(VG-MD) Haltungs- und Betreuungsverbot von landwirtschaftlichen Nutztieren
Im Wege eines Antrags auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes hat sich der Eigentümer eines Rinderzuchtbetriebes gegen ein ihm gegenüber erlassenes Verbot des Haltens und Betreuens von landwirtschaftlichen Nutztieren gewandt. Die Behörde hatte den Sofortvollzug dieses Verbotes angeordnet. In der Verbotsverfügung wurden dem Antragsteller durch den Beklagten Landkreis wiederholte Verstöße gegen das Tierschutzgesetz vorgeworfen. Dabei stützte sich der Landkreis auf amtstierärztliche Kontrollberichte zu verschiedenen Kontrolltagen. Das Verwaltungsgericht hat den Antrag abgelehnt, soweit dem Antragsteller das Halten und Betreuen von Rindern untersagt worden war. Die Voraussetzungen für das Haltungs- und Betreuungsverbot - so das Gericht - seien erfüllt. Dies werde insbesondere durch die amtstierärztlichen Kontrollberichte, deren Aussage das Gericht nicht in Zweiffel gezogen hat, gestützt. Es sei davon auszugehen, dass der Antragsteller wiederholt und grob gegen die allgemeinen Vorschriften zur Tierhaltung verstoßen und dadurch Tieren erhebliche oder länger anhaltende Schmerzen, Leiden und erhebliche Schäden zugefügt habe. Das Gericht sah keinen Anlass, die amtstierärztliche Prognose, der Antragsteller werde auch in Zukunft erneut in erheblicher Weise gegen tierschutzrechtliche Bestimmungen verstoßen und dadurch den Tieren Leid, Schmerzen und Schaden zufügen, anzuzweifeln.Die Entscheidung ist noch nicht rechtskräftig.Aktenzeichen: 1 B 277/19 MD
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