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Magdeburg, den 16.04.2020

Präsenzveranstaltungen & -prüfungen unter Bedingungen ab 4. Mai möglich Vorwiegend Online-Lehre im Sommersemester / Willingmann: ?Praxistest für digitale Angebote?

Im Sommersemester 2020 wird der Lehrbetrieb an Sachsen-Anhalts Hochschulen ? wie im gesamten Bundesgebiet ? in der Regel online erfolgen. Veranstaltungen und Prüfungen, bei denen Anwesenheit erforderlich ist, können unter strengen hygienischen Voraussetzungen und in kleinen Gruppen ab dem 4. Mai 2020 stattfinden. Darauf haben sich Wissenschaftsminister Prof. Dr. Armin Willingmann und die Spitzen der Hochschulen im Land in dieser Woche verständigt.  Der Minister betonte: ?Die Corona-Krise verlangt auch in der Wissenschaft flexible Lösungen. Das Sommersemester in Sachsen-Anhalt soll soweit wie möglich zu einem Digital- bzw. Kreativsemester werden. Unsere Hochschulen arbeiten mit Unterstützung von Bund und Land seit langem am Auf- und Ausbau digitaler Lehrangebote; jetzt kommt der Praxistest ? für diese Angebote und für die Kreativität insbesondere in der Gestaltung des Lehrbetriebs. Besonders wichtig ist es mir, dass Studierenden durch die Corona bedingten Einschränkungen keine Nachteile entstehen, wenn Lehrveranstaltungen nicht stattfinden bzw. auch nicht digital besucht werden können. Daher werden die Hochschulen auch bei der Anerkennung des Semesters flexibel im Sinne ihrer Studierenden entscheiden können.?  Hintergrund: Präsenzveranstaltungen an Sachsen-Anhalts Hochschulen sind derzeit auf Anweisung des Wissenschaftsministeriums vom 12. März 2020 bis zum 20. April ausgesetzt. Mit der 4.Eindämmungsverordnung der Landesregierung, die Regelungen für den Zeitraum ab dem 20. April 2020 enthält, wurden Präsenz-Lehrveranstaltungen grundsätzlich wieder zugelassen, deren Durchführung aber von strengen Auflagen zu Abstand und Hygiene abhängig gemacht wird. Sachsen-Anhalts Hochschulen sollen ab dem 4. Mai 2020 bei Beachtung dieser Auflagen auch Präsenzveranstaltungen durchführen können. Zu den Details wird das Wissenschaftsministerium eine entsprechende Verfügung erlassen.  Studierende erhalten trotz der Verschiebungen des Präsenz-Lehrbetriebs auch weiterhin BAföG in voller Höhe. Soweit eine Verzögerung des Studienablaufs durch COVID-19 zu einer Überschreitung der Regelstudienzeit und damit zu einer Überschreitung der Förderhöchstdauer beim BAföG führt, ist eine Weiterförderung für einen angemessenen Zeitraum (§ 15 Abs. 3 Nr. 1 BAföG) ? auch nach Zusage des Bundes ? gesichert. Dasselbe gilt z.B. für Fristen für Leistungsnachweise, die aufgrund der Verzögerung nicht termingerecht eingereicht werden können.  Aktuelle Informationen zu interessanten Themen aus Wirtschaft, Wissenschaft und Digitalisierung finden Sie auch auf den Social-Media-Kanälen des Ministeriums bei Twitter, Instagram und Facebook.

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