Weißer Löwe „Moyo“ darf nicht bei Privatbesitzer bleiben
Das Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt hat mit Beschluss vom 18. Februar 2021 die Beschwerde des Halters des Löwen „Moyo“ zurückgewiesen und damit eine Entscheidung des Verwaltungsgerichts Magdeburg vom 23. Dezember 2020 bestätigt. Das Verwaltungsgericht hatte in einem Eilverfahren die Rechtmäßigkeit eines auf der Grundlage des Tierschutzgesetzes (§ 16a Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 TierSchG) vom Landkreis erlassenen Bescheides, mit dem dem Tierhalter das Halten und Betreuen von Löwen auf seinem Grundstück untersagt und die anderweitige tierschutzgerechte Unterbringung des Löwen „Moyo“ verfügt worden ist, als voraussichtlich rechtmäßig angesehen.
Auch das Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt ist zu dem Ergebnis gelangt, dass der Landkreis in nicht zu beanstandender Weise angesichts der nicht tierschutzgerechten Unterbringung des Löwen „Moyo“ und der damit verbundenen konkreten Gefahr von erheblichen Leiden das Halten und Betreuen von Löwen habe untersagen und die künftige tierschutzgerechte Unterbringung des Löwen „Moyo“ seitens des Tierhalters habe fordern dürfen.
Denn der Löwe sei - nicht tierschutzgerecht - in einem kombinierten Innen- und Außenkäfig untergebracht worden, der insgesamt lediglich ca. 80 qm bemisst. Damit würden die vom Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft in einem Gutachten aufgestellten Mindestanforderungen an die Größe von Gehegen für (adulte) Löwen gravierend unterschritten. Ausweislich des Gutachtens seien für das Außengehege eines Löwen mindestens 200 qm für ein Tier oder ein Paar erforderlich, das lediglich zeitlich begrenzt unterteilbar in verbindbare Einzelgehege sein soll.
Vor diesem Hintergrund sei eine sofortige Umsetzung der Maßnahme im Sinne des Tierwohles dringend erforderlich, auch wenn der Löwe derzeit keine Verhaltensauffälligkeiten zeige. Es spreche Überwiegendes dafür, dass das Wohlbefinden des Tieres angesichts eines mehr als halb zu kleinen Außengeheges konkret gefährdet sei und es nur eine Frage der Zeit sein könne, wann die Unterbringungsbedingungen Auswirkungen auf die Verhaltensmuster des Löwen zeitigten und damit insbesondere dessen Wohlbefinden nachhaltig beeinträchtigten. Die vom Tierhalter geschaffene - nicht tierschutzgerechte - Unterbringungssituation stelle im Regelfall eine Einwirkung dar, die der Wesensart des Tieres zuwiderlaufe, instinktwidrig sei und vom Tier gegenüber seinem Selbst- und Arterhaltungstrieb als lebensfeindlich empfunden werde.
Hinter dem damit erforderlichen Schutz des Tierwohls, der gemäß Art. 20a des Grundgesetzes mit verfassungsrechtlichem Rang versehen sei, hätten die persönlichen Interessen des Tierhalters zurückzutreten.
OVG LSA, Beschluss vom 18. Februar 2021 - 3 M 3/21 -
VG Magdeburg, Beschluss vom 23. Dezember 2020 - 1 B 245/20 MD -
§ 16a Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 TierSchG: Die zuständige Behörde kann demjenigen, der den Vorschriften des § 2 TierSchG, einer Anordnung nach § 16a Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 TierSchG oder einer Rechtsverordnung nach § 2a TierSchG wiederholt oder grob zuwiderhandelt und dadurch den von ihm gehaltenen oder betreuten Tieren erhebliche oder länger anhaltende Schmerzen oder Leiden oder erhebliche Schäden zugefügt hat, das Halten oder Betreuen von Tieren einer bestimmten oder jeder Art untersagen oder es von der Erlangung eines entsprechenden Sachkundenachweises abhängig machen, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass er weiterhin derartige Zuwiderhandlungen begehen wird.
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