Eilantrag gegen Schließung von Fitnessstudios im Rahmen des „Verlängerten Teil-Lockdowns“ erfolglos
Mit Beschluss vom 10. Dezember 2020 hat der 3. Senat des Oberverwaltungsgerichts des Landes Sachsen-Anhalt einen Eilantrag abgelehnt, der sich gegen das fortgesetzte Verbot der Öffnung von Fitnessstudios für den Publikumsverkehr im Rahmen des in der Zeit vom 1. bis 20. Dezember 2020 verlängerten Teil-Lockdowns gerichtet hat.
Der Senat hatte es zuletzt als offen angesehen, ob die Schutzmaßnahmen der Landesregierung dem Parlamentsvorbehalt genügen. In Anbetracht der zwischenzeitlich in Kraft getretenen Änderungen des Infektionsschutzgesetzes im November 2020 hat der Senat im Rahmen der Prüfung des vorläufigen Rechtsschutzverfahrens angenommen, dass sich die Landesregierung jedenfalls nunmehr auf eine dem Parlamentsvorbehalt hinreichend Rechnung tragende Ermächtigungsgrundlage stützen könne.
Auf dieser rechtlichen Grundlage sei die Landesregierung aufgrund der Ende November 2020 im Land Sachsen-Anhalt und bundesweit zu verzeichnenden täglichen Neuinfektionen von mehr als 50 Fällen je 100.000 Einwohner berechtigt, umfassende Maßnahmen zum Schutz von Leben und Gesundheit der Bevölkerung und zur Erhaltung der Funktionsfähigkeit des Gesundheitssystems zu ergreifen. Dem Verordnungsgeber sei bei der gegenwärtigen nach wie vor durch zahlreiche Unsicherheiten geprägten epidemischen Lage ein Einschätzungs- und Prognosespielraum dahingehend eingeräumt, welche Maßnahmen zur Erreichung dieses Ziels notwendig sind.
Die zunächst bis zum 20. Dezember 2020 fortgesetzte Schließung der Fitnessstudios sei schlüssiger Teil des Gesamtkonzepts des Verordnungsgebers, welches darauf gerichtet sei, durch die vorübergehende weitgehende Schließung von Kultur-, Freizeit-, Spiel- und Vergnügungseinrichtungen freizeitorientierte Bewegungsströme der Bevölkerung zu regulieren bzw. im Wesentlichen zu stoppen und so das mit Sozialkontakten in diesen Bereichen verbundene Infektionsrisiko deutlich zu reduzieren. Die Eignung dieses Konzepts werde nicht dadurch grundlegend in Frage gestellt, dass mit dem bereits seit dem 2. November 2020 geltenden, ursprünglich bis 30. November 2020 befristeten Teil-Lockdown eine deutliche Absenkung der Neuinfektionen bisher nicht erreicht worden sei. Jedenfalls sei der Anfang November noch zu verzeichnende exponentielle Anstieg der Infektionszahlen gebremst worden. Zudem habe der Verordnungsgeber die fortgeführten Maßnahmen nunmehr durch Verschärfungen in anderen Bereichen (z. B. Zugangsbeschränkungen in Ladengeschäften, Begrenzung der zugelassenen Personenanzahl bei Aufenthalten im öffentlichen Raum und für private Zusammenkünfte) ergänzt.
Auch eine ungerechtfertigte Ungleichbehandlung von Fitnessstudios sei mit der Regelung nicht verknüpft. Die unterschiedliche Behandlung von Fitnessstudios und den weiterhin geöffneten Physiotherapien und dem zugelassenen Profisport sei bei summarischer Prüfung von sachlichen Gründen getragen. Eine Ungleichbehandlung zu dem auch in geschlossenen Räumen gestatteten Individualsport allein, zu zweit oder mit dem eigenen Hausstand liege nicht vor. Nach den derzeitigen Regelungen sei es auch privaten Fitnessstudios gestattet, für den Individualsport im vorstehenden Umfang unter Beachtung von Abstands- und Hygieneanforderungen zu öffnen.
OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 10. Dezember 2020 – 3 R 254/20
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