Polizeimeldung: 84
Halberstadt, den 19.03.2021

Öffentlichkeitsfahndung nach Diebstahl in Drogeriefiliale

Halberstadt, Landkreis Harz

Am 29.10.2020 entwendeten zwei bislang Unbekannte gegen 10:00 Uhr insgesamt 13 Aufstecksets für Zahnbürsten im Wert von 233 Euro sowie mehrere Dosen Cremes im Gesamtwert von 342 Euro in einer Drogeriefiliale im Breiten Weg. Als eine Mitarbeiterin einen der Täter ansprach und festhalten wollte, verletzte dieser die Frau am Handgelenk. Die Beamten haben ein Ermittlungsverfahren wegen räuberischen Diebstahls eingeleitet. Nach gegenwärtigem Ermittlungsstand kann nicht ausgeschlossen werden, dass die beiden am selben Tag unmittelbar vor dieser Tat auch in einer gleichen Drogeriefiliale in Quedlinburg insgesamt 28 Zahnbürstenaufsätze im Gesamtwert von 382 Euro sowie nach der Tat in Halberstadt auch in einer Filiale in Wernigerode insgesamt vier Cremedosen im Gesamtwert von 112 Euro entwendet haben.
Die auf den Bildern der Überwachungskamera abgebildeten Männer stehen im dringenden Verdacht, diese Taten begangen zu haben.
Wer kennt die auf den Bildern der Überwachungskamera abgebildeten Männer und/oder kann Hinweise zu ihren Aufenthaltsorten geben?
Sachdienliche Hinweise erbittet das Polizeirevier Harz in Halberstadt unter Telefon 03941/674-293.

Hinweis: „Die in der Pressemitteilung enthaltenen personenbezogenen Daten (Angaben zu Personen, Fotos, usw.) werden Ihnen auf Grundlage des § 28 des Gesetzes über die öffentliche Sicherheit und Ordnung des Landes Sachsen-Anhalt (SOG LSA) vom 23.09.2003, GVBl. LSA 2003, S. 204, in der jeweils gültigen Fassung übermittelt. Das heißt, die Übermittlung erfolgt ausschließlich zur Inanspruchnahme der Fahndungshilfe.
Ist die Fahndungshilfe aus polizeilicher Sicht entbehrlich, erhalten Sie hierüber unverzüglich eine schriftliche Mitteilung. Vorsorglich wird bereits an dieser Stelle darauf hingewiesen, dass Sie sich anschließend bei einer Fortsetzung Ihrer Maßnahmen nicht mehr auf das Ersuchen der Polizeiinspektion Magdeburg berufen dürfen. Eine erfolgte Nutzung des Internets zu Zwecken der Fahndungshilfe ist umgehend zu beenden.“

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