Staatsanwaltschaft Halle durchsucht Diensträume der Stadt Halle (Saale) in einem Ermittlungsverfahren gegen Oberbürgermeister Dr. Bernd Wiegand
Mit Unterstützung der Polizeiinspektion Halle (Saale) vollzieht die Staatsanwaltschaft Halle seit heute Morgen zwei Durchsuchungs- und Beschlagnahmebeschlüsse in Diensträumen der Stadt Halle in einem Ermittlungsverfahren gegen Oberbürgermeister Dr. Bernd Wiegand wegen des Verdachts der veruntreuenden Unterschlagung von Teilen des der Stadt seit Ende Dezember 2020 zur Verfügung gestellten Corona-Impfstoffes.
Dr. Bernd Wiegand ist verdächtig, unter Missachtung der in der Corona-Virus-Impfverordnung des Bundesministers für Gesundheit geregelten Impfreihenfolge dafür gesorgt zu haben, dass er selbst sowie weitere noch nicht berechtigte Personen bereits mit dem Corona-Virus-Impfstoff geimpft worden sind.
Der bislang öffentlich durch Presseverlautbarungen sowie Erklärungen des Oberbürgermeisters Dr. Wiegand bekannt gewordene Sachverhalt kann den Straftatbestand der veruntreuenden Unterschlagung erfüllen.
Der der Stadt Halle (Saale) und damit dem Beschuldigten als deren Hauptverwaltungsbeamten anvertraute und ihm nicht gehörende Impfstoff unterliegt den rechtlichen Vorgaben der Corona-Virus-Impfverordnung und darf auch hinsichtlich sogenannter Impfreste nur in der dort vorgesehenen Reihefolge, nämlich zunächst nur denjenigen Bevölkerungsteilen zugute kommen, die in der Gefahr stehen, einen besonders schweren oder gar tötlichen Krankheitsverlauf einer Corona-Virus-Infektion zu erleiden.
Die heute begonnene und noch andauernde Durchsuchung erstreckt sich auf das Büro des Oberbürgermeisters der Stadt Halle (Saale), auf Diensträume des städtischen Gesundheitsamtes sowie des Impfzentrums und dient dem Auffinden und der Sicherstellung von Beweismitteln zur Aufklärung des bislang nur in Teilen öffentlich bekannten Sachverhaltes.
Die Durchsuchungsanordnung, die am 17.02.2021 auf Antrag der Staatsanwaltschaft ergangen war, setzt rechtlich nur einen auf zureichenden tatsächlichen Anhaltspunkten beruhenden Anfangsverdacht einer Straftat voraus.
Sie bedeutet keine Vorverurteilung. Es gilt die Unschuldsvermutung.
Die Staatsanwaltschaft ist allerdings gesetzlich verpflichtet, für die Aufklärung auch mittels des Vollzuges der angeordneten Maßnahmen Sorge zu tragen, wenn sie Gründe für die Annahme hat, dass auf andere Weise Aufklärung erschwert oder unmöglich ist.
I.V. gez. Dr. Lenzner
Oberstaatsanwalt
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