Pressemitteilung: 332/2020
Magdeburg, den 31.08.2020

Angesichts der kalten Jahreszeit vorsichtige Corona-Lockerungen – Eckpunkte der 8. Eindämmungsverordnung Sachsen-Anhalt vorgestellt

Sachsen-Anhalts Landesregierung setzt weiter auf eine verantwortliche Rückführung der Covid-19-Eindämmungsmaßnahmen. Erste Eckpunkte einer neuen Verordnung sind heute im Kabinett vorgestellt worden.

 

Ministerpräsident Reiner Haseloff und Gesundheitsministerin Petra Grimm-Benne machten deutlich, dass dem eigenverantwortlichen Verhalten des Großteils der Bürgerinnen und Bürgern das vergleichsweise geringe Infektionsgeschehen zu verdanken sei. Mit Blick auf den bevorstehenden Herbst und der Rückkehr vieler Sachsen-Anhalterinnen und Sachsen-Anhalter aus dem Urlaub oder den Ferien in den Alltag sei aber weiterhin viel Disziplin bei der Einhaltung der Abstands- und Hygieneregeln erforderlich. Daher beabsichtigt die Landesregierung in Absprache mit den Landkreisen und kreisfreien Städten im Öffentlichen Personennahverkehr und in Geschäften die Einhaltung der Maskenpflicht verstärkt zu kontrollieren.

 

Veranstaltungen in geschlossenen Räumen dürfen seit dem 29. August 2020 mit bis 500 Personen stattfinden, im Außenbereich bleibt es generell bei der Obergrenze von 1000 Personen. Genau wie bei Sport- können künftig auch bei Kulturveranstaltungen die Landkreise und kreisfreie Städte die Personenzahl darüber hinaus erhöhen, wenn entsprechende Hygienekonzepte durch das Ministerium für Kultur und das Ministerium für Arbeit, Soziales und Integration genehmigt werden. Clubs und Diskotheken wird mit der Möglichkeit der Öffnung ab 1. November 2020 eine wirtschaftliche Perspektive gegeben.

 

Mit Blick auf die Adventszeit dürfen Weihnachtsmärkte, die über ein Hygienekonzept verfügen, öffnen, wenn der pandemischen Lage nichts entgegensteht. Verstärkt eingesetztes Ordnungspersonal soll Ansammlungen von mehr als zehn Personen verhindern. Prostitutionseinrichtungen mit einem Hygienekonzept dürfen ab 1. Oktober 2020 schrittweise wieder öffnen. In Gaststätten kann der Mindestabstand der Gäste von 1,5 Meter durch geeignete Trennvorrichtungen unterschritten werden. Zudem ist das Führen einer Anwesenheitsliste nur bei Veranstaltungen und Feiern sowie in Sportstätten vorgeschrieben.

 

Die Verordnung soll am 15. September 2020 beschlossen werden, am 17. September 2020 in Kraft treten und bis 18. November 2020 gültig bleiben.

 

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