Schulen starten mit Rahmenplan für Hygienemaßnahmen in das neue Schuljahr
Sachsen-Anhalts Schulen starten am kommenden Donnerstag, 27. August 2020, mit dem Regelbetrieb in das neue Schuljahr. Grundlage für das kommende Schuljahr werden ein Stufen- sowie ein Rahmenplan für Hygienemaßnahmen sein. Das Landeskabinett nahm heute die Pläne des Bildungsministeriums zur Kenntnis. Hierbei bleibt es das oberste Ziel, eine unkontrollierte Infektionsausbreitung zu verhindern.
„Die Vorgaben und Hinweise für die Schulen in Sachsen-Anhalt zielen darauf ab, einen an das Infektionsgeschehen angepassten Schulbetrieb in Corona-Zeiten sicherzustellen. Die aktuelle Entwicklung der Corona-Pandemie erfordert es, das Infektionsgeschehen weiterhin regional zu beobachten. Bei auftretenden Infektionsfällen werden die notwendigen Maßnahmen lokal bzw. standortspezifisch umgesetzt. Wir wollen damit einen möglichst flächendeckenden Regelbetrieb sicherstellen“, erklärte Bildungsminister Marco Tullner.
An den sachsen-anhaltischen Schulen gilt für die ersten beiden Schultage eine Maskenpflicht, bis Personensorgeberechtigte und volljährige Schülerinnen und Schüler eine unterzeichnete Versicherung der Kenntnisnahme der Infektionsschutzmaßnahmen des Hygieneschutzplanes abgegeben haben. Darüber hinaus entscheiden Schulleiterinnen oder Schulleiter, ob auf Grund der baulichen Gegebenheiten vor Ort von allen Personen innerhalb des Schulgebäudes, jedoch nicht während des Unterrichts, eine Mund-Nasen-Bedeckung zu tragen ist. Des Weiteren sind individuelle Absprachen zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung im Unterricht möglich. Rückkehrer aus Risikogebieten müssen spätestens innerhalb von 72 Stunden nach der Rückkehr eine Testung durchführen. Ohne das Vorliegen eines negativen Testergebnisses dürfen das Schulgelände und die Schulgebäude bis 14 Tage nach der Rückkehr nicht betreten werden.
Der Rahmenplan wird nun am morgigen Mittwoch mit dem Lehrerhauptpersonalrat besprochen.
Den vollständigen Rahmenplan inkl. des Hygieneplans finden Sie unter: mb.sachsen-anhalt.de
Auszüge:
Formen des Schulbetriebs im Schuljahr 2020/2021 (Stufenplan)
- Schulbetriebs ist abhängig vom regionalen Infektionsgeschehen.
- Jeweilige Maßnahmen sind am lokalen bzw. regionalen Infektionsgeschehen auszurichten.
- Damit kann lokal gezielt reagiert werden, ohne nicht betroffene Regionen zu beeinträchtigen.
- Entscheidung trifft das zuständige Gesundheitsamt in Abstimmung mit dem Landesschulamt.
Regelbetrieb (Stufe 1)
An Schulen gibt es keine Beteiligten, die positiv auf das SARS-CoV-2-Virus getestet wurden. Infektionsrisiko in der Region ist niedrig.
- Unterricht mit allen Beteiligten ohne Einschränkungen,
- Verzicht auf Mindestabstandes von 1,5 m während des Unterrichts,
- Präventive Infektionsschutz- und Hygienemaßnahmen sind strikt einzuhalten. (Maßnahmen zur Raumhygiene, Lüften, Abständen, Unterrichtsorganisation)
- Eingeteilte Kohorten einhalten, Durchmischung dieser ist zu vermeiden.
- Gebildete Kohorten sind zu dokumentieren. Dokumentation ist auf Verlangen zuständigem Gesundheitsamt bekanntzugeben.
