Bei einer polizeilichen Durchsuchung am 01.11.2019 seien mehr als 5 Kilo verkaufsfertigen Amphetamin-Koffein-Gemischs sichergestellt worden, außerdem rund 7 kg eines Amphetamingemisches , welches noch weiter zu verarbeiten war. Ferner soll der O. zwischen Juli und Oktober 2019 wiederholt ohne Fahrerlaubnis den Pkw des M. benutzt haben, den dieser ihm in Kenntnis der Umstände überlassen haben soll. Der O. hat sich nicht zu den Vorwürfen eingelassen, der M. hat sie in Abrede gestellt. Im Falle einer Verurteilung drohen Freiheitsstrafen, die rechnerisch bis zu 15 Jahren reichen können. Diebstahl und Körperverletzung in Halle Im nachstehenden Verfahren sind die Termine vom 15.04. und 20.04. aufgehoben worden. Prozessauftakt ist nunmehr voraussichtlich der 27.04. Tag, Uhrzeit 27.04.20, 09:30 ; 29.04.20, 09:30 ; 30.04.20, 09:30 Raum 169 16 KLs 16/18 Gegen den im Mai 1993 geborenen Angeklagten liegen mehrere Anklagen vor, mit dem ihm wiederholter Diebstahl alkoholischer Getränke aus Lebensmittelläden in Halle zur Last gelegt wird. Daneben wird ihm auch gefährliche Körperverletzung zur Last gelegt. Er soll im Juli 2016 in der Neustädter Passage in Halle im Zuge einer heftigen Auseinandersetzung einen anderen Mann, der bereits auf dem Boden gelegen habe, ohne Rechtfertigungsgrund und mit gezielter Verletzungsabsicht von oben mit Wuchte mit dem beschuhten Fuß auf den Kopf getreten habe. Der Geschädigte soll durch den Tritt eine offene blutende Verletzung der Kopfhaut und -schwarte mit klaffender Hautzerreißung davon getragen haben, außerdem einen Nasenbeinbruch und den Bruch eines Schneidezahnes. Lebensgefahr habe nicht bestanden. Im Januar 2017 soll er in stark alkoholisiertem Zustand einen Rettungssanitäter während eines Noteinsatzes angegriffen und getreten haben. Das Verfahren war zunächst vor dem Amtsgericht (Schöffengericht) begonnen worden. Die psychiatrische Begutachtung habe aber ergeben, dass bei dem Angeklagten eine psychische Erkrankung vorliege, die zur Aufhebung oder Minderung der Schuldfähigkeit führen könnte, die aber statt einer Bestrafung die Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus erforderlich machen könnte. Über eine solche Unterbringung kann nur einer Strafkammer des Landgerichts entscheiden. Versuchter Totschlag in Halle Tag, Uhrzeit 21.04.20, 08:30 ; 29.04.20, 08:30 Raum 141 1 Ks 1/20 Dem im April 1989 geborenen Angeklagten wird gefährliche Körperverletzung in zwei Fällen sowie versuchter Totschlag in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung in einem weiteren Fall zur Last gelegt. Er soll im September 2019 in der mit seiner Ehefrau gemeinsam bewohnten Wohnung in der Frankestraße in Halle aus unbegründeter Eifersucht seine Frau mit Fäusten geschlagen und mit schweren Arbeitsschuhen getreten und ihr mit einem Küchenmesser Schnitt- und Ritzverletzungen an Arm und Oberschenkel zugefügt haben. Nur vier Tage später soll er seine Ehefrau erneut so heftig geschlagen und getreten haben, dass sie rund drei Wochen stationär behandelt werden musste. Am 22.10.2019 soll er dann vor dem Gebäude des Jugendamtes in der Albert-Schweitzer-Straße in Halle auf seine Ehefrau gewartet und dann versucht haben, mit einer Haushaltsschere auf sie einzustechen, was nur durch das Eingreifen eines Passanten habe verhindert werden können. Der Angeklagte hat die Vorwürfe nicht grundsätzlich in Abrede gestellt, sich aber nicht im Detail zum Tatgeschehen geäußert. Im Falle einer Verurteilung droht eine Freiheitsstrafe zwischen 3 Jahren und 10 Monaten bis höchstens 15 Jahren. Sicherungsverfahren wegen Körperverletzung in Naumburg Tag, Uhrzeit 23.04.20, 09:30 ; 04.05.20, 09:30 Raum 169 16 KLs 2/20 Dem im August 1989 geborenen Beschuldigten werden drei Fälle der (teils versuchten) Körperverletzung sowie Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte zur Last gelegt. Er soll im Juli 2019 im Eingangsbereich einer Praxis für Psychiatrie in Naumburg einen der Ärzte mit einer Bierflasche beworfen und dann körperlich angegriffen haben, weil dieser ihm nicht die gewünschten Medikamente aushändigen wollte. Mit Hilfe eines weiteren Arztes habe der Beschuldigte überwältigt werden können. Im Oktober 2019 soll der Beschuldigte in der Nähe einer Baustelle in Naumburg eine 70--jährige Passantin gezielt mit Schottersteinen beworfen haben, wobei diese eine leichte Verletzung am Bein davon getragen habe. Am Nachmittag desselben Tages soll der Beschuldigte eine Polizeibeamtin mit der Faust geschlagen haben, also diese das gegen den Angeklagten ausgesprochene