Pressemitteilung: 04/2021
Magdeburg, den 21.06.2021

Protestcamp im Waldgebiet bei Losse

Mit einer Allgemeinverfügung hat der Landkreis Stendal die Beseitigung eines Protestcamps gegen den Bau der A 14 angeordnet. Er ist dabei davon ausgegangen, dass das Camp nicht unter den Schutz der Versammlungsfreiheit falle und stützte seine Anordnung auf bauordnungsrechtliche Grundlage. Das von der Antragstellerin, einer Teilnehmerin an dem Camp, angerufene Verwaltungsgericht sah das in einem Beschluss im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes anders. Es stellte mit Beschluss vom heutigen Tage die aufschiebende Wirkung des von der Antragstellerin gegen die Allgemeinverfügung eingelegten Widerspruchs wieder her.

Zur Begründung führte das Gericht aus, das Camp diene der Meinungskundgabe gegen den Weiterbau der Autobahn (Nordverlängerung der A 14) und genieße daher den Schutz der Versammlungsfreiheit. Weil der Landkreis bei seiner Allgemeinverfügung von der falschen Rechtsgrundlage ausgegangen sei, habe er die Bedeutung des Grundrechts der Versammlungsfreiheit bei seiner Entscheidung nicht ausreichend gewürdigt. Auch sei nicht erkennbar gewesen, ob der Landkreis die von ihm durch das Protestcamp gesehenen Gefahren (insbesondere: Brandgefahr, unzureichende Erschließung, so auch Löschwasserversorgung) nicht durch Auflagen als mildere Mittel gegenüber der Auflösung der Versammlung hätte abwenden können.

Aktenzeichen: 3 B 150/21 MD

Beschluss vom 22.06.2021

Die Entscheidung des Verwaltungsgerichts ist noch nicht rechtskräftig.

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