(VG-MD) Tierschutz im Rinderzuchtbetrieb
Die 1. Kammer des Verwaltungsgerichts Magdeburg hatte über den Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz des Betreibers eines großen Rinderzuchtbetriebes zu entscheiden.
Der Antragsteller betreibt eine mit einem QS-Zertifikat versehene Mutterkuhhaltung, bei der Rinder zum Zweck der Rindfleischproduktion aufgezogen werden. Nach einer Kontrolle des Betriebes im April 2019 bemängelte die amtliche Tierärztin des Landkreises u. a., dass die Tiere unzureichend gefüttert würden, die bauliche Beschaffenheit einiger Ställe das Fressen zusätzlich erschwere und diese nur unzureichend ausgemistet würden. Zum Teil sei bei gesundheitlich auffälligen Tieren kein Tierarzt hinzugezogen worden. Weiter wurde beanstandet, dass der Antragsteller es unterlassen habe, eine betriebliche Eigenkontrolle durchzuführen und insbesondere Kälberverluste zu dokumentieren. Ähnliches hatte der Landkreis bereits nach einer Kontrolle im Jahr 2017 beanstandet.
Die Kammer hat den Eilantrag, mit dem sich der Betreiber gegen tierschutzrechtliche Anordnungen des Landkreises gewandt hat, abgelehnt.
Bei den Anordnungen des Landkreises handele es sich im Wesentlichen um Umschreibungen der bereits bestehenden gesetzlichen Vorschriften. Dem Antragsteller werde folglich durch den Antragsgegner nur aufgegeben, was ihm tierschutzrechtlich ohnehin geboten sei.
Die Kammer wies ergänzend darauf hin, dass sich die Anordnungen auch deshalb als verhältnismäßig erweisen dürften, weil der Antragsteller am QS-System teilnehme und nach seinem eigenen Vorbringen im Rahmen dieser Zertifizierung eine umfassende Überprüfung der Tierhaltung stattfinde. Setze indes die QS-Zertifizierung ebenfalls voraus, dass der Antragsteller eine betriebliche Eigenkontrolle vornehme und die tierschutzrechtlichen Mindestanforderungen erfülle, dürfte die Umsetzung der Anordnungen des Antragsgegners sich schon deshalb nicht als unangemessen darstellen. Bestimmte Verstöße gegen die tierschutzgerechte Haltung sowie im Bereich Futtermittel und Fütterung stellten nämlich bei der Zertifizierung sog. „K.O.-Kriterien“ dar.
Der Beschluss ist noch nicht rechtskräftig.
Aktenzeichen: 1 B 69/20 MD
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