Eingeschränkter Regelbetrieb (Stufe 2)
umfasst zwei Fallkonstellationen:
- Ein Schüler oder eine an der Schule beschäftigte Person ist mit SARS-CoV2-Virus infiziert. Diese Person und ermittelte Kontaktpersonen bzw. die Kohorte dürfen die Schule befristet nicht betreten. Für Personen, die nicht als Kontaktpersonen identifiziert wurden, läuft der Schulbetrieb, sofern die Schulen nicht befristet geschlossen werden, im Rahmen des Regelbetriebs (Stufe 1) oder im eingeschränkten Regelbetrieb (Stufe 2) weiter.
- In bestimmter Region (z.B. in einer Einheitsgemeinde, Verbandsgemeinde oder einem Stadtteil) steigt Infektionsrisiko an - Übergreifen auf Schule droht. Präventive Schritte werden an allen Schulen dieser Region ergriffen.
- Bildung von festen Lerngruppen mit fest zugeordnetem Personal,
- Einhaltung des Mindestabstands von 1,5 m,
- Befreiung von Risikogruppen vom Präsenzunterricht nach Vorlage eines Attests,
- Verschärfung der Hygienemaßnahmen.
- Wechsel von Präsenzphasen in der Schule und Distanzunterricht zu Hause mit erhöhten Infektionsschutzmaßnahmen in der Schule.
- Schule wählt praktikables System, um Klassen zu teilen und Wechsel von Anwesenheit und Abwesenheit zu organisieren.
Der Wechsel zwischen Präsenz- und Distanzunterricht kann tage- oder wochenweise nach verschiedenen Modellen erfolgen.
Schulschließung – Distanzunterricht und Notbetreuung (Stufe 3)
- Im Falle einer vom zuständigen Gesundheitsamt angeordneten befristeten vollständigen Schulschließung besteht für Kinder bis zum vollendeten 12. Lebensjahr, sofern sie keiner Quarantäneanordnung unterliegen, ein Anspruch auf Notbetreuung.
- Unterricht findet ausschließlich als Distanzunterricht statt. Im Rahmen der Notbetreuung werden feste Gruppen gebildet. Gruppenbildung ist zu dokumentieren.
Weitere Maßnahmen zu Beginn des Schuljahres:
- Personensorgeberechtigte und volljährige Schülerinnen und Schüler müssen zu Schuljahresbeginn eine unterzeichnete Versicherung der Kenntnisnahme der Infektionsschutzmaßnahmen des Hygieneschutzplanes abgeben.
- Wird diese Versicherung bis zum 31. August 2020 nicht in der Schule abgegeben, ist der betreffenden Schülerin oder dem Schüler das Betreten der Einrichtung nicht mehr gestattet, solange, bis diese Versicherung vorliegt.
- Am 27. und 28. August gilt deshalb uneingeschränkt die Maskenpflicht außerhalb des eigentlichen Unterrichts.
- In der kommenden Woche werden noch einmal 1 Mio. Schutzmasken, 20.000 Liter Desinfektionsmittel an alle Schulen im Land sowie 12.000 FFP-2-Masken für Personal in der Risikogruppe verteilt.
- Die Schulleitungen bekommen alle eine Checkliste um Gefährdungsbeurteilungen und Umsetzung des Hygienerahmenplans zu dokumentieren.
- Die Schulleiterin oder der Schulleiter entscheidet darüber, ob auf Grund der baulichen Gegebenheiten vor Ort von allen Personen innerhalb des Schulgebäudes, jedoch nicht während des Unterrichts, eine Mund-Nasen-Bedeckung zu tragen ist. Individuelle Absprachen zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung im Unterricht sind möglich.
- Schüler, die aus Risikogebieten zurückkehrten: Testung spätestens 72h nach Rückkehr. Ohne Nachweis über negatives Ergebnis kein Zugang zu Schulgelände
- Verpflichtung für alle, einen Mund-Nasen-Bedeckung bei sich zu führen.
- Tägliche Dokumentation über länger als 15-minütige Aufenthalte einrichtungsfremder Personen im Schulgebäude
Personaleinsatz:
- Das Landespersonal an Schulen in öffentlicher Trägerschaft steht im Rahmen des Regelbetriebs uneingeschränkt für den Präsenzeinsatz zur Verfügung.
