Sachsen-Anhalts Finanzminister Michael Richter setzt die Regelungen zur Verlängerung der steuerlichen Corona-Hilfsmaßnahmen in Kraft
Um den von der Corona-Pandemie wirtschaftlich geschädigten Bürgerinnen und Bürgern auch weiterhin entgegen zu kommen, haben sich Bund und Länder auf die Verlängerung der seit dem 19. März 2020 geltenden steuerlichen Erleichterungen verständigt. Hierzu wurden Regelungen zur Stundung von Steuerforderungen, zur Anpassung von Vorauszahlungen auf die Einkommen-und die Körperschaftsteuer, zum Absehen von Vollstreckungsmaßnahmen sowie zum Erlass von Säumniszuschlägen und den Verzicht auf Stundungszinsen getroffen, die nunmehr über den Jahreswechsel hinausgehen.
Sachsen-Anhalts Finanzminister Michael Richter hat die Finanzämter heute angewiesen, entsprechend zu verfahren. Es gelten folgende Regelungen:
Von den steuerlichen Hilfsmaßnahmen können Unternehmen und Bürger Gebrauch machen, die von den wirtschaftlichen Folgen der Corona-Krise nachweislich unmittelbar und nicht unerheblich negativ betroffen sind.
Betroffene Steuerpflichtige können unter Darlegung ihrer Verhältnisse auch für das Jahr 2021 die Anpassung ihrer Vorauszahlungen auf die Einkommen- und Körperschaftsteuer beim Finanzamt beantragen.
Des Weiteren können beim Finanzamt noch bis zum 31.03.2021 Anträge auf Stundung der bis zum 31.03.2021 fällig werdenden Steuern gestellt werden. Ausgenommen hiervon sind lediglich die Lohnsteuer und andere Steuerabzugsbeträge. Die Stundungen erfolgen in der Regel zinsfrei. Ohne die Vereinbarung einer Ratenzahlung werden sie längstens bis zum 30.06.2021 gewährt, darüber hinaus nur gegen Ratenzahlung in angemessener Höhe und längstens bis zum 31.12.2021.
Außerdem sollen die Finanzämter bei unmittelbar betroffenen Steuerpflichtigen auch für die noch bis zum 31.03.2021 fällig werdenden Steuern von Vollstreckungsmaßnahmen absehen und in diesem Falle zudem die insoweit auf die rückständigen Steuern verwirkten Säumniszuschläge erlassen. Ohne Ratenzahlung ist diese Maßnahme nunmehr bis zum 30.06.2021 befristet. Ein weitergehender Vollstreckungsaufschub ist nur bei Vereinbarung einer angemessenen Ratenzahlung und längstens bis zum 31.12.2021 möglich.
Für die Anträge kann weiterhin das auf der Internetseite des Finanzministeriums (www.mf.sachsen-anhalt.de/corona-aktuelle-informationen-des-finanzministeriums) bereit gestellte Antragsformular genutzt werden. Es kann dort unter „Anträge (Vordrucke)“ heruntergeladen und direkt am PC ausgefüllt werden. Aber auch frei formulierte Anträge bleiben weiterhin möglich. Die Anträge können dem jeweils zuständigen Finanzamt sowohl per E-Mail als auch per Post oder Fax übersandt werden.
Auf der genannten Internetseite sind auch eine aktualisierte Fassung der Antworten auf häufig gestellte Fragen (FAQ) zu den verschiedenen steuerlichen Erleichterungen sowie der Hinweis auf eine Verlängerung der steuerlichen Maßnahmen für gemeinnütziges Engagement aufgrund der Corona-Pandemie zu finden.
Betroffene wenden sich bei Fragen zu konkreten steuerlichen Hilfsmaßnahmen bitte direkt an ihr zuständiges Finanzamt. Für etwaige Anträge auf Stundung oder Erlass der Gewerbesteuer bleibt jedoch weiterhin die jeweilige Gemeinde zuständig.
Impressum:
Ministerium der Finanzen Pressestelle
Editharing 40
39108 Magdeburg
Tel: (0391) 567-1105
Fax: (0391) 567-1390
Mail: presse.mf@sachsen-anhalt.de