Pressemitteilung: 180/2021
Magdeburg, den 22.04.2021

Regelungen zum Notbetrieb in Kindertageseinrichtungen und Schulen

Magdeburg. Auch in Sachsen-Anhalt wird die Novelle des Infektionsschutzgesetzes zu Veränderungen bei Kinderbetreuung und Schulbetrieb führen.

Überschreitet in einem Landkreis oder einer kreisfreien Stadt die Sieben-Tage-Inzidenz an drei aufeinanderfolgenden Tagen den Schwellenwert von 165, wird künftig der (eingeschränkte) Regelbetrieb in Kindertageseinrichtungen und Schulen untersagt. Um Kinder, Eltern und Beschäftigte zu schützen und die Infektionszahlen zu senken, sind Kindertageseinrichtungen, Kindertagespflegestellen, Kinderhorte, öffentliche Schulen und Schulen in freier Trägerschaft ab einer dreitägigen Inzidenz von 165 im Landkreis zu schließen. Eine Notbetreuung wird aber sichergestellt. Nähere Informationen zum Schulbetrieb finden sich auf der Homepage des Bildungsministeriums.

 

Die Notbremse greift ab dem übernächsten Tag der Überschreitung des Schwellenwertes und wird wieder außer Kraft gesetzt, sobald die Sieben-Tage-Inzidenz in dem Landkreis oder der kreisfreien Stadt fünf Werktage in Folge den Schwellenwert von 165 wieder unterschreitet. Danach würde dann im jeweiligen Landkreis bzw. in der kreisfreien Stadt wieder der eingeschränkte Regelbetrieb gelten können. Grundlage der Maßnahme ist der neu eingefügte Artikel §28 b des Infektionsschutzgesetzes, welcher heute in Kraft tritt.

 

Bei der aktuell hohen Inzidenz in mehreren Landkreisen und kreisfreien Städten bedeutet die Bundes-Notbremse für Kindertageseinrichtungen und Schulen in Sachsen-Anhalt, dass bereits am 26.04.2021, also am kommenden Montag, in einigen Landkreisen und kreisfreien Städten in die Notbetreuung übergegangen werden muss. Die Feststellung der Über- bzw. Unterschreitung der Schwellenwerte sowie die Festlegung der Kinder, die Anspruch auf Notbetreuung haben, erfolgt durch den Landkreis bzw. die kreisfreie Stadt.

 

Zur Regelung der Notbetreuung ergeht eine entsprechende, gemeinsame Empfehlung des Bildungsministeriums und des Ministeriums für Arbeit, Soziales und Integration an die Landkreise und kreisfreien Städte. Einen Anspruch auf eine Notbetreuung sollen demnach insbesondere Kinder mit sonderpädagogischem Förderbedarf, Kinder von alleinerziehend Berufstätigen und Kinder von Eltern, bei denen mindestens ein Elternteil im Bereich der kritischen Infrastruktur arbeitet, haben. Die Landkreise und kreisfreien Städte können Ausnahmen im Einzelfall oder durch Allgemeinverfügung insbesondere für Härtefälle erlassen.

 

Die notwendige Betreuung ist durch eine schriftliche Bestätigung des jeweiligen Arbeitgebers oder Dienstvorgesetzten oder bei Selbständigen durch schriftliche Eigenauskunft nachzuweisen. Für eine ab 26.04.2021 notwendige Notbetreuung kann die Bescheinigung innerhalb eines angemessenen Zeitraums von einigen Tagen nachgereicht werden.

 

Im Einzelnen sollen die Notbetreuung in Anspruch nehmen können:

 

(z. B. Homeoffice) nicht gewährleistet werden kann.

 

Kritische Infrastruktur umfasst:

 

 

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