- Alle Schulen erhalten für das Landespersonal, das der sog. Risikogruppe angehörig ist, einen Handbestand an persönlicher Schutzausrüstung in Form von FFP-2 Masken. Zur sog. Risikogruppe gehören alle Personen, die bisher ein ärztliches Attest vorgelegt haben, das die Risikogruppenzugehörigkeit bestätigt.
- Steigen die Infektionszahlen (7-Tages-Inzidenz von über 10 Neuinfektionen pro 100.000 Einwohner im jeweiligen Landkreis) ist eine Freistellung vom Präsenzunterricht nur mit einem erneuten und entsprechend begründeten Attest der Betriebsärzte möglich.
- Die Attestierung erfolgt auf der Basis der vom Bundesministerium für Arbeit und Soziales herausgegebenen Richtlinie „Umgang mit aufgrund der SARS-CoV-2-Epidemie besonders schutzbedürftigen Beschäftigten“.
Kontrolle:
- Im Ministerium für Bildung wird ein Krisenreaktionsteam
- Hier wird die Umsetzung der Infektionsschutzmaßnahmen zeitnah koordiniert und deren Wirksamkeit kontrolliert.
- Das Krisenreaktionsteam setzt sich wie folgt zusammen: aus je einer Vertreterin oder einem Vertreter des Landesschulamts, des Lehrerhauptpersonalrats, des Lehrerbezirkspersonalrats sowie einer Fachkraft für Arbeitssicherheit, einer Betriebsärztin oder einem Betriebsarzt sowie einer Psychologin oder einem Psychologen des Dienstleisters medical airport service GmbH sowie einer Vertreterin oder einem Vertreter der im Ministerium für Bildung zuständigen Fachreferate.
Hygieneplan / Maßnahmen zur Unterrichtsorganisation
Mindestabstand und Unterrichtsgestaltung |
Regel-betrieb |
Eingeschränkter Regelbetrieb |
Notbe-treuung |
Beratungen und Konferenzen sowie schulbezogene Veranstaltungen finden nicht statt.
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Beratungen und Konferenzen sowie schulbezogene Veranstaltungen können grundsätzlich stattfinden. Dabei sind mindestens 1,5 m Abstand zwischen den Personen nach Möglichkeit einzuhalten.
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Verkehrswege innerhalb der Räume, auf den Fluren und an den Ein- und Ausgängen sind eindeutig zu kennzeichnen, z. B. durch rutschfeste Bodenmarkierungen, damit auch hier der Mindestabstand von 1,5 m gewährleistet werden kann. Wenn die Räumlichkeiten es zulassen, sollten Einbahnwegeregelungen getroffen werden.
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Festlegung zeitversetzter Unterrichts- und Pausenzeiten, ggf. auch räumliche Entzerrung[1].
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Eine Unterbrechung des Unterrichts zur Durchlüftung (Stoßlüftung) der Klassenräume ist stets möglich.
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Beim Unterrichtsbetrieb im regulären Klassen- und Kursverband sowie im Ganztag kann auf die Einhaltung des Mindestabstands zwischen Schülerinnen und Schülern des Klassenverbands/Kurse unterrichtenden Lehrkräften, dem Klassenverband/Kurse zugeordneten Betreuungspersonal sowie weiteren Schulpersonal in allen Schulformen und Schuljahrgängen verzichtet werden.
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Für einzelne Fächer der Stundentafel gelten vorläufig aus Gründen des Infektionsschutzes Einschränkungen. Dies gilt für den Schulsport und den Musikunterricht.
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Schulsport und Schwimmunterricht sind möglich. Hier sind Abweichungen vom Mindestabstandsgebot von 1,5 m zulässig, soweit das durch die Unterrichtsorganisation unvermeidbar ist. Die Schulen informieren vor Aufnahme des Sportunterrichts den Betreiber der jeweiligen Sportstätte, damit dieser entsprechend die Belegung der Sportstätte festlegen und seine Reinigungs- und Hygienepläne danach ausrichten kann. Der Sportunterricht sollte nach Möglichkeit im Freien durchgeführt werden. Es ist abzusichern, dass bis zum Ende der Primarstufe der verpflichtende Anfangsschwimmunterricht erteilt wurde. |
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In geschlossenen Räumen muss auf Chorgesang und das Spiel von Blasinstrumenten verzichtet werden. Im Unterricht ist Vokalunterricht und die Nutzung von Instrumenten bei der Wahrung des größtmöglichen Abstands, mindestens jedoch von zwei Metern in geschlossenen Räumen zulässig, sofern dieser nicht innerhalb der festgelegten Kohorte stattfinden kann. Musikunterricht kann auch im Freien stattfinden.