Hausverbot hinsichtlich des Burgenlandklinikums durchsetzen wollte. Ebenfalls im Oktober soll der Beschuldigte im Frühstücksraum einer Obdachloseneinrichtung in Naumburg einen anderen Mann mit der Faust geschlagen haben. Da der Angeklagte wegen einer psychischen Erkrankung im Zustand der Schuldunfähigkeit gehandelt haben soll, kommt statt einer Strafe die Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus in Betracht. Hinweise zu Film- und Fotoaufnahmen im Zusammenhang mit der Berichterstattung über Gerichtsverfahren Vertretern der Medien, die sich - durch einen gültigen Presseausweis oder - durch ein Auftragsschreiben der Redaktion eines Presseorganes, das unterschrieben ist, den Aussteller erkennen lässt und gegebenenfalls die Möglichkeit einer telefonischen Rückfrage eröffnet, ausweisen können, ist die Anfertigung von Film- und Fotoaufnahmen in folgendem Umfange gestattet: 1. Bei Sitzungen in den Räumen des Landgerichtsgebäudes am Hansering sind Aufnahmen in folgendem Umfange zugelassen: a) Im Sitzungssaal: Zu Beginn eines jeden Sitzungstages bis zum Aufruf der Sache durch den Vorsitzenden oder den von ihm ersuchten Justizbediensteten (Protokollkraft, Wachtmeister etc.) b) Im sonstigen Gebäude: In dem Bereich des Landgerichtsgebäudes, der sich auf derselben Etage befindet wie der Sitzungssaal, und von dem aus die Eingangstür des Sitzungssaales ohne technische Hilfsmittel zu sehen ist, soweit der ordnungsgemäße Sitzungsverlauf nicht beeinträchtigt wird und insbesondere die Verfahrensbeteiligten und die Zuschauer auf ihrem Weg zum Sitzungssaal und vom Sitzungssaal nach draußen nicht behindert werden. Anordnungen der Wachtmeister ist in jedem Falle Folge zu leisten. Einzelfallanordnungen des/der Vorsitzenden haben Vorrang. 2. Im Übrigen sind Film- und Fotoaufnahmen ohne Einzelgenehmigung nicht gestattet. Eine Einzelgenehmigung erteilt für die in 1a) und b) genannten Bereiche der jeweilige Vorsitzende, im Übrigen die Pressestelle des Landgerichts oder die Wachtmeisterei. Die Erteilung der Einzelgenehmigung kann formlos erfolgen. Die vorstehenden Regeln gelten grundsätzlich auch vor dem Hintergrund der herrschenden CoV-19-Pandemie. Zu beachten sind aber die hierzu ergangenen besonderen Vorschriften. Hierzu heißt es in der Dritten SARS-CoV-2-Eindämmungsverordnung: § 1 Veranstaltungen, Versammlungen, Zusammenkünfte und Ansammlungen (1) Öffentliche und nichtöffentliche Veranstaltungen, Versammlungen unter freiem Himmel und in geschlossen Räumen, Aufzüge, Zusammenkünfte und Ansammlungen mit mehr als zwei Personen dürfen nicht stattfinden. (2) Ausgenommen sind Veranstaltungen, die der Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung oder der Daseinsfür- und -vorsorge zu dienen bestimmt sind. Dies betrifft insbesondere Veranstaltungen (?) , der Gerichte (?) (?) (4) Bei den nach Absatz 2 und 3 vom Verbot ausgenommenen Veranstaltungen, Ansammlungen und Zusammenkünften hat der Veranstalter oder die Veranstalterin Folgendes sicherzustellen: 1. zwischen den Teilnehmenden wird ein Mindestabstand von 1,5 Metern eingehalten und 2. die anwesenden Personen werden in einer Anwesenheitsliste erfasst, die mindestens die folgenden Angaben enthalten muss: Vor- und Familienname, vollständige Anschrift und Telefonnummer; die Anwesenheitsliste ist vom Veranstalter oder der Veranstalterin für die Dauer von vier Wochen nach Ende der Veranstaltung aufzubewahren und dem zuständigen Gesundheitsamt auf Verlangen vollständig auszuhändigen, 3. Personen mit erkennbaren Symptomen einer COVID-19 Erkrankung oder jeglichen Erkältungssymptomen sind auszuschließen; 4. Abfrage der Teilnehmenden, ob diese innerhalb der letzten 14 Tage aus dem Ausland zurückgekehrt sind oder ob sie in Kontakt zu Rückkehrern standen oder Kontakt zu infizierten Personen hatten; diese Personen sind auszuschließen, soweit sie eine der Fragen mit ja beantworten: 5. aktive und geeignete Information der Teilnehmenden über allgemeine Schutzmaßnahmen wie Händehygiene, Abstand halten und Husten-und Nies-Etikette. Dabei gilt nach dem auf der Grundlage von § 19 der genannten Verordnung ergangenen Erlass vom 25.03.2020, dass im Sitzungssaal Maßnahmen nach § 1 Abs. 4 Nr. 2 bis 5 der Entscheidung des Vorsitzenden im Rahmen seiner sitzungspolizeilichen Befugnisse vorbehalten sind. Pressevertreter werden daher gebeten, den Mindestabstand zu den übrigen Beteiligten einzuhalten und auch im Übrigen die in § 1 Abs. 4 der Verordnung angesprochenen Verhaltensregeln zu respektieren.
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