(VG-MD) Masernschutzimpfung bei Wechsel der KiTa nachzuweisen
Die 6. Kammer des Verwaltungsgerichts Magdeburg hat am 30.07.2020 über den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung entschieden, mit dem die Antragstellerin begehrte, in einer Kindertagesstätte betreut zu werden, ohne den Nachweis einer vorhandenen Masernschutzimpfung erbringen zu müssen.
Die im Jahr 2019 geborene Antragstellerin war bis Ende Juni 2020 in einer Kindertagesstätte betreut worden. Ab dem 1. Juli 2020 wollte die Antragstellerin in einer anderen Tageseinrichtung aufgenommen werden. Die neue Tageseinrichtung machte die Betreuung der Antragstellerin ausdrücklich davon abhängig, dass die Antragstellerin nachwies, gegen Masern geimpft oder gegen Masern immun zu sein. Da die Antragstellerin keinen Nachweis vorlegte, kündigte die Tageseinrichtung den Betreuungsvertrag. Mit ihrem Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung begehrte die Antragstellerin von dem zuständigen Landkreis die Unterbringung in einer Kindertagesstätte, ohne den Nachweis erbringen zu müssen.
Das Verwaltungsgericht Magdeburg hat den Antrag abgelehnt. Das Infektionsschutzgesetz sehe die Nachweispflicht zum Schutz der öffentlichen Gesundheit, insbesondere zum Schutz solcher Personen, die z.B. aufgrund ihres Alters oder besonderer gesundheitlicher Einschränkungen nicht geimpft werden könnten, vor. Es sei daher rechtlich nicht zu beanstanden, dass die Tageseinrichtung, in die die Antragstellerin aufgenommen werden wollte, einen solchen Nachweis gefordert habe. Dementsprechend habe die Antragstellerin auch dem Landkreis gegenüber ohne diesen Nachweis keinen Anspruch auf die Unterbringung in einer Kindertageseinrichtung. Ein Wechsel der Betreuungseinrichtung löse die Nachweispflicht einer Masernschutzimpfung vor Beginn der Betreuung in der neuen Einrichtung auch dann aus, wenn das Kind – wie hier – am 01.03.2020 (Tag des Inkrafttretens des „Masernschutzgesetzes“) bereits in einer anderen Einrichtung betreut worden sei. Zwar hätten Personen, die an diesem Tag bereits in einer Gemeinschaftseinrichtung betreut „werden“ und die Einrichtung nicht wechseln, grundsätzlich die Möglichkeit, den Nachweis noch bis zum 31.07.2021 zu erbringen. Hierauf – so die Kammer – könne sich die Antragstellerin aber nicht berufen. Dies ergebe sich daraus, dass nach dem Infektionsschutzgesetz der Nachweis vor Beginn der Betreuung vorzulegen sei. Diese Vorlagepflicht gelte bereits ihrem Wortlaut nach nicht nur für die erste, sondern auch für jede folgende Betreuungseinrichtung. Hintergrund der Stichtagsregelung sei es, sicherzustellen, dass Personen, die bereits am 01.03.2020 in einer Gemeinschaftseinrichtung betreut „werden“, einen entsprechenden Nachweis noch erbringen werden. Denn sie seien nicht von der Pflicht zum Nachweis vor Beginn der Betreuung erfasst und wären ohne eine eigenständige Regelung sonst während der gesamten Dauer des Aufenthalts in der gleichen Einrichtung nicht zum Nachweis herangezogen worden. Dies – so die Kammer – hätte dem Ziel des Gesetzgebers, die Steigerung der Quote bei der Masernschutzimpfung zu erreichen, nicht entsprochen.
Rechtlicher Hintergrund:
Nach § 20 Abs. 8 des Infektionsschutzgesetzes (IfSG) müssen u.a. Kinder, die in einer Gemeinschaftseinrichtung (z.B. Kindertagesstätte oder Hort) betreut werden und nach dem 31.12.1970 geboren sind einen ausreichenden Schutz gegen Masern oder ab der Vollendung des 1. Lebensjahres eine Immunität gegen Masern aufweisen.
Nach § 20 Abs. 9 Satz 1 IfSG müssen u. a. Kinder, die in einer Gemeinschaftseinrichtung betreut werden sollen, der Leitung der jeweiligen Einrichtung vor Beginn ihrer Betreuung einen Nachweis über das Vorhandensein einer Masernschutzimpfung, einen Nachweis über die Immunität gegen Masern oder eine Bestätigung der Leitung einer anderen Einrichtung darüber vorlegen, dass ein solcher Nachweis bereits vorgelegen hat. Gemäß § 20 Abs. 9 Satz 6 IfSG darf eine Person, die ab der Vollendung des 1. Lebensjahres keinen Nachweis vorlegt, nicht in Gemeinschaftseinrichtungen betreut werden.
Nach § 20 Abs. 10 IfSG haben u. a. Kinder, die am 01.03.2020 in einer Gemeinschaftseinrichtung betreut werden, der Leitung der jeweiligen Einrichtung einen Nachweis nach § 20 Abs. 9 Satz 1 IfSG bis zum Ablauf des 31.07.2021 vorzulegen.
Hinweis:
Die Entscheidung setzt sich mit den Gründen des Beschlusses des Verwaltungsgerichts Chemnitz vom 29. Mai 2020 zum Aktenzeichen 6 L 268/20 auseinander.
Die Entscheidung ist noch nicht rechtskräftig.
Aktenzeichen: 6 B 251/20 MD
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