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X |
X |
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Lehr- und Lernmittel |
Regel-betrieb |
Eingeschränkter Regelbetrieb |
Notbe-treuung |
Die Lehr- und Lernmittel (z. B. Stifte, Bücher, Unterrichtsmaterialien) sind nach Möglichkeit personenbezogen zu verwenden und sollen nicht weitergegeben bzw. untereinander ausgetauscht werden. Wo das nicht möglich ist, ist eine regelmäßige Reinigung, insbesondere vor der Übergabe an andere Personen, vorzusehen. Die Verwendung von Schutzhandschuhen bei der Nutzung von Lehr- und Lernmitteln ist nicht notwendig.
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X |
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Pausen |
Regel-betrieb |
Eingeschränkter Regelbetrieb |
Notbe-treuung |
Zuweisung und Kennzeichnung von Pausenbereichen und evtl. Pausenzeiten für einzelne Klassen/Kohorten.
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Schulspeisung |
Regel-betrieb |
Eingeschränkter Regelbetrieb |
Notbe-treuung |
Der Mindestabstand ist in den Schulkantinen zwischen den Schülerinnen und Schülern[2] und allen weiteren dort befindlichen Personen einzuhalten. Auf ausreichend breite Verkehrswege ist beim Begegnungsverkehr zu achten. Verkehrswege und Abstandsregeln sollten durch Hinweisschilder, rutschfeste Bodenmarkierungen o. ä. kenntlich gemacht werden.
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Zeitversetzte Nutzung des Kantinenbereiches nach Möglichkeit in den festgelegten Kohorten; Ausgabe von vorkonfektioniertem Essen und Besteck, keine Selbstbedienung/Büfett
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Anbringen von transparenten Abtrennungen an der Essenausgabe
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Hygienemaßnahmen im Einzelnen:
Persönliche Hygiene, AHA-Regeln |
Regel-betrieb |
Eingeschränkter Regelbetrieb |
Notbe-treuung |
Personen, die mit dem Corona-Virus infiziert sind oder entsprechende Symptome zeigen[3], dürfen die Einrichtung nicht betreten. Bei Auftreten entsprechender Symptome während der Unterrichtszeit sind die betreffende Schüler zu isolieren. Die Eltern bzw. Sorgeberechtigten werden informiert und es wird ihnen empfohlen, mit dem behandelnden Kinderarzt oder Hausarzt oder dem kassenärztlichen Bereitschaftsdienst Kontakt aufzunehmen. SARS-CoV-2-infizierte Personen dürfen die Schule erst mit Zustimmung des Gesundheitsamts wieder betreten und unterliegen i. d. R. so lange einer häuslichen oder stationären Isolierung. Personen mit Erkältungssymptomen können die Schule betreten, wenn COVID-19 als Ursache der akuten Erkrankung labordiagnostisch ausgeschlossen wurde und keine andere Erkrankung (siehe § 34 IfSG) vorliegt. Mindestens 1, 5 m Abstand halten, soweit der Rahmen- Hygieneplan keine Ausnahmen vorsieht. Gründliche Händehygiene – mindestens 30 sec Händewaschen mit Seife. Verzicht auf Körperkontakt wie Umarmungen und Händeschütteln, sofern sich der Körperkontakt nicht zwingend aus unterrichtlichen oder pädagogischen Notwendigkeiten ergibt. Einhalten der Hust- und Niesetikette (Husten oder Niesen in die Armbeuge oder in ein Taschentuch) Vermeidung des Berührens von Augen, Nase und Mund |
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Mund-Nasen-Bedeckung |
Die Schulleiterin oder der Schulleiter entscheidet darüber, ob auf Grund der baulichen Gegebenheiten vor Ort von allen Personen innerhalb des Schulgebäudes, oder auch dort wo der Abstand von 1,5 Metern nicht eingehalten werden kann, jedoch nicht während des Unterrichts, eine Mund-Nasen-Bedeckung zu tragen ist. Individuelle Absprachen zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung im Unterricht sind möglich.
