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Stendal, den 02.06.2020

Polizeimeldung Polizeirevier Stendal

  Nr. 144/2020                                                                         03.06.2020         Polizeimeldung Polizeirevier Stendal       Kriminalitätsgeschehen   -       kein Beitrag   Sachdienliche Hinweise werden im Polizeirevier Stendal unter Tel. 03931 / 685 292 oder in jeder anderen Polizeidienststelle entgegen genommen.   Verkehrsgeschehen   Fahren ohne Fahrerlaubnis Im Rahmen der Streifentätigkeit wurde am 03.06.2020 gegen 01:30 Uhr ein PKW Daimler Chrysler fahrend auf der Tangermünder Chaussee in Stendal festgestellt. Bei der Kontrolle konnte der 60-jährige Fahrzeugführer aus dem Burgenlandkreis keine Führerschein vorweisen. Im Rahmen der Ermittlungen wurde bekannt, dass dem Fahrzeugführer die Fahrerlaubnis entzogen wurde. Ein Strafverfahren wurde eingeleitet.   Fahren unter Alkoholeinfluss Während der Streifentätigkeit wurde am 03.06.2020, um 00.52 Uhr  in Stendal, in der Weberstraße ein Fahrradfahrer einer Verkehrskontrolle zu unterzogen, da dieser Ausfallerscheinungen in Form von offensichtlichen Schlangenlinien und unsicherer Fahrweise zeigte. Während der Kontrolle wurde bei dem 42-Jährigen Alkoholgeruch in der Atemluft festgestellt. Ein freiwillig durchgeführter Atemalkoholtest ergab Wert von 1,81 Promille. Eine Blutprobenentnahme wurde durchgeführt und die Weiterfahrt untersagt.   Fahren ohne Fahrerlaubnis Am 02.06.2020, gegen 15.10 Uhr wurde auf der B 188 in Höhe Parkplatz Wust ein Fahrzeuggespann einer Kontrolle unterzogen. Hierbei konnte festgestellt werden, dass der Fahrzeugführer nicht im Besitz der erforderlichen Fahrerlaubnis BE ist. Ein Strafverfahren wurde eingeleitet.   Verkehrsunfall mit Personenschaden   Verkehrsunfall mit 3 verletzen Personen Der 63-jährige Fahrer eines PKW Ford beabsichtigte am 03.06.2020, 04.58 Uhr  von der B107 kommend auf die B188 in Richtung Stendal aufzufahren. Hierbei übersah er einen auf der B188 fahrenden LKW mit Anhänger, welcher in gleiche Richtung fuhr. Es kam zum seitlichen Zusammenstoß der Fhrzeuge, in dessen Folge der PKW in den angrenzenden Straßengraben fuhr.  Der PKW-Fahrer sowie seine beiden Fahrzeuginsassen (40J./56J.) erlitten leichte Verletzungen, am PKW Ford entstand wirtschaftlicher Totalschaden. Am LKW entstand Sachschaden.   Verkehrsunfall mit Sachschaden Ein 47-jährier Skodafahrer befuhr am 03.06.2020, um 08.55 Uhr die B 189 aus Richtung Wittenberge kommend in Richtung Osterburg. Ca. 100m hinter dem Kreuzungsbereich B189/ B190 wechselte ein Stück Rehwild die Fahrbahn und der Skoda-Fahrer konnte einen Zusammenstoß mit dem Tier nicht mehr verhindern. Am Fahrzeug des Beteiligten entstand Sachschaden. Das Reh musste seitens der Polizeibeamten von seinem Leid erlöst werden.   Korrektur Pressemitteilung 142/2020 vom 01.06.2020 Der kleine Fehlerteufel hat sich eingeschlichen:   Verkehrsunfall mit Personenschaden unter Beteiligung eines Funkstreifenwagens Bei dem beteiligten PKW-Fahrer handelte es sich um einen 66-jährigen Mercedes-Fahrer. Dieser beabsichtigte aus Richtung Westwall kommend die Kreuzung Moltkestraße/ Stadtseeallee zu queren. Hierbei kam es zum Zusammenstoß mit einem Funkstreifenwagen, welcher unter Nutzung von Sonder-und Wegerechten die Moltkestraße aus Richtung Scharnhorststraße in Richtung Stadtseeallee befuhr. Die Ermittlungen zum genauen Unfallhergang dauern weiter an.       Die in der Pressemitteilung enthaltenen personenbezogenen Daten (Angaben zu Personen, Fotos, usw.) werden Ihnen auf Grundlage des § 28 des Gesetzes über die öffentliche Sicherheit und Ordnung des Landes Sachsen-Anhalt (SOG LSA) vom 23.09.2003, GVBl. LSA 2003, S. 204, in der jeweils gültigen Fassung übermittelt. Das heißt, die Übermittlung erfolgt ausschließlich zur Inanspruchnahme der Fahndungshilfe.   Ist die Fahndungshilfe aus polizeilicher Sicht entbehrlich, erhalten Sie hierüber unverzüglich eine schriftliche Mitteilung. Vorsorglich wird bereits an dieser Stelle darauf hingewiesen, dass Sie sich anschließend bei einer Fortsetzung Ihrer Maßnahmen nicht mehr auf das Ersuchen der Polizeiinspektion  Stendal  berufen dürfen. Eine erfolgte Nutzung des Internets zu Zwecken der Fahndungshilfe ist umgehend zu beenden.

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