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Gegenstände wie z. B. Trinkbecher, persönliche Arbeitsmaterialien, Stifte sollen nicht mit anderen Personen geteilt werden
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Kommunikation der Vorschriften mit Eltern bzw. Sorgeberechtigten, Schülerinnen und Schülern, Lehrkräften und sonstigem Personal (Aushänge im Schulgebäude) |
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Raumhygiene (Maßnahmen beziehen sich auf alle Räume) |
Regel-betrieb |
Eingeschränkter Regelbetrieb |
Notbe-treuung |
Lüften Es ist auf eine intensive Lüftung der Räume zu achten. Zu Beginn und nach Ende des Schultags sowie in allen Pausen und während des Unterrichts ist mindestens alle 20 min eine Stoß- bzw. Querlüftung durch vollständig geöffnete Fenster über mehrere Minuten vorzunehmen. Unter Stoß- bzw. Querlüftung wird ein kurzzeitiger (ca. 5 bis 10 Minuten), intensiver Luftaustausch verstanden. Die Dauer der Lüftung: mindestens 10 Minuten (Sommer), mindestens 5 Minuten (andere Jahreszeiten). Das Übertragungsrisiko über raumlufttechnische Anlagen (z. B. Be- und Entlüftungsanlagen) wird nach gegenwärtigem Kenntnisstand insgesamt als gering eingestuft. Von genereller Abschaltung dieser Anlagen wird abgeraten, da dies zu einer Erhöhung der Aerosolkonzentration in der Raumluft und damit zur Erhöhung des Infektionsrisikos führen kann. Der Umluftbetrieb von zentralen Lüftungsanlagen ist zu vermeiden oder sollte zumindest auf ein Minimum reduziert werden. Lüftungsanlagen, die die Raumluft nur umwälzen (z. B. zur Kühlung), sollten abgeschaltet werden. |
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Reinigung Die Reinigung aller Schulbereiche erfolgt von den Dienstleistern gemäß den vertraglichen Vereinbarungen entsprechend ihrem Arbeitsplan. Die Schulleitungen verschaffen sich eine Übersicht über die von den Dienstleistern vertraglich zu erbringenden Reinigungsleistungen. Die Arbeitspläne der Reinigungsverträge sind Bestandteil dieses Hygieneplans. Das Ministerium für Bildung hat entsprechende Reinigungspläne erlassen, die als verbindliche Mindeststandards hinsichtlich der Qualität zu erbringen sind. Sehen die Reinigungsverträge diese Qualitätsstandards nicht genügend vor, ist der Schulträger von den Schulleitungen auf Mängel hinzuweisen und Vertragsergänzungen sind anzumahnen. Soweit die Schule über einen oder mehrere Hausmeister bzw. Hausmeisterinnen verfügt, weisen die Schulleitungen dieses Personal der Schulträger an, besonderes Augenmerk auf die Qualität der Reinigungsleistung zu legen. Die Schulleitungen informieren das Lehrerkollegium über den Inhalt der zu erbringenden Reinigungsleistungen und bitten die Kolleginnen und Kollegen, die Erfüllung der Vereinbarungen mit im Blick zu behalten. Das anwesende Personal prüft die Einhaltung der Vorgaben des Planes. Bei der Reinigung festgestellte Auffälligkeiten werden der Schulleitung mitgeteilt. Von den Dienstleistern für die Schulreinigung ist die sorgfältige Erfüllung ihrer vertraglichen Verpflichtungen zu erwarten. Werden der Schulleitung Nachlässigkeiten bei der Qualität der Schulreinigung bekannt, so sind diese unverzüglich dem Schulträger anzuzeigen und auf sofortige Behebung durch den Dienstleister ist zu drängen. Diese Mängelanzeigen sind schriftlich zu dokumentieren. Das Betriebsrisiko für die sorgfältige Erfüllung der Reinigungsleistungen liegt beim Dienstleister. Ein Entgegenkommen im Hinblick auf die Erfüllung der Reinigungsleistungen ist nicht möglich. |
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Hygiene im Sanitärbereich |
Regel-betrieb |
Eingeschränkter Regelbetrieb |
Notbe-treuung |
In den Sanitärräumen müssen ausreichend Wasserentnahmestellen, Seifenspender und Einmalhandtücher bereitgestellt und regelmäßig aufgefüllt werden. Auffangbehälter für Einmalhandtücher sind vorzuhalten. Unter Voraussetzung eines sachgerechten Gebrauchs sind auch Stoffhandtuchrollen aus einem retraktiven Spendersystem geeignet. Diese Leistung ist vom Schulträger zu erfüllen.
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Die Reinigung der Toiletten erfolgt gemäß den vertraglichen Vereinbarungen mit dem jeweiligen Dienstleister. Der jeweils geltende Reinigungsplan ist unbedingt zu beachten. Es empfiehlt sich, für die Sanitärräume sogenannte Revierpläne auszuhängen, auf denen die Reinigungskräfte die festgelegte Reinigungsleistung für die Sanitärräume abzeichnen. Dies steht jedoch im Ermessen der Vereinbarungen zwischen Schulträger und Reinigungsunternehmen. Hausmeister und Hausmeisterinnen sind anzuhalten, regelmäßig die Toiletten auf Funktions- und Hygienemängel zu prüfen.
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Wasserversorgung: Durch das weit verzweigte Wasserleitungsrohrnetz innerhalb des Schulgebäudes mit zahlreichen unterschiedlichen Entnahme- und Versorgungsstellen entsteht Stagnationswasser. Während langer Standzeiten können sich Inhaltsstoffe der Leitungen, der Armaturen gelöst haben und die Trinkwasserqualität negativ beeinflussen. Außerdem besteht die Möglichkeit für bestimmte Keime, sich zu vermehren. Insbesondere wenn Räume mit Wasserentnahmestellen nicht dauerhaft genutzt werden, ist ein regelmäßiges Durchspülen der Leitung erforderlich. Bewährt hat sich ein morgendliches Aufdrehen der Wasserhähne an den Entnahmestellen.
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Reinigungsmittel, Hygieneartikel |
Regel-betrieb |
Eingeschränkter Regelbetrieb |
Notbe-treuung |
In den Schulen sollen die Schulträger einen Vorrat an Hygienematerial für ad hoc-Situationen (z. B. Kontamination durch Körperflüssigkeiten) bereithalten. Zu diesem Hygienematerial zählen Einmalschutzhandschuhe, Einmalwischtücher, Küchentücher, Desinfektionsmittel für Flächen, Desinfektionsmittel für die Hände, ein Eimer und Abfallbeutel. Reinigungs-, Desinfektions- und Pflegemittel sind vor dem Zugriff Unbefugter zu sichern und sachgerecht zu lagern. Die Ausgabe von Desinfektionsmitteln an Schülerinnen und Schüler hat nur im Ausnahmefall (Kontamination mit Körperflüssigkeiten Dritter) und unter Aufsicht zu erfolgen. Für die Einhaltung der Hygieneregeln reicht die Nutzung von Wasser und Seife aus.
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Das anwesende Personal überwacht die hygienisch einwandfreie Abfallbeseitigung, insbesondere der benutzten Einmalhandtücher und der Taschentücher (auf Nutzung von Einmaltaschentüchern ist zu achten). Sämtliche Abfallbehälter sind täglich in die vorhandenen Container zu entleeren. Dies geschieht durch das Reinigungspersonal (siehe Reinigungs- und Hygieneplan). |
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[1] Dies ist abhängig von den konkreten örtlichen Gegebenheiten.
[2] z. B. durch das Aufstellen der Tische und Stühle mit entsprechendem Mindestabstand
[3] RKI: Demografische Daten und Symptome/Manifestationen COVID-19-Erkrankter in Deutschland (Stand 20.07.2020).
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